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Friedhofssatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe

Vom 9. Juli 2014

(KABl. S. 484)

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Aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf in der Sitzung am 18. Juni 2014 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
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Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
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Inhaltsübersicht

I.
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich und Friedhofszweck
Verwaltung der Friedhöfe
Schließung und Entwidmung
II.
Ordnungsvorschriften
Öffnungszeiten
Verhalten auf den Friedhöfen
Gewerbliche Arbeiten
III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung
Särge und Urnen
Ruhezeit
Ausheben und Schließen der Gräber
Umbettungen und Ausgrabungen
IV.
Grabstätten
Allgemeines
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
Übertragung/Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Rückgabe von Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten und Urnenstelen/Urnenwände
Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder
Registerführung
V.
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
Gestaltungsgrundsatz
Wahlmöglichkeit
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
VI.
Anlage und Pflege der Grabstätten
Allgemeines
Grabpflege und Grabschmuck
Vernachlässigung
Umwelt- und Naturschutz
VII.
Grabmale und bauliche Anlagen
Zustimmungserfordernis
Prüfung durch den Friedhofsträger
Fundamentierung und Befestigung
Mausoleen und gemauerte Grüfte
Unterhaltung
Entfernung
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII.
Leichenräume und Trauerfeiern
Benutzung der Leichenräume
Trauerfeiern
IX.
Haftung und Gebühren
Haftung
Gebühren
X.
Schlussbestimmungen
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

( 1 ) Diese Friedhofssatzung gilt für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe.
( 2 ) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Gemeindemitglieder der Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf sowie aller sonstigen Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tod zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar davor im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.
( 3 ) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
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§ 2
Verwaltung der Friedhöfe

( 1 ) Die kirchlichen Friedhöfe sind unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf, vertreten durch das Friedhofswerk.
( 2 ) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sind nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
( 3 ) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben ist das Friedhofswerk beauftragt.
( 4 ) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen, Zulassung von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
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§ 3
Schließung und Entwidmung

( 1 ) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund ganz oder in beschränktem Umfang geschlossen und entwidmet werden.
( 2 ) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
( 3 ) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
( 4 ) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
( 5 ) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofes als Stätte der Verkündigung des Glaubens und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
( 6 ) Die Ersatzgrabstätte nach den Absätzen 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise wieder anzulegen.
( 7 ) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.
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II. Ordnungsvorschriften

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§ 4
Öffnungszeiten

( 1 ) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
( 2 ) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
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§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen

( 1 ) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich gegen christliche und ethische Grundsätze richten, zu unterlassen.
( 2 ) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Dienstleistungserbringern benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
  3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
  4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
  5. Druckschriften zu verteilen,
  6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
  7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen, zu befahren oder zu verunreinigen,
  8. zu lärmen und zu spielen,
  9. Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen; deren Hinterlassenschaften sind zu entfernen.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und ihrer Ordnung vereinbar sind.
( 3 ) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf den Friedhöfen erlassen.
( 5 ) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten der Friedhöfe untersagen.
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§ 6
Gewerbliche Arbeiten

( 1 ) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.
( 2 ) Antragstellerinnen und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen und Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellerinnen und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsgärtner von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
( 3 ) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid.
( 4 ) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die Antrag stellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
( 5 ) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
( 6 ) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der vom Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
( 7 ) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzten. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial lagern oder hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
( 8 ) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Friedhofsträger die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
( 9 ) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

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§ 7
Anmeldung der Bestattung

( 1 ) Bestattungen sind unter Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
( 2 ) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
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§ 8
Särge und Urnen

( 1 ) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
( 2 ) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
( 3 ) Die Särge sollen höchstens 2,05 Meter lang, im Mittelmaß 0,7 Meter hoch und 0,7 Meter breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
( 4 ) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
( 5 ) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Aus Sicherheitsgründen werden in Grüften, die älter als 25 Jahre sind, keine Sargbestattungen durchgeführt.
( 6 ) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
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§ 9
Ruhezeit

( 1 )
Die allgemeine Ruhezeit beträgt
25 Jahre
für Reihengrabstätten (WF)
20 Jahre
für Urnen
20 Jahre
für verstorbene Kinder bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr
15 Jahre
( 2 ) Für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile können durch die zuständige Kreisbehörde von Absatz 1 abweichende Ruhezeiten festgelegt werden.
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§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber

