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Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

Vom 3. April 2014

(KABl. S. 261; 2015 S. 332)

Vollzitat:
Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 3. April 2014 (KABl. S. 261; 2015 S. 332), die zuletzt durch Satzung vom 15. Dezember 2023 (KABl. A Nr. 116 S. 295) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
16. Dezember 2016
Anlage 1 zu
§ 4 Abs. 3
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
15. Dezember 2017
§ 20 Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
3
Dritte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
6. November 2020
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14
Satzzeichen geändert
Nr. 15
angefügt
Anlage 1 zu § 4 Abs. 3
neu gefasst
4
Vierte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
21. Juli 2022
§ 28 Satz 2
Wörter ersetzt
Anlage 1 zu § 4 Abs. 3
neu gefasst
5
Fünfte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
15. Dezember 2023
§ 11 Abs. 2
neu gefasst
§ 20 Abs. 2
neu gefasst

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 22. März 2014 auf der Grundlage des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgende Kirchenkreissatzung beschlossen. Mit ihr werden zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreises gemäß Artikel 41 der Verfassung die folgenden Regelungen getroffen:
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Abschnitt I
Grundlagen

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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Der Name des Kirchenkreises lautet „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg“ (nachfolgend Kirchenkreis). Er ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Der Kirchenkreis steht in der Tradition der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 3 ) Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen.
( 4 ) Der Kirchenkreis umfasst die Kirchengemeinden und Dienste und Werke seines Bereiches.
( 5 ) Der Kirchenkreis ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung. Er nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten. Er unterstützt und ergänzt die kirchliche Arbeit in den Kirchengemeinden und Kirchenregionen, sorgt für den Ausgleich der Kräfte und Lasten und fördert die Zusammenarbeit mit den diakonischen Trägern und Einrichtungen im Kirchenkreis.
( 6 ) Der Kirchenkreis errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind und sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung. Die Dienste und Werke des Kirchenkreises wirken mit den Kirchengemeinden zusammen.
( 7 ) Der Kirchenkreis ist Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der Landeskirche.
( 8 ) Der Kirchenkreis fördert die ökumenische Zusammenarbeit in seinem Gebiet und die Gestaltung der Kirchenpartnerschaften, insbesondere die Gestaltung der Partnerschaft zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
( 9 ) Der Kirchenkreis hält den Kontakt zu den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie zu politischen und gesellschaftlichen Gremien seines Bereiches.
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§ 2
Rechtsform und Sitz des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Kirchenkreissynode und Kirchenkreisrat haben ihren Sitz in Schwerin.
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kirchenkreissynode, dem Kirchenkreisrat und den Pröpstinnen und Pröpsten in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
( 2 ) Im Kirchenkreis wird der leitende geistliche Dienst vier Pröpstinnen und Pröpsten zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen. Sie vertreten sich gegenseitig.
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§ 4
Die Propsteien im Kirchenkreis

( 1 ) Im Kirchenkreis bestehen vier Propsteien. Jeder Pröpstin und jedem Propst wird eine Propstei zugeordnet. Die Pröpstinnen und Pröpste haben ihren Dienstsitz für
1.
die Propstei Neustrelitz
in Neustrelitz;
2.
die Propstei Parchim
in Parchim;
3.
die Propstei Rostock
in Rostock und
4.
die Propstei Wismar
in Wismar.
( 2 ) Predigtstätte der jeweiligen Pröpstin bzw. des jeweiligen Propstes ist in Neustrelitz die Stadtkirche, in Parchim die St. Georgenkirche, in Rostock die St. Marienkirche und in Wismar die St. Nikolaikirche.
( 3 ) Die Grenzen der Propsteien ergeben sich aus der Anlage 1.
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§ 5
Siegel des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis führt das in Anlage 2 ersichtliche Kirchensiegel.
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Abschnitt II
Kirchenkreissynode

