.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung
der Annemarie-Grosch-Frauenstiftung
Vom 10. April 2014
(KABl. S. 269)
####Präambel
Die Stiftung ist der Erinnerung an Annemarie Grosch, geb. Schilling, und ihrem Verdienst um die Frauenarbeit in der Kirche gewidmet. In der Tradition von Pastorin Annemarie Grosch versteht sich die Frauenarbeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) als parteilich für Frauen, politisch und ökumenisch.
Das Frauenwerk fördert das Engagement von Frauen und ihre Verantwortung in Kirche, Gesellschaft und Ökumene. Es verbindet in seiner Arbeit die befreiende Kraft der Bibel mit konkretem Handeln von Frauen. Dabei übernimmt es in der Kirche die Aufgabe, Fraueninteressen zu vertreten und Frauenorte zu gestalten. Die evangelische Frauenarbeit bringt die Erkenntnisse und Erfahrungen internationaler Frauenforschung in Theologie und Gesellschaft ein und steht so für eine sich stets erneuernde Kirche. Auf der Grundlage Feministischer Theologie macht das Frauenwerk der Nordkirche Angebote für Frauen, begleitet daraus entstehende Prozesse und wirkt als Impulsgeberin in der Kirche und in die Gesellschaft insgesamt hinein.
#§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
(
1
)
Die rechtlich unselbstständige Stiftung in Trägerschaft der Nordkirche führt den Namen „Annemarie-Grosch-Frauenstiftung“.
(
2
)
Sitz der Stiftung ist Kiel.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die kirchlich verantwortete Förderung von Frauen.
(
2
)
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von kirchlichen oder kirchennahen Frauenprojekten in der „Zwei-Drittel-Welt“.
(
3
)
1 Sollte das Stiftungsvermögen durch Zustiftungen anwachsen, verfolgt die Stiftung über den in Absatz 2 genannten Zweck hinaus den Zweck, weitere kirchliche oder kirchennahe Frauenprojekte finanziell zu unterstützen. 2 Hierbei kann es sich auch um Frauenstipendien und Frauenforschungsprojekte handeln.
(
4
)
Für die Erfüllung des Zwecks nach Absatz 2 sind mindestens diejenigen Erträge vorzusehen, die sich aus dem Anfangsvermögen der Stiftung zuzüglich der jährlichen Verzinsung ergeben.
(
5
)
1 Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
6
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
7
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Vermögen der Stiftung beträgt zum Zeitpunkt ihrer Errichtung 90.000 Euro.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. 2 Es ist sicher und ertragbringend anzulegen.
(
3
)
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(
4
)
1 Zuwendungen, die von der oder dem Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt wurden (Zustiftungen), sind diesem zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt. 2 Im Übrigen kann die Stiftung für in § 2 genannte Zwecke Spenden zur zeitnahen Verwendung einwerben oder entgegennehmen. 3 Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen Dritter anzunehmen.
(
5
)
Das Stiftungsvermögen ist Sondervermögen der Nordkirche, das dem Budget des Hauptbereiches „Frauen, Männer, Jugend“ (Hauptbereich 5)1# zugerechnet und vom Frauenwerk verwaltet wird.
(
6
)
Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens und zur Bestreitung der Aufwendungen der Stiftung verwendet werden.
#§ 4
Stiftungsvorstand
(
1
)
Organ der Stiftung ist der aus sechs Mitgliedern bestehende Stiftungsvorstand.
(
2
)
1 Der Stiftungsvorstand setzt sich zusammen aus:
- der Leiterin bzw. dem Leiter des Frauenwerks der Nordkirche,
- vier weiteren Mitgliedern, die durch den Beirat des Frauenwerks der Nordkirche berufen werden.
2 Von den nach Nummern 2 und 3 berufenen Mitgliedern sollte eines Juristin oder Jurist sein.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstands müssen einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder einer der zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) gehörenden Kirche angehören. 2 Die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstands müssen Mitglieder der Nordkirche sein.
(
4
)
1 Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. 2 Eine erneute Berufung ist zulässig. 3 Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsvorstands die Geschäfte bis zur Neukonstituierung des Stiftungsvorstands fort.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstands scheiden aus dem Amt aus
- durch erklärten Verzicht auf ihr Amt im Stiftungsvorstand oder
- durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstands bei Verhalten oder Handeln, das dem Zweck der Stiftung zuwider läuft oder
- durch Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung als Mitglied des Stiftungsvorstands.
2 Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für die verbleibende Amtszeit durch das jeweilige Berufungsorgan ein Ersatzmitglied berufen.
(
6
)
1 Vorsitzendes Mitglied des Stiftungsvorstands ist die Leiterin bzw. der Leiter des Frauenwerks der Nordkirche. 2 Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
(
7
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
(
8
)
Zur Erfüllung weiterer Aufgaben kann der Stiftungsvorstand Arbeitsausschüsse einsetzen.
(
9
)
Für den Ablauf der Sitzungen gilt Teil 4 §§ 25 ff. des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
#§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstands
(
1
)
Der Stiftungsvorstand sorgt für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes und leitet die Stiftung insbesondere durch:
- die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Erstellung eines Jahresabschlusses innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres sowie durch Vorlage eines Jahresberichtes über die Vermögensverwaltung und die Mittelverwendung an die Hauptbereichsleitung und die Stiftungsaufsicht,
- die Erstellung eines Haushaltsplans, das Führen von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses spätestens vier Monate nach Ende des Haushaltsjahres,
- Pflege der Kontakte zu Zustiftenden und Spendenden und deren regelmäßige Information.
(
2
)
1 Für die Vertretung der rechtlich unselbstständigen Stiftung in Kirche und Öffentlichkeit ist das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes zuständig. 2 Im Rechtsverkehr wird die Stiftung durch die Nordkirche vertreten.
(
3
)
Die Aufsicht über die Stiftung liegt beim Landeskirchenamt der Nordkirche.
#§ 6
Satzungsänderungen und Auflösung
(
1
)
Eine Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
- der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
- dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den zum Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
(
2
)
Eine Auflösung ist nur möglich, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(
3
)
Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands, der Zustimmung des Beirats des Frauenwerks sowie der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Nordkirche.
#§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
#§ 8
Vermögensanfall
1 Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke verbleibt das Stiftungsvermögen im Budget des Hauptbereichs „Frauen, Männer, Jugend“ (Hauptbereich 5), das dem Haushalt der Nordkirche zugeordnet ist, und wird vom Frauenwerk der Nordkirche verwaltet. 2 Das Vermögen ist für einen dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden kirchlichen Zweck zu verwenden. 3 Zweckbindungen des Nachlasses, der Zustiftungen sowie von Spenden sind zu beachten.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Annemarie-Grosch-Frauenstiftung des Frauenwerkes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 10. Juli 2008 (GVOBl. S. 190), die durch satzungsändernden Beschluss vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 119) geändert worden ist, außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Bezeichnung lautet aktuell „Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“, siehe §§ 2, 30 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. April 2020 (KABl. S. 107), in seiner jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Bezeichnung lautet aktuell „Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“, siehe §§ 2, 30 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. April 2020 (KABl. S. 107), in seiner jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Bezeichnung lautet aktuell „Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“, siehe §§ 2, 30 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. April 2020 (KABl. S. 107), in seiner jeweils geltenden Fassung.
2 ↑ Red. Anm.: Die Bezeichnung lautet aktuell „Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“, siehe §§ 2, 30 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. April 2020 (KABl. S. 107), in seiner jeweils geltenden Fassung.