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Rechtsverordnung
zur Errichtung diakonischer Kammern
am Kirchengericht für
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten

Vom 17. August 2017

(KABl. S. 426)

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Aufgrund § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 5 Satz 2 Kirchengerichtsgesetz MAV vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 392) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Bildung weiterer Kammern

Am Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten werden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 fünf weitere Kammern gebildet. Es werden gebildet:
  1. für den Bereich des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. zwei Kammern,
  2. für den Bereich des Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. zwei Kammern und
  3. für den Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. eine Kammer.
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§ 2
Zuständigkeit

Die bestehenden Kammern nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Kirchengerichtsgesetz MAV vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 392) sind zuständig für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten aus den Dienststellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die nach § 1 gebildeten Kammern sind zuständig für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten aus den Dienststellen der jeweiligen Diakonischen Werke und ihrer Mitglieder, soweit nicht bereits eine Zuständigkeit nach Satz 1 besteht.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Die nach § 1 gebildeten Kammern entscheiden in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite als beisitzenden Mitgliedern.
( 2 ) Dienstgeber- und Dienstnehmerseite können jeweils die doppelte Anzahl an beisitzenden Richtern zur Wahl vorschlagen. Die Heranziehung und die Vertretung erfolgt nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes.
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§ 4
Geschäftsverteilung

Für die nach § 1 gebildeten Kammern kann der Geschäftsverteilungsplan eine gesonderte Abteilung vorsehen.
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§ 5
Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder der nach § 1 gebildeten Kammern erhalten Ersatz ihrer Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Richterentschädigungsverordnung vom 30. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 61). Die Kosten werden durch die jeweiligen Diakonischen Werke erstattet.
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§ 6
Geschäftsstelle

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle werden bei den Diakonischen Werken auf deren Antrag jeweils für die Kammern ihres Bereiches Außenstellen der Geschäftsstelle nach § 15 Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) eingerichtet; die Kosten tragen die jeweiligen Diakonischen Werke.
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§ 7
Übergangsregelung

( 1 ) Anhängige Verfahren vor der Schiedsstelle bei der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. werden nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes durch die nach § 1 gebildeten Kammern fortgeführt. Anhängige Verfahren aus dem Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. werden durch die bisher zuständige Kammer fortgeführt.
( 2 ) Die Neuwahl der Mitglieder für die nach § 1 gebildeten Kammern erfolgt bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft1#.

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1 ↑ Red. Anm: Die Rechtsverordnung trat am 2. September 2017 in Kraft.