.Tarifvertrag
Vom 10. Januar 2007
Zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. September 2010
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT)1#
Vom 10. Januar 2007
(GVOBl. S. 133)
Zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. September 2010
(GVOBl. S. 358)
#Zwischen
– einerseits –
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirke Hamburg und Nord
Landesbezirke Hamburg und Nord
– andererseits –
wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
###§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrages (KAT)4#.
#§ 2
Ersetzung
Der Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT)5# ersetzt den Kirchlichen Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 und den Kirchlichen Arbeitertarifvertrag (KArbT-NEK) vom 17. Mai 1982.
#§ 3
Übergangsbestimmungen
Für die Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen über den 31. März 2007 hinaus fortbesteht und die am 1. April 2007 unter den Geltungsbereich des KAT6# fällt, sowie für die Arbeitnehmerin, die unter Absatz 1 Buchstabe d fällt, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(
1
)
1 Die monatlichen Bezüge ergeben sich aus dem Entgelt nach KAT7# und einer Besitzstandszulage. 2 Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe der Vergütung nach KAT8#/KArbT-NEK am Tage vor der Ersetzung (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage bzw. Monatslohn, Sozialzuschlag und soweit gegeben, ständige Zulagen nach Tarifvertrag) im Folgenden als alte Vergütung bezeichnet.
Protokollnotiz:
1 Ständige Zulagen nach Tarifvertrag in diesem Sinne sind auch Zulagen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung von Erschwerniszuschlägen gemäß § 33 KArbT-NEK. 2 In diesen Fällen erhöht sich die alte Vergütung um den Monatsdurchschnitt der in den letzten zwölf Monaten vor der Ersetzung gezahlten Zulagen.
3 Die alte Vergütung erhöht sich für die Arbeitnehmerin, die im Jahr 2006 Anspruch auf ein Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für nicht beamtete Mitarbeiter hatte, in den Vergütungsgruppen IX b bis V c oder KR I bis KR VI oder bei der Arbeitnehmerin, die unter den KArbt-NEK fiel, um 27,70 Euro, in den übrigen Eingruppierungen um 21,30 Euro.
4 Des Weiteren erhöht sich die am Tage vor der Ersetzung zustehende Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage (KAT-NEK) bzw. der Monatslohn und der Sozialzuschlag (KArbT-NEK) um 1,3 %.
- 1 Für die Arbeitnehmerin, deren alte Vergütung den Wert der höchsten Entgeltstufe in ihrer Eingruppierung nach KAT9# nicht übersteigt, gilt Folgendes:Abweichend von § 14 Absatz 3 KAT10# wird für die Ermittlung der Entgeltstufe nicht die Beschäftigungszeit zugrunde gelegt, sondern es wird die höchste Entgeltstufe in der jeweiligen Eingruppierung, deren Wert den Wert der alten Vergütung nicht übersteigt, festgelegt.2 Die Besitzstandszulage errechnet sich aus dem Unterschied zwischen alter Vergütung und dem so ermittelten Entgelt.3 Es besteht Anspruch auf Zahlung dieser Besitzstandszulage bis zur nächsten Entgeltstufensteigerung. 4 Grundsätzlich wird für diese erste Entgeltstufensteigerung nach der Ersetzung § 14 Absatz 3 KAT11# angewendet, wobei die Beschäftigungszeit ab dem Tage der Ersetzung gewertet wird. 5 Bei den Stufensteigerungen ist die Arbeitnehmerin so zu stellen, als wenn sie die Beschäftigungszeit zurückgelegt hätte, die die Voraussetzung für die Entgeltstufe (§ 14 Absatz 3 KAT12#) wäre, in der sie sich befindet.
