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Tarifvertragliche Vereinbarung
über Regelungen in finanziellen Notlagen1#

Vom 5. November 1979

(GVOBl. 1980 S. 14)

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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien2#
– einerseits –
und
dem Verband Kirchlicher Mitarbeiter Nordelbien3#
– andererseits –
wird folgende Tarifvertragliche Vereinbarung über Regelungen in finanziellen Notlagen abgeschlossen:
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§ 1

Es besteht zwischen den Tarifvertragsparteien4# Einvernehmen darüber, dass die dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien angeschlossenen Körperschaften und Einrichtungen in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht vergleichbar sind mit den Gebietskörperschaften des öffentlichen Dienstes. Es besteht ferner Einigkeit darüber, dass die dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien angeschlossenen Körperschaften und Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen hohen Personalbestand benötigen, der sie in ihren Haushalten entsprechend hoch belastet. In diesem Bewusstsein und in der Erkenntnis, dass bei erforderlich werdenden Einsparungsmaßnahmen in finanziellen Notlagen die Sicherung der Arbeitsplätze grundsätzlich Vorrang genießen soll, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien für den Fall, dass Einsparungsmaßnahmen zur kirchengesetzlich geregelten Kürzung der Besoldung der Geistlichen und Kirchenbeamten führen, für Angestellte und Arbeiter mit dem Ziel einer entsprechenden Anwendung zu verhandeln. Dabei sind soziale Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall zu unverzüglichen Verhandlungen, sofern das Verfahren nach § 4 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 9. Juni 1979 (GVOBl. Seite 193) eingehalten worden ist.
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§ 2

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 5. November 1979 in Kraft.
( 2 ) Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresschluss gekündigt werden.
( 3 ) Nach erfolgter Kündigung gilt diese Vereinbarung weiter bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann nicht durch Schlichtungsspruch zustande kommen.
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Kiel, den 5. November 1979
Für den
Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien
gez. Unterschriften
Für den
Verband Kirchlicher Mitarbeiter Nordelbien
gez. Unterschriften

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1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.
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4 ↑ Red. Anm: Am 5. November 1979 zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungstrager Nordelbien und jeweils dem Verband Kirchlicher Mitarbeiter Nordelbien, der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (Bezirksverwaltungen Hamburg und Nordwest), der Gewerkschaft Gartenbau, Land-und Forstwirtschaft (Landesbezirk Nordmark) und der Deutschen Angestelltengewerkschaft (Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein) abgeschlossenen. Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung wurde durch Anschlusstarifvertrag vom 1. Juli 2003 (GVOBl. 2004 S. 66) auf die Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein) und durch Anschlusstarifvertrag vom 3. November 2003 (GVOBl. 2004 S. 68) auf die Mitglieder der IG Bauen-Agrar-Umwelt (Bundesvorstand) erstreckt.