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§ 6
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie regt Kirchengemeinden zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben an, fördert das kirchliche Leben im Kirchenkreis und unterstützt die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Kirchenkreissatzungen;
  2. sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste;
  3. sie wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Kirchenkreisrates;
  4. sie wählt Mitglieder der Landessynode;
  5. sie kann Anträge an die Landessynode richten;
  6. sie beschließt die Gründung von Ortskirchengemeinden und stellt das Einvernehmen mit der Kirchenleitung bei Gründung oder Aufhebung von Kirchengemeinden, die nicht Ortskirchengemeinden sind, her;
  7. sie beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken des Kirchenkreises;
  8. sie beschließt über die Errichtung von Stiftungen des Kirchenkreises;
  9. sie beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden nach Anhörung der betroffenen Kirchengemeinderäte;
  10. sie beschließt die Richtlinien für die Genehmigung von Stellenplänen der Kirchengemeinden;
  11. sie beschließt den Haushalt einschließlich des Stellenplans des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung ab;
  12. sie beschließt über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften;
  13. sie beschließt die Verteilung der Mittel an die Kirchengemeinden;
  14. sie beschließt über die Bildung und Aufhebung von Propsteien und Kirchenregionen, die Zuordnung der Kirchengemeinden zu diesen sowie die Änderung ihrer Zuordnung durch Kirchenkreissatzung.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode kann einen Antrag an die Kirchenleitung zur Aufhebung einer Kirchengemeinde, die nicht Ortskirchengemeinde ist, richten, um die Erfüllung des kirchlichen Auftrages sicher zu stellen.
( 4 ) Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Die Kirchenkreissynode hat eine Geschäftsstelle.
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§ 7
Zusammensetzung

( 1 ) Die Kirchenkreissynode legt vor jeder Wahl zur Kirchenkreissynode die Anzahl ihrer Mitglieder durch Beschluss fest. Die Zahl der Mitglieder der I. Kirchenkreissynode beträgt fünfundfünfzig. Fünfzig Mitglieder werden von den Mitgliedern der Kirchengemeinderäte nach einem Stimmwertverfahren in folgenden Gruppen gewählt:
  1. dreißig ehrenamtliche Mitglieder;
  2. zehn Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten;
  3. fünf Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
  4. fünf Mitglieder aus dem Bereich der Dienste und Werke, davon insgesamt höchstens zwei aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat beruft für die I. Kirchenkreissynode weitere fünf Mitglieder, davon insgesamt höchstens zwei aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium, das aus der oder dem Präses sowie zwei Vizepräsides besteht. Die oder der Präses wird aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode gewählt. Eine bzw. ein Vizepräses wird aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums der Landessynode der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die zum Zeitpunkt der Überleitung der Landessynode zur ersten Kirchenkreissynode des Kirchenkreises nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung) im Amt sind, bleiben im Amt.
( 4 ) Die Jugendvertretung des Kirchenkreises entsendet bis zu vier Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht. Die Jugenddelegierten der Landessynode der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die zum Zeitpunkt der Überleitung der Landessynode zur ersten Kirchenkreissynode des Kirchenkreises nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung) berechtigt sind, an den Sitzungen der Landessynode teilzunehmen, behalten diese Berechtigung auch in der ersten Kirchenkreissynode.
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§ 8
Ausschüsse

( 1 ) Die Kirchenkreissynode wählt aus ihrer Mitte den Finanzausschuss. Mitglieder des Kirchenkreisrates können nicht Mitglieder des Finanzausschusses sein.
( 2 ) Der Finanzausschuss hat nach Artikel 52 Absatz 2 der Verfassung insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt des Kirchenkreises vor;
  2. er gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat;
  3. er gibt eine Stellungnahme zur erfolgten Rechnungsprüfung ab;
  4. er nimmt weitere von der Kirchenkreissynode übertragene Aufgaben wahr.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse bilden, deren Mitglieder nicht ausschließlich aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählt werden müssen. Beratende Ausschüsse können insbesondere sein:
  1. ein Gemeindeausschuss;
  2. ein Geschäftsausschuss;
  3. ein Rechnungsprüfungsausschuss;
  4. ein Theologischer Ausschuss und
  5. ein Ausschuss für Frieden, Umwelt und Gerechtigkeit.
Die Amtszeit dieser Ausschüsse entspricht der Amtszeit der Kirchenkreissynode. Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder der Kirchenkreissynode sind, müssen zu Mitgliedern des Kirchengemeinderates wählbar sein. Das Nähere über Zusammensetzung und Arbeitsweise ist in der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode geregelt.
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Abschnitt III
Kirchenkreisrat

