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Vertrag
nach § 17 und § 32 des Kirchengesetzes über
die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit über
die Wahrnehmung von gemeinsamen
diakonischen Aufgaben und
die Zusammenarbeit

Vom 15. November 2018

(KABl. 2019 S. 29, 195)

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Vertrag
nach § 17 und § 32 des Kirchengesetzes
über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit
über die Wahrnehmung von gemeinsamen
diakonischen Aufgaben und
die Zusammenarbeit

zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
– im Folgenden Nordkirche genannt
und
dem Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.
– im Folgenden Diakonisches Werk Hamburg genannt
und
dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V.
– im Folgenden Diakonisches Werk Schleswig-Holstein genannt
und
dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.
– im Folgenden Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern genannt.
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Präambel

Die Diakonie hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung oder Herkunft. In zeitgemäßer Weise handelt sie gemeinsam mit den Menschen in ihren vielfältigen Lebenssituationen vorbeugend, beratend, begleitend, helfend, bildend, pflegend und emanzipierend. Sie fördert die Befähigung zu einer selbstständigen Lebensführung und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Auf der Basis der in § 1 und 2 des Diakoniegesetzes und der in § 17 und § 32 des Hauptbereichsgesetzes beschriebenen Grundlagen über die Wahrnehmung des gemeinsamen diakonischen Auftrags und die Grundstruktur des Hauptbereichs Diakonie regelt dieser Vertrag die Zusammenarbeit zwischen der Nordkirche und dem Diakonischen Werk Hamburg, dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein und dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern im Hauptbereich Diakonie.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Zum Hauptbereich Diakonie der Nordkirche gehören gemäß § 32 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit (Hauptbereichsgesetz – HBG) das Diakonie-Hilfswerk Hamburg und das Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein. Die Rechtsverhältnisse, die Steuerung und die Grundzüge der Arbeit beider Hilfswerke sind geregelt im Kirchengesetz über die Ordnung der Diakonie-Hilfswerke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sind gemäß Artikel 121 Absatz 3 der Verfassung als rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit Werke der Landeskirche.
( 3 ) Die Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern werden gemäß § 32 Absatz 3 HBG dem Hauptbereich Diakonie angeschlossen.
( 4 ) Die Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern erkennen gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 4 HBG die Regelungen für die Diakonie-Hilfswerke an. Den Diakonischen Werken Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ist bekannt, dass aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen oder Gremienbeschlüssen an das Diakonie-Hilfswerk Hamburg sowie an kirchlich-diakonische Einrichtungen Zahlungen aus dem Budget des Hauptbereichs Diakonie geleistet werden. Die Landeskirche ist berechtigt, in diesem Bereich bestehende Rechtsverpflichtungen zu verlängern und neue Rechtsverpflichtungen zu begründen. Diese Rechtsverpflichtungen haben – auch wenn sie zukünftig wegfallen oder neu begründet werden – keinen Einfluss auf die Höhe der institutionellen Förderung der Diakonischen Werke – Landesverbände, sondern obliegen der Gestaltungsfreiheit der Landeskirche.
( 5 ) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Ziel dieses Vertrags die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit der Nordkirche und der Diakonischen Werke – Landesverbände gemäß § 32 Absatz 1 i. V. m. § 17 HBG und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 dieses Vertrags ist. Im Hinblick auf dieses Ziel verpflichten sie sich wechselseitig zu strukturell vertrauensgebundener Kooperation bei gemeinsamer Orientierung an den Markierungspunkten Verschiedenheit, Verlässlichkeit, Vertrauen und Transparenz.
( 6 ) Die Einbindung weiterer rechtlich selbstständiger Träger kirchlicher Arbeit gemäß § 4 HBG in den Hauptbereich Diakonie kann gemäß § 32 Absatz 3 i. V. m. § 17 HBG erfolgen. Der Vertrag bedarf der Einwilligung aller Vertragsparteien.
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§ 2
Steuerung

( 1 ) Die Vertragsparteien nehmen die Aufgaben gemäß § 32 Absatz 1 HBG wahr.
( 2 ) Als Steuerungsgremium gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 HBG wird der Diakonische Rat der Diakonischen Konferenz in der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. bestimmt.
( 3 ) Der Diakonische Rat setzt sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus folgenden Mitgliedern zusammen:
  1. der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem (die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof),
  2. den stellvertretenden Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz als stellvertretende Vorsitzende (die Vorsitzenden der Aufsichtsräte der Diakonischen Werke – Landesverbände),
  3. den Landespastoren bzw. den Landespastorinnen der Diakonischen Werke – Landesverbände,
  4. dem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamts als beratendes Mitglied.
Die weiteren Mitglieder der Vorstände der Diakonischen Werke – Landesverbände nehmen an den Sitzungen des Diakonischen Rats mit beratender Stimme teil. Außerdem nimmt die zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent aus dem Landeskirchenamt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
( 4 ) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Satzung der Diakonischen Konferenz in der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. zum Diakonischen Rat in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, wenn und solange er seine Funktion als Steuerungsgremium des Hauptbereichs Diakonie wahrnimmt.
( 5 ) Der Diakonische Rat als Steuerungsgremium tagt in der Regel zwei Mal jährlich. Darüber hinaus kann er auf Antrag der bzw. des Vorsitzenden oder von zwei Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 1 b der Satzung1# mit einer Frist von einem Monat nach Eingang eines entsprechenden Antrags bei der Geschäftsführung von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen werden.
( 6 ) Die Geschäftsführung des Hauptbereichs Diakonie und des Diakonischen Rats als Steuerungsgremium obliegt in Abstimmung mit der Sprecherin bzw. dem Sprecher des Hauptbereichs dem Landeskirchenamt.
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§ 3
Sprecherin bzw. Sprecher des Hauptbereichs Diakonie

