.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
Rechtsverordnung
über das Kirchenchorwerk
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Kirchenchorwerkverordnung – KCVO)
Vom 25. September 2017
(KABl. S. 480)
####Aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 3) geändert worden ist, und aufgrund von § 16 Absatz 4 Satz 2 des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) verordnet die Erste Kirchenleitung:
#§ 1
Bezeichnung und Organisationsform
(1) Das bisherige Kirchenmusikwerk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche, welches nach den Präambeln des Kirchengesetzes vom 5. April 2008 über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche (KABl 2008 S. 23) und des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 5. April 2008 (ABl. 2008 Heft 1 S. 5) gegründet worden war, wird mit der Bezeichnung „Kirchenchorwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ (im Folgenden: Kirchenchorwerk) fortgeführt.
(2) Das Kirchenchorwerk ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
#§ 2
Zuordnung zum Hauptbereich
Das Kirchenchorwerk wird dem Hauptbereich „Gottesdienst und Gemeinde“ (Hauptbereich 31#) zugeordnet und gehört dort zum Arbeitsbereich Kirchenmusik.
#§ 3
Aufgaben
(1) 1Das Kirchenchorwerk dient der Förderung des Singens von Kirchenmusik. 2Es unterstützt alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Musikerinnen und Musiker im Bereich des Singens und deren musikalischer Arbeit in der Landeskirche in ihrem kirchlichen Auftrag und Wirken.
(2) Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
- Beratung, Betreuung und Qualifizierung der im Bereich Singarbeit Tätigen,
- Materialaufbereitung für die Chöre,
- Planung und Umsetzung von Chorfesten und Singwochen der Landeskirche,
- Beteiligung an den Teilkonventen der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren nach § 21 Absatz 4 des Kirchenmusikgesetzes.
§ 4
Landeskantorin bzw. Landeskantor
(1) 1Die Aufgaben des Kirchenchorwerks werden durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für die Singarbeit wahrgenommen. 2Sie bzw. er führt den Titel "Landeskantorin" bzw. "Landeskantor".
(2) Die bzw. der Beauftragte für die Singarbeit ist Mitglied der Kommission für Kirchenmusik nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchenmusikgesetzes.
(3) Sie bzw. er nimmt bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung im Bereich Singarbeit die Aufgabe der Fachberatung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Kirchenmusikgesetzes wahr.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenmusikwerks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche, beschlossen von der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg am 9. Mai 2008 (KABl S. 46) und beschlossen von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche am 27. Juni 2008 (ABl. 2008 Heft 2 S. 23), außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.