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§ 9
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung. Er führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises und erteilt die erforderlichen Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung. Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidungen der Kirchenkreissynode vor, bringt Vorlagen ein und führt die Beschlüsse aus;
  2. er bringt den Haushalt ein und ist für die Durchführung verantwortlich;
  3. er entscheidet über außer- und überplanmäßige Ausgaben im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchenkreissynode;
  4. er stellt das Einvernehmen zu Beschlüssen von Kirchengemeinderäten über die Veränderung der Grenzen, die Teilung und den Zusammenschluss von Ortskirchengemeinden her;
  5. er berät die Pröpstinnen und Pröpste;
  6. er erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig Bericht;
  7. er beruft die Pastorinnen und Pastoren in die Pfarrstellen des Kirchenkreises;
  8. er wirkt an Visitationen mit;
  9. er stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist;
  10. er beschließt über Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises;
  11. er führt die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung;
  12. er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben und der ökumenischen Verpflichtungen;
  13. er nimmt das Beanstandungsrecht gegenüber Beschlüssen der Kirchengemeinderäte nach Artikel 27 Absatz 2 der Verfassung und der Kirchenkreissynode nach Artikel 47 der Verfassung wahr;
  14. er nimmt die nach Verfassung oder Kirchengesetz weiteren zugewiesenen Aufgaben wahr;
  15. er kann Ausschüsse bilden.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann einen Antrag an die Kirchenleitung zur Veränderung der Grenzen, zur Teilung oder zum Zusammenschluss von Ortskirchengemeinden stellen, um die Erfüllung des kirchlichen Auftrages sicherzustellen.
( 4 ) In dringenden Fällen nimmt der Kirchenkreisrat die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahr, wenn die Kirchenkreissynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Der Beschluss des Kirchenkreisrates bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder und ist der bzw. dem Präses der Kirchenkreissynode unverzüglich mitzuteilen. Wenn der Beschluss finanzielle Auswirkungen hat, die durch den Haushaltsplan nicht gedeckt sind, ist die bzw. der Vorsitzende des Finanzausschusses zu beteiligen. Beschlüsse nach Satz 1 und 2 sind der Kirchenkreissynode unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. Die Kirchenkreissynode kann sie bestätigen, ändern oder aufheben. Die Gültigkeit von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Beschlüssen nach Satz 1 und 2 vollzogen wurden, bleibt unberührt.
( 5 ) Zur Abwehr konkreter und unmittelbar bevorstehender Gefahren für eine Kirchengemeinde, die sie nicht selbst abwehren kann, kann der Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen.
( 6 ) Der Kirchenkreisrat kann nach Artikel 59 der Verfassung kirchengemeindliche Gremien auflösen und Beauftragte einsetzen.
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§ 10
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus 13 Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. die Pröpstinnen und Pröpste für die Dauer ihrer Amtszeit und
  2. weitere neun aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind. Die Wahrnehmung der Stellvertretung und das Nachrücken erfolgen in der Reihenfolge der auf die stellvertretenden Mitglieder entfallenen Stimmenzahl.
( 3 ) Jede Propstei soll durch mindestens ein gewähltes Mitglied vertreten sein.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Wird eine Pröpstin bzw. ein Propst zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pröpstin bzw. ein Propst zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
( 5 ) Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode ist berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie bzw. er kann sich durch eine bzw. einen Vizepräses vertreten lassen. Die Verwaltungsleitung der Kirchenkreisverwaltung oder ihre Stellvertretung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
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§ 11
Genehmigungen durch den Kirchenkreisrat

