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Tarifvertrag
zur Entgeltumwandlung1#

Vom 26. November 2010

(GVOBl. 2011 S. 85)

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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)
2#
– einerseits –
und
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie – VKM-NE3#
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirke Hamburg und Nord
– andererseits –
wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrages (KAT4#) fallen.
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§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung

Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.
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§ 3
Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
( 2 ) Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Im beiderseitigen Einvernehmen können die Arbeitnehmerin und der Anstellungsträger vereinbaren, dass die Arbeitnehmerin einen über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehenden Betrag ihres Entgelts umwandelt. Der umzuwandelnde Entgeltbetrag für ein Jahr muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV erreichen.
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§ 4
Umwandelbare Entgeltbestandteile

( 1 ) Die Arbeitnehmerin kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.
( 2 ) Umwandelbar sind Ansprüche auf Teile der Sonderentgelte nach § 17 KAT5# sowie auf monatliche Entgeltbestandteile.
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§ 5
Anstellungsträgerfinanzierter Anteil

( 1 ) Soweit die Arbeitnehmerin die Möglichkeit der Entgeltumwandlung in Anspruch nimmt, erhält sie dazu einen monatlichen Anstellungsträgerzuschuss in Höhe von mindestens 10,00 EUR. Es gilt § 14 Absatz 7 KAT6#.
( 2 ) Die Arbeitnehmerin erhält unter Anrechnung des nach Absatz 1 zu gewährenden Anstellungsträgerzuschusses einen darüber hinaus gehenden Zuschuss in Höhe von 15 % auf den Anteil des Umwandlungsbe-trages, der nach Abzug der vom Anstellungsträger nach § 26 KAT zu entrichtenden und gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Pflichtbeiträge an eine Zusatzversorgungskasse als noch steuer- und sozialversicherungsfrei umzuwandelnder Anteil verbleibt, maximal jedoch 15 % auf den Höchstbetrag nach § 3 Absatz 2 Satz 1. Ein Anspruch auf den Zuschuss nach Satz 1 besteht nur, solange auf den Umwandlungsbetrag keine Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Im Wege einer Dienstvereinbarung kann der Anspruch auf den Anstellungsträgerzuschuss nach Satz 1 erhöht werden. Ein Anspruch auf Abschluss einer Dienstvereinbarung besteht nicht.
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§ 6
Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs

( 1 ) Die Arbeitnehmerin muss ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens einen Monat vor Fälligkeit des umzuwandelnden Entgeltanspruchs gegenüber dem Anstellungsträger schriftlich geltend machen.
( 2 ) Für die Entgeltumwandlung schließen die Arbeitnehmerin und der Anstellungsträger eine schriftliche Vereinbarung.
( 3 ) Die Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile soll mindestens für den Zeitraum eines Jahres festgelegt werden. Der Anstellungsträger kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden.
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§ 7
Durchführungsweg

Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG).
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§ 8
In-Kraft-Treten

( 1 ) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
( 2 ) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Kiel, den 26. November 2010
Für den Verband
Für die
kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)
Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

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1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.
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4 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 abgelöst durch den TV KB.
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5 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 abgelöst durch den TV KB.
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6 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 abgelöst durch den TV KB.