.Tarifvertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an Arbeitnehmerinnen1#
Vom 26. Februar 2008
(GVOBl. S. 213)
#Zwischen
– einerseits –
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirke Hamburg und Nord
Landesbezirke Hamburg und Nord
– andererseits –
wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 für die unter den Geltungsbereich des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrages (KAT)4# oder des Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie (KTD) fallenden Arbeitnehmerinnen Folgendes vereinbart:
###§ 1
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(
1
)
Die Arbeitnehmerin erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.
(
2
)
Die vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmerin hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
(
3
)
1 Für die vollbeschäftigte Arbeitnehmerin beträgt die vermögenswirksame Leistung 6,65 € monatlich.
2 Die nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerin erhält von dem Betrag nach Unterabs. 1 den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten Arbeitszeit entspricht. 3 Als nicht vollbeschäftigt gilt die Arbeitnehmerin, die eine geringere Arbeitszeit als die, die in § 5 Abs. 1 KAT5#/KTD festgelegt ist, vereinbart hat.
4 Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung ist die am Ersten des jeweiligen Kalendermonats oder, falls das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet wird, für diesen Monat die für den Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.
(
4
)
1 Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die der Arbeitnehmerin Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit zustehen. 2 Für die Zeit, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(
5
)
Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
#§ 2
Mitteilung der Anlageart
Die Arbeitnehmerin teilt dem Anstellungsträger schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
#§ 3
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(
1
)
1 Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin dem Anstellungsträger die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. 2 Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(
2
)
1 Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmerin von ihrem oder einem anderen Anstellungsträger oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigem Rechtsverhältnis erbracht wird. 2 Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Anstellungsträger oder Dienstherrn bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 € zusammentrifft.
#§ 4
Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(
1
)
Die Arbeitnehmerin kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Anstellungsträgers wechseln.
(
2
)
Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll die Arbeitnehmerin möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(
3
)
Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Anstellungsträgers, wenn die Arbeitnehmerin diese Änderung aus dem Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.
(
4
)
In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
#§ 5
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat die Arbeitnehmerin ihrem Anstellungsträger die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistung auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat sie unverzüglich anzuzeigen.
#§ 6
In-Kraft-Treten
(
1
)
1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2008 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982 außer Kraft.
(
2
)
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Rendsburg, den 26. Februar 2008
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) | Für die Gewerkschaften |
gez. Unterschriften | gez. Unterschriften |
#
1 ↑ Red. Anm: Der Tarifvertrag wurde für den Geltungsbereich des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT)* vom 1. Dezember 2006 (GVOBl. 2007 S. 119) ab dem 1. Januar 2011 durch den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 26. November 2010 (GVOBl. 2011 S. 85) abgelöst.
Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 bestand noch eine Übergangsregelung zur Fortführung von Altverträgen nach dem „Tarifvertrag zum Übergang von der Förderung der Vermögensbildung zur weiteren Förderung der Altersvorsorge“ vom 26. November 2010 (GVOBl. 2011 S. 86), die aber inzwischen auch ausgelaufen ist.
* Red. Anm.: Der KAT wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
1 ↑ Red. Anm: Der Tarifvertrag wurde für den Geltungsbereich des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT)* vom 1. Dezember 2006 (GVOBl. 2007 S. 119) ab dem 1. Januar 2011 durch den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 26. November 2010 (GVOBl. 2011 S. 85) abgelöst.
Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 bestand noch eine Übergangsregelung zur Fortführung von Altverträgen nach dem „Tarifvertrag zum Übergang von der Förderung der Vermögensbildung zur weiteren Förderung der Altersvorsorge“ vom 26. November 2010 (GVOBl. 2011 S. 86), die aber inzwischen auch ausgelaufen ist.
* Red. Anm.: Der KAT wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.
3 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.