( 1 ) Zur Wahrung einer rechtmäßigen, wirtschaftlichen und einheitlichen Verwaltungspraxis führt der Kirchenkreis die unmittelbare Aufsicht über die Kirchengemeinden und deren Verbände. Die Aufsicht umfasst sowohl die Rechts- als auch die Fachaufsicht. In Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kirchengemeinden ist die Aufsicht auf die Rechtsaufsicht und die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses beschränkt. Dem gesamtkirchlichen Interesse dient auch die Gewährleistung fachlicher Standards für die gemeindepädagogische und die kirchenmusikalische Arbeit.
( 2 ) Beschlüsse der Kirchengemeinderäte und der Verbandsversammlungen sind, soweit nicht bereits nach der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, nach Kirchengesetz oder anderen Satzungen des Kirchenkreises erforderlich, vom Kirchenkreisrat in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:
  1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen;
  2. Errichtung und Schließung von Diensten und Werken;
  3. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
  4. Verpachtung von Grundeigentum, mit Ausnahme von Gartenpachtverträgen;
  5. außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
  6. Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen;
  7. Baumaßnahmen, wenn sie nicht nach Artikel 26 Absatz 2 Nummer 2 der Verfassung vom Landeskirchenamt zu genehmigen sind;
  8. Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
  9. Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften;
  10. Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Zuwendungen von besonderem Wert;
  11. Arbeitsverträge und deren Änderungen;
  12. Architekten- und Ingenieurverträge, Restauratoren- und Orgelbauverträge.
Die Genehmigung darf nur nach Maßgabe des Absatz 1 versagt werden. Die Versagung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags erfolgen und ist zu begründen.
( 3 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen und die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 4 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisrat den Haushalt spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres vorzulegen. Unverzüglich nach Abschluss des Haushaltsjahres, spätestens im April des Folgejahres, ist die Jahresrechnung vorzulegen.
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§ 12
Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss und weitere Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis bilden.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat bestimmt, welche Aufgaben auf die Ausschüsse nach Absatz 1 übertragen werden. Er kann diesen Ausschüssen im Rahmen seiner Gesamtverantwortung Weisungen erteilen. Über Entscheidungen ist der Kirchenkreisrat in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. Nicht übertragen werden können insbesondere:
  1. Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode;
  2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung bedürfen;
  3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren;
  4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Formen der Zusammenarbeit;
  5. Beschlüsse nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 und 13;
  6. Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises mit Leitungsfunktion;
  7. Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung nach § 20 Absatz 2;
  8. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung;
  9. Beschlüsse in den Fällen des § 9 Absatz 3 bis 6;
  10. Beschluss der Bauobjektliste des Kirchenkreises.
( 3 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich.
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§ 13
Eilfälle, Beanstandung

( 1 ) Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisrates können in dringenden Fällen für den Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen. Die Mitglieder des Kirchenkreisrates sind unverzüglich zu unterrichten.
( 2 ) Sowohl das vorsitzende als auch das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat einen Beschluss des Kirchenkreisrates innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn es ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchenkreisrat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet die Kirchenleitung, in Bekenntnisfragen im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.
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§ 14
Vertretung im Rechtsverkehr

Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. Er wird durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
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§ 15
Beauftragungen, weitere Ausschüsse

Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenkreisrates angehört.
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Abschnitt IV
Pröpstinnen und Pröpste

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§ 16
Aufgaben

( 1 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sind die Pastorinnen und Pastoren, die den leitenden geistlichen Dienst im Kirchenkreis ausüben. Ihr Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden und ihnen ist nach § 4 Absatz 1 und 2 jeweils eine Predigtstätte zugewiesen und ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet.
( 2 ) Die Pröpstinnen und Pröpste haben in ihrer Propstei insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie sorgen für die schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung;
  2. sie vertreten den Kirchenkreis im kirchlichen und öffentlichen Leben;
  3. sie erstatten mindestens einmal jährlich gegenüber der Kirchenkreissynode Bericht;
  4. sie visitieren die Kirchengemeinden im Kirchenkreis und die Dienste und Werke des Kirchenkreises;
  5. sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden, den Diensten und Werken, in den diakonischen Einrichtungen und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises;
  6. sie wirken bei der Wahl und bei der bischöflichen Ernennung der Pastorinnen und Pastoren mit;
  7. sie führen die Pastorinnen und Pastoren in ihr Amt ein;
  8. sie führen die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren;
  9. sie begleiten die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seelsorgerlich und tragen Sorge für die Personalentwicklung;
  10. sie versammeln die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Konventen;
  11. sie vollziehen die Ordination sowie die Beauftragung zur öffentlichen Verkündigung im bischöflichen Auftrag.
( 3 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sind berechtigt, an allen Sitzungen kirchlicher Gremien im Kirchenkreis teilzunehmen und gehört zu werden, wenn durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Sie sind berechtigt, die Sitzungen kirchengemeindlicher Gremien einzuberufen und den Vorsitz zu führen.
( 4 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sind in allen Kirchengemeinden zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung berechtigt.
( 5 ) Den Pröpstinnen und Pröpsten werden nach Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung folgende zusätzliche Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen:
  • die Zusammenarbeit mit der Diakonie und ihren Einrichtungen;
  • die Stellenplanung und die Öffentlichkeitsarbeit;
  • die Zusammenarbeit mit den Diensten und Werken;
  • die Verbindung zur Verwaltung im Kirchenkreis.
Die Übertragung der Aufgabenbereiche regeln die Pröpstinnen bzw. Pröpste untereinander im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat. Die Kirchenkreissynode ist zu unterrichten.
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Abschnitt V
Konvente

