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Verbandssatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft

Vom 9. Mai 2016

(KABl. S. 242)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft
9. Oktober 2017
Anlage 2 Nr. 7
gestrichen
bish. Nr. 8
wird Nr. 7
Nr. 8 und Nr. 9
angefügt
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Die Verbandsversammlung des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft hat am 3. November 2015 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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Präambel

Seit 1947 bieten Kirchengemeinden Kindern aus Hamburg und Umgebung die Möglichkeit, während der Sommerferien Zeit in der Natur zu verbringen. Dazu wurden und werden von diesen Kirchengemeinden Zeltlager durchgeführt und getragen. Der Kirchengemeindeverband sieht seine Arbeit in dieser Tradition. Er sorgt für die Ausrichtung der Arbeit auf das Evangelium von Jesus Christus hin.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband führt den Namen „Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft“.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Hamburg.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
( 5 ) Der Kirchengemeindeverband ist Mitglied im Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.
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§ 2
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zu Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben, indem – gemäß obiger Präambel – Kindern während der Sommerferien die Möglichkeit geboten wird, innerhalb christlicher Gemeinschaft Zeit in der Natur zu verbringen. Dazu werden von den Verbandsmitgliedern Zeltlager durchgeführt und getragen.
( 2 ) Dem Kirchengemeindeverband ist die Aufgabe übertragen, im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit die notwendigen finanziellen, personellen und sächlichen Mittel zu beschaffen, zu ergänzen, zu unterhalten und bereitzustellen, um den Verbandsmitgliedern die Durchführung von Ferien- und Sommerfreizeiten in Zeltlagern zu ermöglichen.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann, soweit die Bedürfnisse und Interessen der Verbandsmitglieder nicht entgegenstehen, die Aufgaben nach Absatz 1 auch für andere kirchliche Rechts- und Verwaltungsträger auf vertraglicher Grundlage wahrnehmen.
( 4 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
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§ 3
Verbandsmitglieder,
Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Dem Kirchengemeindeverband gehören Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost an, die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführt sind.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 4
Finanzierung

Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit durch Erträge aus
  1. Kostenerstattungen und Entgelten,
  2. Vermögenserträgnisse,
  3. Spenden und Kollekten,
  4. Zuwendungen und Zuschüssen,
  5. Umlagen, die von den verbandsangehörigen Kirchengemeinden auf Beschluss der Verbandsversammlung aufzubringen sind, soweit die Kosten nicht durch Erträge nach Nummern 1 bis 4 gedeckt werden können; Maßstab für die Höhe der Umlagen ist der Anteil der Schlüsselzuweisung des jeweiligen Verbandsmitglieds an der Summe der Schlüsselzuweisungen der Verbandsmitglieder im jeweiligen Haushaltsjahr.
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§ 5
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einem Gemeindeglied der verbandsangehörigen Kirchengemeinden, das von den jeweiligen Kirchengemeinderäten gewählt wird. Die Verbandsversammlung kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder erfüllen müssen. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen.
( 2 ) Für die Bildung der Verbandsversammlung gilt Folgendes:
  1. Die Verbandsmitglieder teilen dem Verbandsvorstand das Ergebnis ihrer Wahlen mit.
  2. Der Verbandsvorstand prüft, ob das Wahlergebnis dem geltenden Recht, insbesondere dem Gebot der Ehrenamtlichenmehrheit (Artikel 6 Absatz 2 Verfassung) und dem Erfordernis, dass der Verbandsversammlung mindestens eine Pastorin oder ein Pastor angehören muss (§§ 75 Absatz 2 und 77 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 Kirchengemeindeordnung) entspricht.
  3. Entspricht die Zusammensetzung der Verbandsversammlung vor der Berufung nicht dem geltenden Recht und ist die Herstellung einer rechtmäßigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung durch entsprechende Berufungen möglich, werden der Verbandsversammlung vom Verbandsvorstand Berufungsvorschläge unterbreitet.
  4. Ist die Herstellung einer rechtmäßigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung auch durch Berufungen nicht erreichbar, so wirkt der Verbandsvorstand auf die Verbandsmitglieder ein, bis eine rechtmäßige Zusammensetzung der Verbandsversammlung auch unter Berücksichtigung der Berufungen zustande kommt.
  5. Der Verbandsvorstand führt eine Liste der Verbandsversammlungsmitglieder sowie der Stellvertretenden und hält diese aktuell.
  6. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach. Für die Nachwahl oder Nachberufung nachgerückter Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten die Grundsätze der Nummern 1 bis 5.
( 3 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 7
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte;
  2. Beschluss über den Haushalt und Abnahme des Jahresabschlusses;
  3. Festlegung der Grundsätze und Ziele der Arbeit des Kirchengemeindeverbandes;
  4. Beschluss der und Änderungen der Verbandssatzung und weiterer Satzungen des Verbandes;
  5. Festsetzung der Umlagen der Verbandsmitglieder nach § 4 Nummer 5;
  6. Errichtung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. Überwachung der Auflösung des Verbandes;
  8. Möglichkeit des Richtens von Anträgen an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes;
  9. Wahrnehmung weiterer durch Kirchengesetz oder Verbandssatzung zugewiesener Aufgaben.
Sie nimmt die dem Kirchengemeindeverband übertragenden Aufgaben wahr.
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§ 8
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und mindestens drei ehrenamtliche Mitglieder. Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied; es gilt § 22 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist für Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes zuständig, soweit nicht durch Kirchengesetz oder diese Satzung die Zuständigkeit der Verbandsversammlung begründet ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Führung der laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
  2. Vertretung des Kirchengemeindeverbandes im Rechtsverkehr;
  3. Besetzung der Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und Führung der Aufsicht;
  4. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung;
  5. Erstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses in Zusammenarbeit mit dem Kirchlichen Verwaltungszentrum.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, mit der Führung der laufenden Geschäfte gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eines seiner Mitglieder zu beauftragen.
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§ 9
Satzungsänderungen

