.Einführungsgesetz zur Verfassung
Abschnitt I
###§ 1
§ 2
Abschnitt II
###§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Abschnitt III
###§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Abschnitt IV
###§ 14
§ 15
Abschnitt V
###§ 16
§ 17
§ 18
Abschnitt VI
#§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
Abschnitt VII
#Abschnitt VIII
###§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
Abschnitt IX
#§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
Abschnitt X
###§ 75
§ 76
Anlage A
Anlage B
Anlage C
Anlage D
Geltungszeitraum von: 01.01.1977
Geltungszeitraum bis: 26.05.2012
Einführungsgesetz zur Verfassung
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#
Vom 12. Juni 1976
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche | 17. Mai 1977 | § 6 | neu gefasst | |
2 | Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche | 19. November 1977 | § 37 Abs. 3 Satz 1 | neu gefasst | |
3 | Artikel IV des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche | 19. November 1977 | § 45 | aufgehoben | |
4 | § 18 des Kirchengesetzes über die Finanzverteilung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Finanzgesetz) | 28. Mai 1978 | §§ 38 bis 41, 43, 44 Nr. 1 bis 12 | aufgehoben | |
5 | Kirchengesetz zur Änderung von § 59 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche | 8. Oktober 1978 | § 59 Abs. 3 Satz 2 | Worte ersetzt | |
6 | Kirchengesetz zur Ergänzung von § 33 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche | 27. November 1979 | § 33 | keine formale Änderung bzw. Er-gänzung | |
7 | Kirchengesetz zur Ergänzung des § 68 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche | 22. Januar 1983 | § 68 Abs. 5 | angefügt | |
8 | Kirchengesetz zur Änderung des § 67 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche | 14. Januar 1984 | |||
Anlage D | angefügt | ||||
9 | Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes | 1. Februar 1986 | § 4 | neu gefasst | |
10 | §12 des Kirchengesetzes über besondere Gemeindeformen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche | 28. Januar 1989 | § 4 | aufgehoben | |
11 | Artikel 2 und Artikel 4 § 2 des 19. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (19. Verfassungsänderungsgesetz – 19.Verf-ÄndG) | 8. Oktober 2007 | § 49 Abs. 1 | neu gefasst | |
12 | Artikel 2 des 26. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (26. Verfassungsänderungsgesetz – 26.VerfÄndG) | 30. März 2009 | § 13 | aufgehoben |
nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeines | |||
Geltung bisherigen Rechts | |||
Bekenntnisstand | |||
Abschnitt II Kirchengemeinden | |||
Kirchenvorstände, Kapellenvorstände | |||
Hauptkirchengemeinden im Kirchenkreis Alt-Hamburg | |||
Gemeindeälteste im Kirchenkreis Alt-Hamburg | |||
Patronate | |||
Abschnitt III Kirchenkreise | |||
Bestimmung der Kirchenkreise | |||
Zuordnung der Kirchengemeinden in Geesthacht und der Kirchengemeinden Behlendorf und Nusse | |||
Stellenpläne | |||
Kirchenkreissynoden, Kirchenkreisvorstände | |||
Pröpste | |||
Stellvertreter der Pröpste | |||
Verwaltung der Kirchenkreise Eutin und Lübeck | |||
Abschnitt IV Verbände und Hamburger Raum | |||
Verbände | |||
Neuordnung des Hamburger Raumes | |||
Abschnitt V Dienste und Werke | |||
Dienste und Werke nach Artikel 60 Buchstabe a der Verfassung | |||
Dienste und Werke nach Artikel 60 Buchstabe b der Verfassung | |||
Fortgeltung bisheriger Vorschriften | |||
Abschnitt VI Die Nordelbische Kirche | |||
1. | Die Nordschleswigsche Gemeinde | ||
Verhältnis zur Nordelbischen Kirche | |||
2. | Die Synode | ||
Bildung der ersten Synode | |||
Durchführung der Wahlen zur ersten Synode | |||
Einberufung und Geschäftsordnung | |||
Vorläufige Zuständigkeit der Synodalkommission | |||
Vertretung in VELKD und EKD | |||
3. | Die Kirchenleitung | ||
Bildung der ersten Kirchenleitung | |||
Die Vorläufige Kirchenleitung | |||
4. | Die Bischöfe | ||
Überleitung | |||
Die Predigtstätten der Bischöfe | |||
Die Stellvertreter der Bischöfe | |||
Ausscheiden der Bischöfe | |||
5. | Die Sprengel | ||
Sprengeleinteilung | |||
Bildung der ersten Sprengelbeiräte | |||
6. | Der Theologische Beirat | ||
Bildung des ersten Theologischen Beirats | |||
