.Tarifvertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Tarifvertrag
zur Entgeltumwandlung1#
Vom 26. November 2010
(GVOBl. 2011 S. 85)
####Zwischen
– einerseits –
und
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie – VKM-NE3#
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirke Hamburg und Nord
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirke Hamburg und Nord
– andererseits –
wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
#§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrages (KAT4#) fallen.
#§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung
Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.
#§ 3
Anspruchsvoraussetzungen
(
1
)
Die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(
2
)
1 Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 2 Im beiderseitigen Einvernehmen können die Arbeitnehmerin und der Anstellungsträger vereinbaren, dass die Arbeitnehmerin einen über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehenden Betrag ihres Entgelts umwandelt. 3 Der umzuwandelnde Entgeltbetrag für ein Jahr muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV erreichen.
#§ 4
Umwandelbare Entgeltbestandteile
(
1
)
Die Arbeitnehmerin kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.
(
2
)
Umwandelbar sind Ansprüche auf Teile der Sonderentgelte nach § 17 KAT5# sowie auf monatliche Entgeltbestandteile.
#§ 5
Anstellungsträgerfinanzierter Anteil
(
1
)
1 Soweit die Arbeitnehmerin die Möglichkeit der Entgeltumwandlung in Anspruch nimmt, erhält sie dazu einen monatlichen Anstellungsträgerzuschuss in Höhe von mindestens 10,00 EUR. 2 Es gilt § 14 Absatz 7 KAT6#.
(
2
)
1 Die Arbeitnehmerin erhält unter Anrechnung des nach Absatz 1 zu gewährenden Anstellungsträgerzuschusses einen darüber hinaus gehenden Zuschuss in Höhe von 15 % auf den Anteil des Umwandlungsbe-trages, der nach Abzug der vom Anstellungsträger nach § 26 KAT zu entrichtenden und gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Pflichtbeiträge an eine Zusatzversorgungskasse als noch steuer- und sozialversicherungsfrei umzuwandelnder Anteil verbleibt, maximal jedoch 15 % auf den Höchstbetrag nach § 3 Absatz 2 Satz 1. 2 Ein Anspruch auf den Zuschuss nach Satz 1 besteht nur, solange auf den Umwandlungsbetrag keine Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
3 Im Wege einer Dienstvereinbarung kann der Anspruch auf den Anstellungsträgerzuschuss nach Satz 1 erhöht werden. 4 Ein Anspruch auf Abschluss einer Dienstvereinbarung besteht nicht.
#§ 6
Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
(
1
)
Die Arbeitnehmerin muss ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens einen Monat vor Fälligkeit des umzuwandelnden Entgeltanspruchs gegenüber dem Anstellungsträger schriftlich geltend machen.
(
2
)
Für die Entgeltumwandlung schließen die Arbeitnehmerin und der Anstellungsträger eine schriftliche Vereinbarung.
(
3
)
1 Die Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile soll mindestens für den Zeitraum eines Jahres festgelegt werden. 2 Der Anstellungsträger kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden.
#§ 7
Durchführungsweg
Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG).
#§ 8
In-Kraft-Treten
(
1
)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(
2
)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Kiel, den 26. November 2010 | ||
Für den Verband | Für die | |
kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) | Gewerkschaften | |
gez. Unterschriften | gez. Unterschriften |
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1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.
3 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.