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Geltungszeitraum von: 01.01.1982

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Rechtsverordnung
über den Erholungsurlaub der Pastoren, Pastorinnen,
Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
(Erholungsurlaubsverordnung)1#

Vom 11. April 1983

(GVOBl. S. 120)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung der Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub
der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
(Erholungsurlaubsverordnung) vom 17. März 1993 (GVOBl. S. 93)
1
Sechste Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
14. August 1995
Normtitel
Kurzbezeichnung angefügt
§ 4 Abs. 4
neu gefasst
Abs. 6
neu gefasst
§ 9 Abs. 2
neu gefasst
2
§ 2 der Rechtsverordnung zur Anwendung und Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
9. September 1997
§ 4a
neu gefasst
3
Siebente Rechtsverordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
12. Mai 2003
§ 9
neu gefasst
4
Achte Rechtsverordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
3. Juni 2003
§ 7
Wörter gestrichen und Wörter ersetzt
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§ 1
Anspruch auf Erholungsurlaub2#

( 1 ) Diese Verordnung gilt für Pastoren und Pastorinnen, Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen, Pfarrvikaranwärter und Pfarrvikaranwärterinnen, Vikare und Vikarinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, nachstehend als Urlaubsberechtigte bezeichnet. Urlaubsberechtigten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu.
( 2 ) Der Erholungsurlaub wird auf Antrag gewährt. Bei der Gewährung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Urlaubsberechtigten nach Möglichkeit zu berücksichtigen; dabei ist auf die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs Bedacht zu nehmen. Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
( 3 ) Der Erholungsurlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; jedoch ist im Allgemeinen von einer Teilung in mehr als drei Abschnitte abzusehen.
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§ 2
Wartezeit

Ein Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anstellung im Bereich der Nordelbischen Kirche, vor Ablauf der Wartezeit kann Erholungsurlaub nur gewährt werden, wenn besondere Gründe dieses erfordern.
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§ 3
Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4
Urlaubsdauer

( 1 ) Für die Urlaubsdauer sind das Lebensalter und die Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem oder der Urlaubsberechtigten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. Für Urlaubsberechtigte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.
( 2 ) Der Urlaub beträgt für Urlaubsberechtigte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr
in den
Besoldungsgruppen
bis zum
vollendeten
30.
Lebensjahr
bis zum
vollendeten
40. Lebensjahr
nach
vollendetem
40. Lebensjahr
Arbeitstage
A 1 bis A 14
C 1
26
29
30
A 15
und darüber
C 2
und darüber
26
30
30
( 3 ) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der oder die Urlaubsberechtigte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.
( 4 ) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 2. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 2; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt.
( 5 ) Tritt der oder die Urlaubsberechtigte erst in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Dienst im Bereich der Nordelbischen Kirche ein, so steht ihm oder ihr für dieses Urlaubsjahr für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Dieser Erholungsurlaub muss (abweichend von der Regelung des § 9) bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres gewährt und genommen werden. Endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit; bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der Urlaub sechs Zwölftel, wenn das aktive Dienstverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das aktive Dienstverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
( 6 ) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs ohne Besoldung um ein Zwölftel gekürzt. Hat der oder die Urlaubsberechtigte den zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der oder die Urlaubsberechtigte vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn das Nordelbische Kirchenamt spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
( 7 ) Urlaubsberechtigte im Schuldienst haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Erholungsurlaub wie alle anderen Urlaubsberechtigten. Sie haben ihren Urlaub in der von der zuständigen Schulbehörde festgelegten Ferienzeit bzw. vorlesungsfreien Zeit zu nehmen.
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§ 4a
Zusatzurlaub

Urlaubsberechtigte erhalten einen Zusatzurlaub von einem Arbeitstag im Urlaubsjahr. Neu in den Dienst der Nordelbischen Kirche übernommene Urlaubsberechtigte erwerben den Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag erstmals, wenn das Dienstverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Urlaubsberechtigte, denen im laufenden Urlaubsjahr bereits ein zusätzlicher Urlaubstag oder ein freier Tag zur Arbeitszeitverkürzung nach dieser oder einer anderen Vorschrift gewährt worden ist, erhalten keinen Zusatzurlaub.
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§ 5

