.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
Kirchengesetz
über die Bildung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg1#
Vom 14. Mai 1991
####Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
1 Es wird der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreisverband Hamburg gebildet. 2 Ihm gehören die Kirchenkreise Alt-Hamburg, Altona, Blankenese, Harburg, Niendorf und Stormarn an.
#§ 2
(
1
)
Die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg vom 14. Mai 1991 hat folgenden Wortlaut: (vgl. Anlage2#).
(
2
)
Änderungen nach § 10 der Satzung3# des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg bedürfen der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
#§ 3
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.