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§ 17
Konvente

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis versammeln sich regelmäßig in Konventen.
( 2 ) Die Konvente dienen der theologischen Arbeit, stärken die Gemeinschaft der Dienste und beraten über gemeinsame Angelegenheiten. Sie können in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
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Abschnitt VI
Kirchenregionen

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§ 18
Zusammensetzung, Aufgaben

( 1 ) Durch eine Kirchenkreissatzung über die Bildung der Kirchenregionen1# können die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. Die in Kirchenregionen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
( 2 ) In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die Kirchenregionen können Anträge an die Kirchenkreissynode stellen.
( 3 ) Zur gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben können die Kirchengemeinden einer Kirchenregion durch Kirchenkreissatzung zu einem Kirchengemeindeverband entsprechend Artikel 38 der Verfassung zusammengeschlossen werden. In diesem Fall bedarf diese Kirchenkreissatzung vor Beschlussfassung in der Kirchenkreissynode der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden und hat zugleich die Verbandssatzung für diesen Kirchengemeindeverband zu enthalten.
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Abschnitt VII
Dienste und Werke

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§ 19
Dienste und Werke

( 1 ) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen im Kirchenkreis Dienste und Werke für Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist. Sie wirken insbesondere im Bereich der Verkündigung und Seelsorge, der Förderung der Gemeindeentwicklung, für missionarische, ökumenische und diakonische Aufgaben, für die gesellschaftliche Mitwirkung und im Bereich der Erziehung, Bildung und Publizistik.
( 2 ) Es besteht ein Zentrum Kirchlicher Dienste des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg mit Sitz in Rostock.
( 3 ) Der Konvent der Dienste und Werke besteht aus jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus den Diensten und Werken des Kirchenkreises und einer Pröpstin bzw. einem Propst oder einem von ihr bzw. ihm benannten Mitglied des Kirchenkreisrates. Der Konvent nimmt die ihm nach Artikel 117 Absatz 2 der Verfassung zugewiesenen Aufgaben wahr. Für die Dienste und Werke, die im Zentrum Kirchlicher Dienste des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg gebündelt sind, hat im Konvent neben der Leiterin bzw. dem Leiter jeder nach § 6 des Kirchengesetzes vom 20. März 2010 (KABl S. 17) zur Errichtung eines Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vorhandene Arbeitsbereich eine Vertreterin bzw. einen Vertreter.
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Abschnitt VIII
Kirchenkreisverwaltung

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§ 20
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises nimmt die ihr gesetzlich zugewiesenen oder vertraglich übertragenen Aufgaben für die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände, die Kirchenregionen, den Kirchenkreis und die Dienste und Werke des Kirchenkreises wahr. Darüber hinaus nimmt sie Aufsichtsfunktionen wahr, die ihr durch Kirchengesetz oder Verwaltungsvorschrift des Landeskirchenamtes übertragen werden.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann an die Kirchenkreisverwaltung Aufgaben, die nicht gemäß § 12 Absatz 2 ausgeschlossen sind, und die Genehmigungsbefugnis nach § 11 Absatz 2 übertragen, soweit davon Geschäfte, die in einer Vielzahl von gleichartigen Fällen auftreten, betroffen sind und dadurch seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Entscheidungen in diesen Angelegenheiten dürfen nur durch die Verwaltungsleitung und durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden. Nicht übertragen werden kann die Genehmigungsbefugnis für Beschlüsse, die zu einer Gefährdung des Bestandes einer Kirchengemeinde führen können.
( 3 ) Die Kirchenkreisverwaltung steht unter der Dienstaufsicht des Kirchenkreisrates. Der Kirchenkreisrat kann die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Verwaltungsleitung der Kirchenkreisverwaltung übertragen.
( 4 ) Sitz der Kirchenkreisverwaltung ist Schwerin. Es werden Außenstellen in Güstrow und Neubrandenburg unterhalten.
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Abschnitt IX
Finanzen