(weggefallen)
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§ 6
Heilkur, Badekur

Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, und Urlaub zur Durchführung einer aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.
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§ 7
Kurpredigerdienst

Kurpredigerdienst, soweit der Übernahme dieses Dienstes von der zuständigen Stelle zugestimmt worden ist, wird mit der Hälfte seiner Dauer auf den Erholungsurlaub angerechnet, jedoch verbleibt dem oder der Urlaubsberechtigten mindestens die Hälfte des ihm oder ihr zustehenden Erholungsurlaubs.
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§ 8
Anrechnung früheren Urlaubs

Bei Übernahme in den Dienst im Bereich der Nordelbischen Kirche im Laufe des Urlaubsjahres ist der für dieses Urlaubsjahr von einer anderen Dienststelle des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes bereits gewährte Erholungsurlaub auf den Erholungsurlaub dieses Jahres anzurechnen.
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§ 9
Abwicklung des Urlaubs, Übertragung in das folgende Urlaubsjahr

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.
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§ 10
Widerruf und Verlegung

( 1 ) Die Bewilligung eines Erholungsurlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, soweit bei Abwesenheit des oder der Urlaubsberechtigten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Die notwendigen Mehraufwendungen, die dem oder der Urlaubsberechtigten durch den Widerruf entstehen, werden ihm oder ihr erstattet.
( 2 ) Wünscht der oder die Urlaubsberechtigte aus wichtigen Gründen einen Erholungsurlaub ganz oder teilweise zu verlegen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dieses mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte vereinbar ist und wenn die Arbeitskraft des oder der Urlaubsberechtigten dadurch nicht gefährdet wird.
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§ 11
Erkrankung

Wird ein Urlaubsberechtigter oder eine Urlaubsberechtigte während seines3# Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig, so hat er oder sie dieses unverzüglich anzuzeigen. Die Zeit der Dienstunfähigkeit wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn die Dienstunfähigkeit nachgewiesen wird; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.
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§ 12
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Vorbereitungsdienst

Für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Vorbereitungsdienst finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung. Bei der Gewährung des Erholungsurlaubs ist auf den ordnungsgemäßen Gang der Ausbildung Bedacht zu nehmen.
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§ 13
Gewährung des Erholungsurlaubs

( 1 ) Für die Gewährung des Erholungsurlaubs ist zuständig
  1. für Pastoren und Pastorinnen sowie für Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen, die im Dienst einer Kirchengemeinde, eines Kirchengemeindeverbandes oder eines Kirchenkreises stehen, der Propst oder die Pröpstin,
  2. für Pröpste oder Pröpstinnen der jeweilige Bischof oder die jeweilige Bischöfin,
  3. für Vikare und Vikarinnen sowie Pfarrvikaranwärter und Pfarrvikaranwärterinnen das Nordelbische Kirchenamt,
  4. für Pastorinnen und Pastorinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in gesamtkirchlichen Einrichtungen, Diensten und Werken das Nordelbische Kirchenamt,
  5. für die übrigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der jeweilige Dienstvorgesetzte.
( 3 ) Die Bischöfe und Bischöfinnen sowie der Präsident oder die Präsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes stimmen ihren Erholungsurlaub mit der Kirchenleitung ab.
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§ 14
(Inkrafttreten)


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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung trat gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 1 der Pastorenurlaubsverordnung vom 25. August 2014 (KABl. S. 418) mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung fand gemäß § 6 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 5 der Kirchenbeamtenurlaubsverordnung vom 20. Juni 2014 (KABl. S. 356) seit dem 1. Januar 2014 keine Anwendung mehr auf Kirchenbeamtinnen und -beamte.
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3 ↑ Red. Anm.: Es müsste lauten „seines oder ihres Erholungsurlaubs“.