- 1 Für die Fälle, in denen die alte Vergütung die unterste Entgeltstufe nicht übersteigt, hat die Arbeitnehmerin weiterhin nur Anspruch auf die alte Vergütung. Ab 1. Oktober 2008 erhält die Arbeitnehmerin Entgelt aus der ersten Entgeltstufe. 2 Für weitere Entgeltstufensteigerungen gilt grundsätzlich § 14 Absatz 3 KAT13#, wobei die Beschäftigungszeit ab dem 1. Oktober 2008 gewertet wird.
- 1 Für die Arbeitnehmerin, deren alte Vergütung den Wert der höchsten Entgeltstufe ihrer Eingruppierung nach KAT14# übersteigt, gilt Folgendes:Die Arbeitnehmerin hat neben dem Entgelt nach der höchsten Entgeltstufe ihrer Eingruppierung Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage, die sich aus der Differenz zwischen alter Vergütung und dem Wert der höchsten Entgeltstufe nach KAT15# ergibt.2 Auf die Besitzstandszulage sind zukünftige Tariferhöhungen anzurechnen. 3 Im Gegenzug erhält die Arbeitnehmerin jeweils eine der Tariferhöhung entsprechende Einmalzahlung. 4 Die exakten Werte der Zahlungen und deren Fälligkeiten werden tarifvertraglich im Zuge der Entgeltverhandlungen festgelegt.
- 1 Die Arbeitnehmerin, die nach den Eingruppierungsvorschriften des KAT-NEK in die Vergütungsgruppe I eingruppiert war und wegen der Höhe ihres tariflichen Vergütungsanspruchs nicht mehr unter den Geltungsbereich des KAT16# fällt, hat auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten das Recht, die ersetzenden Tarifbestimmungen für sich verbindlich zu erklären. 2 In diesem Fall wird die alte Vergütung als Monatsentgelt fortgezahlt. 3 Bis zum 31. März 2012 wird dieses Entgelt jeweils nur um die Hälfte der im Übrigen festgelegten tariflichen Steigerung erhöht. 4 Danach erfolgen die Erhöhungen in Analogie zu den tariflichen.5 Die Arbeitnehmerin nach Satz 1, die nicht der Pflicht zur Versicherung nach § 26 VBLS unterliegt, hat die Wahl zwischen einem Anspruch nach § 26 KAT17# oder einer betrieblichen Altersversorgung auf einem vom Anstellungsträger gewählten Durchführungsweg mit einem Beitrag in Höhe des vom Anstellungsträger zu tragenden Umlagesatzes der VBL.6 Die Arbeitnehmerin nach Satz 1, die für ihre, dem Arbeitsvertrag zu Grunde liegende Tätigkeit noch anderweitige Vergütung, auch von Dritten, erhält, ist von der Anwendung dieses Tarifvertrages ausgeschlossen.
(
2
)
1 Entfallen die Voraussetzungen für einen in den Bezügen, die zum Anspruch auf eine Besitzstandszulage geführt haben, enthaltenen ehe- und/oder kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages nach bisherigem Recht, vermindert sich die Besitzstandszulage entsprechend. 2 Für jedes Kind ist dabei ein Betrag von 91,- Euro anzusetzen. 3 Nach einem lediglich vorübergehenden Wegfall der Voraussetzungen des kinderbezogenen Anteils wegen einer Verpflichtung des Kindes zu Wehr- bzw. Zivildienst oder Vergleichbarem besteht der Anspruch auf Antrag erneut. 4 Die Arbeitnehmerin darf dabei nicht bessergestellt werden, als wenn der Anspruch fortbestanden hätte.
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3
)
Die Besitzstandszulage findet bei der Bemessungsgrundlage des Sonderentgelts nach § 17 KAT18# keine Berücksichtigung.
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4
)
1 Für die Arbeitnehmerin, an deren befristetes Arbeitsverhältnis sich ein neues ohne Unterbrechung anschließt, gelten die Übergangsbestimmungen fort. 2 Gleiches gilt für die Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis innerhalb der Körperschaften der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche wechselt.