( 1 ) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.
( 2 ) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,9 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 Meter.
( 3 ) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,3 Meter starke Erdwände getrennt sein.
( 4 ) Vor dem Ausheben von Gräbern sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, alle Maßnahmen zu veranlassen, die über die übliche Vorbereitung der Grabarbeiten hinaus erforderlich sind (z. B. Entfernung von Grabsteinen und Gittern).
( 5 ) Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Absatz 4 nicht nach und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör oder die Bepflanzung vom Friedhofspersonal entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
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§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen

( 1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
( 2 ) Umbettungen von Leichen oder Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
( 3 ) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
( 4 ) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
( 5 ) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
( 6 ) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in andere belegte Grabstätten umgebettet werden.
( 7 ) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
( 8 ) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
( 9 ) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
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IV. Grabstätten

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§ 12
Allgemeines

( 1 ) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
( 2 ) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).
( 3 ) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
( 4 ) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen. Die Kosten für eine eventuelle Ermittlung der Anschrift über die Einwohnermeldeämter werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
( 5 ) Die Grabstätten werden angelegt als:
  1. Reihengrabstätten
  2. Wahlgrabstätten
  3. Urnenreihengrabstätten
  4. Urnenwahlgrabstätten
  5. Urnengemeinschaftsgrabstätten
  6. Urnenstelen und Urnenwände
  7. Baumgrabstätten
  8. Gemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattung
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden. Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den jeweiligen Friedhof maßgebend.
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§ 13
Reihengrabstätten

( 1 ) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
( 2 ) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen kann der Friedhofsträger gegen Entrichtung einer Gebühr zulassen, dass ein Kindersarg bis zur Länge von 100 Zentimeter oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
( 3 ) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
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§ 14
Wahlgrabstätten

( 1 ) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
( 2 ) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
( 3 ) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass, gegen Entrichtung einer Gebühr, ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 Zentimeter oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird.
( 4 ) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
  1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  3. leibliche und adoptierte Kinder,
  4. die Eltern,
  5. die Geschwister,
  6. Großeltern und
  7. Enkelkinder sowie
  8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. -partner der unter den Nummern 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
( 5 ) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
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§ 15
Nutzungszeit von Wahlgrabstätten

( 1 ) Die Nutzungszeit beträgt in der Regel 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
( 2 ) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.
( 3 ) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
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§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

( 1 ) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2 – Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
( 2 ) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
  1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
  2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
  3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
  4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
  5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
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§ 17
Übertragung/Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

( 1 ) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen im Sinne von § 14 Absatz 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
( 2 ) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht auf eine Angehörige oder einen Angehörigen gemäß § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.
( 3 ) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
( 4 ) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
( 5 ) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
( 6 ) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung dieser Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, sofern sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
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§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten

( 1 ) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
( 2 ) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
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§ 19
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

( 1 ) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
( 2 ) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
( 3 ) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
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§ 20
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte,
Baumgrabstätten und Urnenstelen/Urnenwände

( 1 ) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal bzw. belegt oder verschließt jede Grabstätte mit einer einheitlichen Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen. Auf den Grabstätten ohne gemeinschaftlichen Gedenkstein bzw. ohne einheitliche Grabplatten können eigene Gedenksteine bzw. Grabplatten entsprechend der Gestaltungsvorschriften errichtet werden.
( 2 ) Baumgrabstätten (Bestattungen unter Bäumen) sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzendem Baum erfolgen. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Baumwuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen.
( 3 ) Grabstätten in Urnenstelen oder Urnenwänden sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen in besonders gestalteten Urnenmauern mit mehreren Fächern für jeweils bis zu zwei Urnen. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Die Vorderseite eines jeden Faches in einer Urnenwand erhält eine vollflächige Abdeckplatte zum Verschluss des Urnenfachs. Als Inschrift werden Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen. Im Einzelfall können weitere Gestaltungsvorschriften gesondert geregelt werden.
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§ 21
Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder

( 1 ) Auf besonderen Grabfeldern werden Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder angelegt. In diesen Grabstätten werden Fehlgeborene bestattet, für die nach staatlichem Recht keine Bestattungspflicht besteht.
( 2 ) Die Grabstätten werden für Särge angelegt. Sie werden der Reihe nach belegt.
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§ 22
Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.
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V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

