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Durchführungsbestimmungen
zur religionspädagogischen Qualifizierung
für Kirchliche Mitarbeiter/innen1#

Vom 29. April 2008

(KABl S. 38)

Auf der Grundlage der Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher Mitarbeiter für die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen (Gestellungsvertrag) zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 16. Oktober 1997 sowie der Vokationsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Ev. Kirche vom 1. Januar 2008 wird die religionspädagogische Qualifizierung (im Folgenden RpQ) wie folgt durchgeführt:
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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Zielsetzung:
Die RpQ mit erfolgreich absolvierter Lehrprobe soll kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur qualifizierten Erteilung schulischen Religionsunterrichts bis Sekundarstufe I befähigen. Bei der RpQ handelt es sich nicht um einen grundständigen Ausbildungsgang, sondern um eine Weiterbildung aufgrund einer vorhandenen Berufsqualifikation.
( 2 ) Voraussetzungen:
Voraussetzung für die Teilnahme ist gemäß § 3 des Gestellungsvertrages ein gemeindepädagogischer Fachschul- bzw. Fachhochschulabschluss oder die Erste Theologische Prüfung. Anderslautende vergleichbare Berufsabschlüsse benötigen die entsprechende Anerkennung durch den Oberkirchenrat.
( 3 ) Zulassung:
Im Rahmen eines Aufnahmetages des Theologisch-Pädagogischen Instituts (TPI)2# findet ein religionspädagogisches Kolloquium statt, bei dem eine pädagogische Kompetenz der Bewerber/innen erkennbar werden soll. Der Oberkirchenrat kann weitere Teilnehmer mit vergleichbaren Berufsabschlüssen zulassen.
( 4 ) Schulpraktikum:
Das Schulpraktikum wird entsprechend der späteren Einsatzmöglichkeiten an öffentlichen allgemein bildenden oder beruflichen Schulen bzw. an Schulen in freier Trägerschaft durchgeführt. Die selbstständig erteilten Religionsunterrichtsstunden sollen in der Regel aus dem Stundendeputat der Schulmentorin/des Schulmentors bereitgestellt und in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Ausnahmen entscheidet und verantwortet die jeweilige Schulleitung.
( 5 ) Verantwortung:
Die Verantwortung für die Durchführung der religionspädagogischen Ausbildung und des Schulpraktikums liegt beim TPInstitut Ludwigslust.
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§ 2
Ausbildung

( 1 ) Ausbildungsteile:
Die Ausbildung umfasst drei Abschnitte:
  • die Ausbildung am TPI in Form von mehrtätigen Blockseminaren und einzelnen Studientagen (insgesamt 20 Tage). Davon können bis zu 10 Prozent dieses Ausbildungsteils entschuldigt versäumt werden.
  • das Schulpraktikum mit Mentorat; dabei steht jedem Teilnehmenden in der Schule eine Mentorin beratend zur Seite. Bei ihr wird der Religionsunterricht zunächst hospitiert und später selbst erteilt. Hospitationen werden gemeinsam ausgewertet.
  • das Selbststudium; da die Teilnehmenden eine Berufsqualifikation haben, die ihnen den qualifizierten Umgang mit Fachliteratur vertraut gemacht hat, liegt hier ein weiterer Schwerpunkt der religionspädagogischen Qualifizierung. Dafür steht den Teilnehmenden die Bibliothek des TPI zur Verfügung.
( 2 ) Dauer:
  • 160 Ausbildungsstunden,
  • Praxisbegleitung durch Mentorat und Gruppenhospitationen,
  • 100 Stunden mentorierte Schulpraxis in 20 Wochen, davon 40 Stunden selbstständig erteilter Religionsunterricht.
( 3 ) Teilnehmerkosten:
Die Erstattung der Teilnehmerkosten erfolgt nach dem Fort- und Weiterbildungsgesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 4 ) Hospitationen:
Jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer wird mindestens zweimal durch die zuständigen Kursleiter hospitiert.
( 5 ) Dokumentation:
Die Teilnehmer/innen dokumentieren ihre eigenen Hospitationen sowie die erteilten Unterrichtsstunden in einem persönlich geführten Protokoll. Dieses erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses bis spätestens zwei Werktage vor der Lehrprobe zusammen mit dem Unterrichtsentwurf.
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§ 3
Abschließende Lehrprobe

( 1 ) Zweck der Prüfung:
Die abschließende Lehrprobe mit Prüfungsgespräch soll die Befähigung des künftigen Unterrichtenden zur Erteilung qualifizierten schulischen Religionsunterrichts nachweisen.
( 2 ) Durchführung:
Zuständig für die Durchführung der Lehrprobe ist das TPI. Über die Prüfung wird ein Protokoll geführt.
( 3 ) Prüfungsausschuss:
Der Prüfungsausschuss besteht aus
  • einer Studienleiterin des Schulamtes bzw. des Landesinstituts für Schule und Ausbildung (L.I.S.A.) am TPI,
  • dem Rektor des TPI der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
  • dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin mit beratender Stimme.
Der Praktikumsmentor kann bei der Lehrprobe anwesend sein.
( 4 ) Vorsitz:
Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vertreter des TPI der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 5 ) Prüfungsteile:
Die Prüfung besteht aus drei Teilen, einem schriftlich ausgeführten Unterrichtsentwurf, der praktischen Durchführung einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten und der anschließenden Reflexion im Nachgespräch. Die Stunde wird unter fachwissenschaftlichen, didaktischen und methodischen Gesichtspunkten analysiert.
( 6 ) Benotung:
Die Prüfung wird mit den Noten 1 („Sehr gut“) bis 6 („Ungenügend“) benotet. Die Prüfung gilt bei den Noten 1 - 4 als “bestanden”, bei den Noten 5 und 6 als “nicht bestanden”.
( 7 ) Mitteilung des Prüfungsergebnisses:
Das Prüfungsergebnis wird direkt im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
( 8 ) Wiederholung der Prüfung:
Bei Nichtbestehen kann die Lehrprobe einmalig wiederholt werden.
( 9 ) Zuständig für eine Beschwerde ist der Oberkirchenrat.
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§ 4
Unterrichtserlaubnis

( 1 ) Zertifikat:
Über den erfolgreichen Abschluss des RpQ mit Lehrprobe ist ein Zertifikat auszustellen.
( 2 ) Vokation:
Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der religionspädagogischen Qualifizierung bildet Voraussetzung für die Erteilung der Vokation. Die Unterrichtserlaubnis ist nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung gesondert beim Oberkirchenrat zu beantragen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten zum 1. Mai 2008 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Theologisch-Pädagogische Institut (TPI) ist aufgegangen im Pädagogisch-Theologischen Institut der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, vgl. § 26 Absatz 2 Nummer 1 Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519).