( 1 ) Ein Beschluss, die Satzung zu ändern, kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Sitzung der Verbandsversammlung gefasst werden. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.
( 2 ) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und erfolgt im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat.
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§ 10
Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband

( 1 ) Für das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Kirchengemeindeverband bedarf es der schriftlichen Kündigung des Vertrages gegenüber dem Verbandsvorstand und eines entsprechenden Beschlusses des jeweiligen Kirchengemeinderates. Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Spätestens sechs Monate vor Abgabe der Kündigung informiert der Kirchengemeinderat den Kirchengemeindeverband über seine Kündigungsabsicht und nimmt Verhandlungen auf. Eine frist- und formgerechte Kündigung ist unwirksam, wenn das Verfahren nach Satz 3 nicht eingehalten wurde.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt. Das ausscheidende Verbandsmitglied erhält von dem Vermögen zum Zeitpunkt des Ausscheidens seinen Anteil, der sich aus der durchschnittlichen Teilnehmerzahl (Kinder) der letzten fünf Zeltlager im Verhältnis zu der Gesamtteilnehmerzahl der Verbandsmitglieder der letzten fünf Zeltlager errechnet. Das ausscheidende Verbandsmitglied erstattet dem Kirchengemeindeverband von den Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Ausscheidens seinen Anteil, der sich aus der durchschnittlichen Teilnehmerzahl der letzten fünf Zeltlager im Verhältnis zu der Gesamtteilnehmerzahl der Verbandsmitglieder der letzten fünf Zeltlager errechnet.
( 4 ) Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 11
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Sämtliche Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes sind zu erfüllen. Reicht hierzu das Verbandsvermögen nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Verbandsmitgliedern zu decken; als Maßstab gilt § 4 Nummer 5 Halbsatz 2 entsprechend. Ein nach Erlöschen der Verbindlichkeiten gemäß Satz 2 noch vorhandenes Restvermögen wird entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 2 verteilt.
( 4 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
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§ 12
Veröffentlichungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1# Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft (GVOBl. 2003 S. 218) außer Kraft.
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Anlage 1
(zu § 1 Absatz 4)

Kirchensiegel des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft
Grafik
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Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)

Verbandsmitglieder des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft
  1. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Neuengamme
  2. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Curslack
  3. St. Nicolai zu Altengamme
  4. Kirchengemeinde Kirchwerder
  5. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Pankratius Ochsenwerder
  6. Ev.-luth. Wichernkirche zu Hamburg-Hamm
  7. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Jürgen-Zachäus Hamburg-Langenhorn
  8. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großhansdorf-Schmalenbeck
  9. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri und Pauli zu Bergedorf

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Juli 2016 in Kraft.