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§ 21
Grundsätze

( 1 ) Im Kirchenkreis findet ein solidarischer Finanzausgleich statt.
( 2 ) Die Verteilung der dem Kirchenkreis nach dem Finanzgesetz zufließenden Schlüsselzuweisungen sowie weiterer zur Verfügung stehender Gelder erfolgt nach Maßgabe einer Kirchenkreissatzung (Finanzsatzung).
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Abschnitt X
Gemeinsame Vorschriften in Geschäftsordnungsfragen
für Gremien des Kirchenkreises

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§ 22
Geschäftsordnung

Soweit in Gremien des Kirchenkreises Geschäftsordnungen nicht vorhanden oder in ihnen keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung. Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Kirchenkreissynode.
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§ 23
Einladung

Die Einladung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Der Einladung sollen möglichst Unterlagen oder Erläuterungen zur Tagesordnung beigefügt werden. In dringenden Fällen oder bei vorher feststehendem Termin kann von der Einhaltung der Ladungsfrist abgesehen werden, wenn das Gremium dies zu Beginn der Sitzung mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder bestätigt.
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§ 24
Tagesordnung

Die Tagesordnung wird endgültig zu Beginn der Sitzung festgestellt. Über Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht angegeben sind, kann nur dann beschlossen werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Gremiums erschienen sind und die Dringlichkeit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen wird. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen Beschlussgegenstände zuvor öffentlich bekannt zu geben sind.
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§ 25
Verhandlungsleitung

Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung verantwortlich. Schließt es die Sitzung, so ist jede weitere Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
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§ 26
Öffentlichkeit

Die Sitzungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Beratung und Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung.
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§ 27
Beschlussfähigkeit

Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, sofern keine größere qualifizierte Mehrheit durch Gesetz bestimmt wurde. Wenn zu einer Sitzung die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen ist, kann zu einer zweiten Sitzung eingeladen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. Zwischen beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.
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§ 28
Beschlussfassung in Textform

Ist in einer Angelegenheit ein Beschluss eines Gremiums erforderlich, jedoch wegen Eilbedürftigkeit in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar, ist eine Beschlussfassung in Textform zulässig. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zur Beschlussfassung in Textform erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache.
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§ 29
Ausschluss von Beratungen und Entscheidungen

Für den Ausschluss von Beratungen und Entscheidungen gilt § 31 der Kirchengemeindeordnung (Teil 4 des Einführungsgesetzes zur Verfassung) entsprechend.
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§ 30
Abstimmungen

Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der Ja-Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
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§ 31
Wahlen

Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Wahlen wie folgt durchgeführt: Gewählt wird mit Stimmzetteln. Durch Zuruf oder Handzeichen kann gewählt werden, wenn nicht widersprochen wird. Wird in einem ersten Wahlgang unter mehreren Vorschlägen kein Ergebnis erzielt, ist in weitere Wahlgänge einzutreten, wobei jeweils der Vorschlag mit der geringsten Stimmenanzahl am Ende eines jeden Wahlganges ausscheidet. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl einmal zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom vorsitzenden Mitglied des Gremiums gezogen wird.
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§ 32
Niederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied und der Protokollführung zu unterzeichnen und dem Gremium zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Mitglied erhält die Niederschrift in Textform.
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§ 33
Verschwiegenheit

Über Gegenstände, die ihrer Natur nach vertraulich sind, insbesondere alle Personalangelegenheiten, oder deren Geheimhaltung besonders beschlossen wird, ist Stillschweigen zu bewahren.
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Abschnitt XI
Schlussbestimmungen

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§ 34
Veröffentlichung von Satzungen und Ordnungen

Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt amtlich bekannt gemacht. Sie werden in geeigneter Weise im Internet veröffentlicht.
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§ 35
Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung können, soweit sie die Gliederung des Kirchenkreises betreffen, nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden. Änderungen, soweit sie den Sitz der Kirchenkreisverwaltung und des Zentrums Kirchlicher Dienste betreffen, bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder. Übrige Änderungen bedürfen der einfachen Mehrheit.
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§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach der Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 17. März 2012 (KABl S. 148), die durch satzungsändernden Beschluss der Kirchenkreissynode vom 12. Oktober 2012 (KABl. S. 285) geändert wurde.
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Anlage 1
zu § 4 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

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Zur Propstei Neustrelitz gehören die Kirchengemeinden
  • Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Staven
  • Ev.-Luth. Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Käbelich-Warlin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bredenfelde
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jabel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kieve-Wredenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grubenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kittendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kratzeburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lärz/Schwarz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Massow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustrelitz-Kiefernheide
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Penzlin-Mölln
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rechlin-Vipperow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röbel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schloen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgen Waren
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Varchentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Waren St. Marien
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wesenberg und Schillersdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen
  • Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk
  • Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg
  • Vereinigte Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland
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Zu Propstei Parchim gehören die Kirchengemeinden
  • Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Dömitz-Neu Kaliß
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Jabel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barkow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Benthen und Granzin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brenz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunow-Muchow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Conow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Döbbersen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnevsdorf-Karbow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Goldberg-Dobbertin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grabow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Pankow-Redlin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Jesar
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klinken
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Körchow-Camin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lassahn
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leussow-Redefin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübtheen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marnitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neese
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Georgen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm
  • Ev.-Luth. Kirchgemeinde Picher
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Slate
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Spornitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Suckow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Boizenburg/Elbe
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vellahn-Pritzier
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woosten-Kuppentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zahrensdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarrentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zweedorf
  • Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust
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Zur Propstei Rostock gehören die Kirchengemeinden
  • Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
  • Ev.-Luth. Domgemeinde Güstrow
  • Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Rostock
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altkalen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Sülze
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biestow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Boddin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Buchholz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bülow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cammin-Petschow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gielow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoien-Wasdow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Methling
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Mistorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kavelstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klaber
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kölzow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kühlungsborn
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lambrechtshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Levin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lichtenhagen Dorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lüssow-Parum
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marlow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukalen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rethwisch
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ribnitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rittermannshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Evershagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Heiligen Geist
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Lütten Klein
  • Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rostock-Südstadt
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Toitenwinkel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rövershagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Satow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sanitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Serrahn
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Steffenshagen-Retschow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Godehard Kessin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Rostock
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Thomas Rostock-Lichtenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tessin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Teterow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thulendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warnemünde
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wattmannshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wustrow
  • Ev.-Luth. Lukaskirchengemeinde Graal-Müritz
  • Ev.-Luth. Luther-St.-Andreas-Gemeinde Rostock
  • Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow
  • Ev.-Luth. Slütergemeinde Rostock-Dierkow
  • Ev.-Luth. St. Johanniskirchengemeinde Malchin
  • Ev.-Luth. St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf
  • Ev.-Luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Basse
  • Ev.-Luth. Ufergemeinde Rostock-Schmarl/Groß Klein
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Zur Propstei Wismar gehören die Kirchengemeinden
  • Ev.-Luth. Domgemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest)
  • Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Wismar-Wendorf
  • Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Bukow
  • Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Meteln-Cramon-Groß Trebbow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biendorf-Russow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brüel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bössow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dabel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Diedrichshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dorf Mecklenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dreveskirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gressow-Friedrichshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grevesmühlen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Salitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herrnburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Viecheln
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hornstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grambow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pinnow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pokrent-Groß Brütz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna-Meetzen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rerik
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schlagsdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Selmsdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Schwerin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warin-Bibow-Jesendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westenbrügge
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Witzin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zittow-Retgendorf
  • Ev.-Luth. Petrusgemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Schloßkirchengemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster
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Anlage 2
zur Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

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Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Grafik

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1 ↑ Red. Anm.: siehe Ordnungsnummer 1.400-532.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Mai 2014 in Kraft.