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5
)
1 In Abweichung von § 15 KAT19# hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den Regelungen, die zum Zeitpunkt der Ersetzung für sie galten. 2 Als Bemessungsgrundlage für Krankenbezüge gilt in jedem Fall § 15 Absatz 2 Unterabsatz 120#.
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6
)
1 Bewährungsaufstiege, die bei Anwendung des KAT21#/KArbT-NEK nach dem Zeitpunkt der Ersetzung erfolgt wären, und deren Bewährungszeit zu 75 % bis zum Zeitpunkt der Ersetzung absolviert ist, werden berücksichtigt. 2 Das Monatsentgelt der Arbeitnehmerin ergibt sich ab dem Zeitpunkt des fiktiven Bewährungsaufstieges aus einer erneuten entsprechenden Anwendung der Regelungen des Absatzes 1.
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7
)
1 Wird die Arbeitnehmerin nach dem Zeitpunkt der Ersetzung in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, reduziert der Erhöhungsbetrag die Besitzstandszulage entsprechend. 2 Eine einvernehmliche Herabgruppierung berührt die Besitzstandszulage nicht.
(
8
)
Die Arbeitnehmerin erhält bis spätestens 15. März 2007 eine schriftliche Mitteilung über alle sie betreffenden Daten zur Umstellung der Tarifverträge auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge.
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9
)
1 Für die Arbeitnehmerin, die sich am Tage vor der Ersetzung in Altersteilzeit befand, gilt eine Wochenarbeitszeit gem. § 5 KAT22# von 38,5 Stunden. 2 Diese Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung der alten Vergütung gem. Absatz 1 Unterabsatz 3.
(
10
)
Für die Arbeitnehmerin, die für ihr Teilzeitarbeitsverhältnis eine feste Stundenzahl vereinbart hat und deren individuelle Arbeitszeit sich durch die Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit bei der Ersetzung nicht verändert, besteht kein Anspruch auf die Erhöhung gem. Absatz 1 Unterabsatz 3.
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11
)
1 Die bis zum Zeitpunkt der Ersetzung in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerin und die Arbeitnehmerin in Teilzeit, die für ihr Arbeitsverhältnis einen Prozentsatz zur Vollarbeitszeit vereinbart haben, haben das Recht, bei ihrer bisherigen Arbeitszeit zu verbleiben. 2 Der Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit kann nur bis zum 28. Februar 2007 schriftlich geltend gemacht werden. 3 Wird dieser Anspruch geltend gemacht, besteht kein Anspruch auf die Erhöhung gem. Absatz 1 Unterabsatz 3.
(
12
)
Die nach §§ 19 und 21 KAT23#/KArbT-NEK bis zum 31. März 2007 festgestellte Beschäftigungszeit wird bei der Anwendung von § 27 KAT24# als Beschäftigungszeit im Sinne des § 22 KAT25# gewertet.
(
13
)
Für die Arbeitnehmerin, die in den Monaten Januar bis März 2007 die Arbeitszeitverkürzung nach § 15 a KAT26#/KArbT-NEK in Anspruch genommen hat, reduziert sich der Urlaubsanspruch nach § 19 Absatz 1 KAT27# im Jahr 2007 auf 29 Arbeitstage.
#§ 4
Sonderentgelte in den Jahren 2007 und 2008
(
1
)
Die Höhe des Sonderentgelts im Jahr 2007 beträgt abweichend von § 17 Absatz 2 KAT29# 50 % des der Arbeitnehmerin zustehenden Urlaubsentgelts.
(
2
)
Die Höhe des Sonderentgelts im Jahr 2008 beträgt abweichend von § 17 Absatz 2 KAT30# 40 % des der Arbeitnehmerin zustehenden Urlaubsentgelts.
#§ 5
Fälligkeit der Bezüge
Abweichend von § 14 Absatz 5 KAT31# werden bis zum Juni 2007 die Monatsentgelte am 16. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.