( 1 ) Die Mitglieder des Steuerungsgremiums wählen aus dem Kreis der dem Steuerungsgremium angehörenden Landespastorinnen und Landespastoren eine Sprecherin bzw. einen Sprecher gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 3 sowie eine beauftragte Vertreterin bzw. einen beauftragten Vertreter gemäß § 19 Absatz 1 HBG auf mindestens zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die Sprecherin bzw. der Sprecher hält die Verbindung zur Gesamtkonferenz der Hauptbereiche und vertritt in der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche die Belange des Hauptbereichs Diakonie sowie der diesem Hauptbereich gemäß § 32 Absatz 3 HBG angeschlossenen Dienste und Werke nach Maßgabe der in dem Steuerungsgremium gefassten Beschlüsse.
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§ 4
Sachgebiete und Aufgaben des Steuerungsgremiums

( 1 ) Die Vertragsparteien koordinieren und fördern die diakonische Arbeit der Nordkirche und der in ihrer Mitte bestehenden rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit.
( 2 ) Das Steuerungsgremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrags gemäß § 1 HBG,
  2. Beratung inhaltlicher Fragen der diakonischen Arbeit in der Nordkirche,
  3. Entscheidungen zur Zusammenarbeit der drei Diakonischen Werke – Landesverbände und mit der Landeskirche,
  4. Anregungen zur Zusammenarbeit mit weiteren diakonischen Trägern und Einrichtungen in der Nordkirche gemäß § 1 Absatz 3 HBG,
  5. Benennung von und Umgang mit Konkurrenzsituationen und Konkurrenzen,
  6. Beratung und Bearbeitung anstehender Veränderungen der diakonischen Arbeit durch politische Entscheidungen oder rechtliche Vorgaben,
  7. Partner der Zielorientierten Planung der Nordkirche,
  8. Abgabe eines Votums zum Entwurf des Hauptbereichsbudgets,
  9. Beschlussfassung über Berichte an die Landessynode.
( 3 ) Die Geschäftsführung hat dem Steuerungsgremium regelmäßig über die Bewirtschaftung des Hauptbereichsbudgets einschließlich des Finanzcontrollings zu berichten.
( 4 ) Die von dem Steuerungsgremium gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend. Die Beschlüsse der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche haben für die Vertragsparteien empfehlenden Charakter.
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§ 5
Rechtsverpflichtungen

Bereits bestehende Rechtsbeziehungen und Rechtsverpflichtungen der Nordkirche, auch als Rechtsnachfolgerin der drei ehemaligen Landeskirchen, mit selbstständigen Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit werden von diesem Vertrag nicht berührt.
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§ 6
Budget

( 1 ) Die Landessynode weist dem Hauptbereich Diakonie im Rahmen des Haushalts der Landeskirche ein Budget zu.
( 2 ) Das Budget des Hauptbereichs Diakonie umfasst die im Haushaltsbeschluss festgelegten Anteilsquoten an den Schlüsselzuweisungen für die institutionelle Förderung der Diakonischen Werke – Landesverbände, das Diakonie-Hilfswerk Hamburg und die kirchlich-diakonischen Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 dieses Vertrags.
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§ 7
Berichtswesen

( 1 ) Die Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sollen die Möglichkeit erhalten, jährlich im Wechsel ihre jeweilige Arbeit der Landessynode mit einem Bericht vorzustellen.
( 2 ) Die Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern stellen dem Landeskirchenamt jeweils jährlich Informationen über ihre Arbeit zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere vereinbarte einheitliche statistische Angaben.
( 3 ) Die Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern stellen dem Landeskirchenamt jährlich ihre nach vereinbarten einheitlichen Grundsätzen geprüften Jahresabschlüsse zur Verfügung.
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§ 8
Laufzeit und Kündigung des Vertrags

( 1 ) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine Evaluation dieses Vertrags zum 31. Dezember 2022. Sie werden rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen Erfahrungsbericht über die Zusammenarbeit im Hauptbereich Diakonie erstellen. Der Erfahrungsbericht ist vom zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamts der Kirchenleitung vorzulegen.
( 2 ) Die ordentliche Kündigung dieses Vertrags ist für jede Vertragspartei bis zum 30. September eines Jahres zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist von der kündigenden Partei der bzw. dem Vorsitzenden des Diakonischen Rats, der Geschäftsführung nach § 2 Absatz 6 und der Sprecherin bzw. dem Sprecher des Hauptbereichs nach § 3 sowie allen anderen Mitgliedern des Diakonischen Rats als Steuerungsgremium nach § 2 Absatz 3 nachrichtlich mitzuteilen.
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§ 9
Schlussbestimmungen

( 1 ) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten nahe kommt.
( 2 ) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Er wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gemacht. Etwaige Änderungen des Vertrags werden in entsprechender Weise veröffentlicht.
Schwerin, 15. November 2018
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
Gerhard Ulrich
Bernhard Schick
Landesbischof
Vorsitzender der Kirchenleitung
Mitglied der Kirchenleitung
Diakonisches Werk Schleswig-Holstein –
Landesverband der Inneren Mission e. V.
Heiko Naß
Kay-Gunnar Rohwer
Landespastor
Mitglied des Vorstands
Diakonisches Werk Hamburg –
Landesverband der Inneren Mission e. V.
Dirk Ahrens
Dr. Tobias Woydack
Landespastor
Mitglied des Vorstands
Diakonisches Werk
Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Paul Philipps
Henrike Regenstein
Landespastor
Mitglied des Vorstands

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Satzung der Diakonischen Konferenz in der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland e. V., die als Ordnungsnummer 4.303-501 Bestandteil der Rechtssammlung ist.