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§ 23
Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 26 und 28 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und das christliche und ethische Empfinden nicht verletzt werden.
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§ 24
Wahlmöglichkeit

( 1 ) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 26 und 28) angelegt. Die Gestaltungsvorschriften werden in einem für jeden Friedhof angelegten Gestaltungsplan erfasst.
( 2 ) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
( 3 ) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
( 4 ) Mit der Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
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§ 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten

( 1 ) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und die christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
( 2 ) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
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§ 26
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten werden in einer Gestaltungs- und Bepflanzungsvorschrift festgelegt.
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§ 27
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen

( 1 ) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die in Kinderarbeit oder unter nicht fairen Arbeitsbedingungen produziert worden sind.
( 2 ) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 Zentimeter Höhe 12 Zentimeter, über 100 Zentimeter Höhe 16 Zentimeter. Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelungen) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Liegende Grabmale sollen eine Stärke von mindestens 10 Zentimeter aufweisen.
( 3 ) Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.
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§ 28
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen werden in einer Grabmalsvorschrift festgelegt.
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VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

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§ 29
Allgemeines

( 1 ) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
( 2 ) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
( 3 ) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze etc. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
( 4 ) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
( 5 ) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlage und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.
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§ 30
Grabpflege und Grabschmuck

( 1 ) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und zur Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
( 2 ) Die Verwendung von Kunststoffen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzbehältern, die an der Pflanze verbleiben, ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
( 3 ) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen u. Ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
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§ 31
Vernachlässigung

( 1 ) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne jedwede Entschädigung entziehen.
( 2 ) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen. Eventuell entstehende Kosten für das Abräumen der Grabstätte werden der nutzungsberechtigten Person in Rechnung gestellt.
( 3 ) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten oder entsprechende Urnengrabstätten umgebettet werden.
( 4 ) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
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§ 32
Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen. Näheres wird im Merkblatt für den Umwelt- und Naturschutz auf den Friedhöfen geregelt.
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VII. Grabmale und bauliche Anlagen

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§ 33
Zustimmungserfordernis

( 1 ) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
( 2 ) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
  1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,
  2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
( 3 ) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
( 4 ) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
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§ 34
Prüfung durch den Friedhofsträger

( 1 ) Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind dem Friedhofsträger bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen.
( 2 ) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
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§ 35
Fundamentierung und Befestigung

( 1 ) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Technik gilt für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlagen die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Friedhofsträger aufgrund der jeweiligen Bodenverhältnisse. Er kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
( 3 ) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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§ 36
Mausoleen und gemauerte Grüfte

( 1 ) Soweit auf dem Friedhof gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte für Urnenbestattungen genutzt werden.
( 2 ) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer gemauerter Grüfte kann nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt ist, dass der Friedhofsträger von entstehenden Kosten frei gehalten wird.
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§ 37
Unterhaltung

( 1 ) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweils nutzungsberechtigte Person.
( 2 ) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Dienstleistungserbringer beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
( 3 ) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung der Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzten. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
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§ 38
Entfernung

( 1 ) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
( 2 ) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Bepflanzung, die Grabmale einschließlich der Sockel bzw. Fundamente und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 39 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte zu Lasten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht keine Entschädigung für abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu.
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§ 39
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

( 1 ) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder Denkmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.
( 2 ) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
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VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

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§ 40
Benutzung der Leichenräume

( 1 ) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm beauftragten Person betreten werden.
( 2 ) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.
( 3 ) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
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§ 41
Trauerfeiern

( 1 ) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche und ethische Empfinden nicht verletzen.
( 2 ) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
( 3 ) Für die Trauerfeier stehen die Friedhofskapellen und Abschiedsräume zur Verfügung
( 4 ) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
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IX. Haftung und Gebühren

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§ 42
Haftung

( 1 ) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.
( 2 ) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
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§ 43
Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
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X. Schlussbestimmungen

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§ 44
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird.
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§ 45
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.1# Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 1. Januar 19872#, in der zuletzt gültigen Fassung, außer Kraft.
( 2 ) Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und im Internet unter der Internetadresse www.kk-rm.de. Auf die Bereitstellung wird in der Norddeutschen Rundschau unter der Rubrik Amtliche Bekanntmachung hingewiesen.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist am 2. Dezember 2014 in Kraft getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung war nicht Bestandteil dieser Rechtssammlung.