#§ 6
Anpassungsklausel
(
1
)
1 Die Festlegung der Eingruppierung der Arbeitnehmerin als Erzieherin nach KAT Anlage 132#, Abteilung 3, Entgeltgruppe K 7, Fallgruppe b erfolgt vorläufig. 2 Wird die Eingruppierung der Erzieherin in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes in Schleswig-Holstein und Hamburg mit der Entgeltgruppe E 8 festgelegt, bleibt die Eingruppierung aus Satz 1 erhalten. 3 Erfolgt die Eingruppierung im öffentlichen Dienst nach Satz 2 in der Entgeltgruppe E 7, wird die Eingruppierung nach Satz 1 mit der Entgeltgruppe K 6 festgelegt. 4 Für diesen Fall ergibt sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Vorschriften im öffentlichen Dienst das neue Monatsentgelt der Arbeitnehmerin analog § 3 Absatz 6 Satz 2.
5 Erfolgt die Änderung der Eingruppierung nach Satz 3, sind für den Fall, dass Zulagen oder vergleichbare Entgelte im öffentlichen Dienst ohne die Voraussetzungen weiterer Heraushebungsmerkmale hinzutreten, umgehend Tarifverhandlungen mit dem Ziel einer Angleichung im KAT33# aufzunehmen.
(
2
)
Die Fallgruppen c bis f der Abteilung 3, Entgeltgruppe K 7 Anlage 1 KAT34# sind im Falle einer Änderung der Eingruppierung nach Absatz 1 zu überprüfen.
#§ 7
Fortgeltung gekündigter Regelungen
(
1
)
Für die Monate Januar bis März 2007 gilt der Vergütungstarifvertrag Nr. 17 zum KAT-NEK vom 27. September 2005.
(
2
)
Für die Monate Januar bis März 2007 gilt der Monatslohntarifvertrag Nr. 17 zum KArbT-NEK vom 27. September 2005.
(
3
)
In den Monaten Januar bis März 2007 gelten die §§ 15, 15a, 16, 16a und 17 KAT35#/KArbT-NEK sowie die Sonderregelungen hierzu in der zum 31. Dezember 2006 gekündigten Fassung.
#§ 8
Inkrafttreten
(
1
)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2007 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 Abs. 8 am 1. März 2007, § 3 Abs. 11 am 1. Februar 2007 und § 7 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(
2
)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Abs. 1 Satz 1 treten folgende Tarifverträge ohne Nachwirkung außer Kraft:
- a)
- Kirchlicher Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982,
- b)
- Kirchlicher Arbeitertarifvertrag (KArbT-NEK) vom 17. Mai 1982,
- c)
- Tarifvertrag über ein Lohngruppenverzeichnis zum Kirchlichen Arbeitertarifvertrag vom 28. August 1991,
- d)
- Tarifvertrag über die Gewährung von Erschwerniszuschlägen gem. § 33 KArbT-NEK vom 16. März 1987,
- e)
- Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c KAT-NEK vom 30. November 1990,
- f)
- Tarifvertrag über eine Zulage an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 25. März 2003,
- g)
- Rahmentarifvertrag zur besonderen Regelung von Arbeitszeitkonten vom 21. März 2001,
(Ver.di Fassung: frei)
- h)
- Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 1. Juni 1983,
- i)
- Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 15 vom 7. Februar 2003,
- j)
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende vom 17. Mai 1982,
- k)
- Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. Mai 1982,
- l)
- Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten (TVPrakt) vom 15. April 1991,
- m)
- Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 17. März 1986,
- n)
- Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 7. Februar 2003,
- o)
- Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende vom 17. Mai 1982,
- p)
- Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982,
- q)
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982,
- r)
- Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982.
Kiel, den 10. Januar 2007 | |
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) | Für die Gewerkschaften |
gez. Unterschriften | gez. Unterschriften |
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1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.
3 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.