7. | Das Nordelbische Kirchenamt | ||
Zusammensetzung und Befugnisse | |||
8. | Das theologische Ausbildungs- und Prüfungswesen | ||
Das Vorläufige Theologische Ausbildungs- und Prüfungsamt | |||
Erste theologische Prüfung | |||
Kirchlicher Vorbereitungsdienst und Zweite theologische Prüfung | |||
Abschnitt VII Das Finanzwesen | |||
1. | Haushaltsüberleitung §§ 38 bis 43 | ||
2. | Grundsätze für die Kirchensteuerverteilung | ||
3. | Rechnungsprüfung | ||
Abschnitt VIII Rechtsschutz | |||
Rechtsbehelfe | |||
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit | |||
Amtszuchtverfahren | |||
Lehrbeanstandungen | |||
Abschnitt IX Sonstige Übergangsregelungen | |||
1. | Rechtsstellung der Pastoren und Mitarbeiter | ||
a) | Pastoren und Kirchenbeamte | ||
Übernahme von Pastoren und anderen Theologen durch die Nordelbische Kirche | |||
Übernahme und Abordnung von Kirchenbeamten durch die Nordelbische Kirche | |||
Rechtsfolgen der Übernahme | |||
Versetzung von Kirchenbeamten | |||
Versetzung von Kirchenbeamten in den Wartestand | |||
Fortgeltung bisheriger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen | |||
Anwendung des Rechts der ehemaligen Landeskirche Schleswig-Holstein | |||
Anzuwendendes Recht bei Neueinstellungen | |||
Übernahme der Versorgungsempfänger | |||
b) | Angestellte und Lohnempfänger | ||
Rechtsstellung der Angestellten und Lohnempfänger | |||
Fortsetzung und Änderung der Dienstverhältnisse für Angestellte und Lohnempfänger | |||
Zusatzversorgung für Angestellte und Lohnempfänger im Kirchenkreis Harburg | |||
c) | Gemeinsame Bestimmungen | ||
Mitarbeiter der Kirchenkreise und Verbände | |||
Ausgleich von Härtefällen | |||
Mitarbeitervertretungen | |||
Vertretungen der Pastoren und Kirchenbeamten | |||
2. | Vertragsrecht | ||
3. | Vermögensauseinandersetzungen | ||
Grundvermögen | |||
Pensionsfonds | |||
Übriges Vermögen und Staatsdotationen | |||
Bestellungen von Bevollmächtigten | |||
Schiedsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten | |||
4. | Zuordnung der Stellen in Diensten und Werken | ||
5. | Amtskleidung | ||
6. | Einstweilige Anordnungen | ||
Abschnitt X Schlussbestimmungen | |||
Änderung und Geltungsdauer der Bestimmungen des Einführungsgesetzes | |||
Inkrafttreten des Einführungsgesetzes | |||
Anlagen | |||
Anlage A zu § 16 Absatz 1 | |||
Anlage B zu § 17 | |||
Anlage C zu § 40 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e | |||
Anlage D zu § 67 Absatz 2 |
Die Verfassunggebende Synode hat aufgrund von § 5 Absatz 1 des Vertrages über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche2# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
#Abschnitt I
Allgemeines
###§ 1
Geltung bisherigen Rechts
(
1
)
1 Mit Inkrafttreten der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (im Folgenden Nordelbische Kirche genannt) treten, soweit sich aus diesem Kirchengesetz nichts anderes ergibt, außer Kraft:
- die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Eutin vom 3. Juli 1967 in der Fassung vom 3. Dezember 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Eutin Band IV S. 172),
- die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate vom 9. Januar 1959 in der Fassung vom 4. März 1974 (Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate 1974 S. 3),
- die Kirchenverfassung der Evangelisch-lutherischen Kirche in Lübeck vom 22. April 1948 in der Fassung vom 5. Februar 1969 (Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Kirche in Lübeck 1969 S. 257),
- die Rechtsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 6. Mai 1958 in der Fassung vom 9. November 1973 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins 1974 S. 13),
- für den Kirchenkreis Harburg die Kirchenverfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 11. Februar 1965 in der Fassung vom 5. Juli 1974 (Kirchliches Amtsblatt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers 1974 S. 211).
2 An ihre Stelle tritt nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes die Verfassung der Nordelbischen Kirche.
(
2
)
1 Im Übrigen bleibt bis zu einer anderweitigen Regelung das bei Inkrafttreten der Verfassung bisher geltende Recht in Kraft, soweit es der Verfassung und diesem Kirchengesetz nicht widerspricht. 2 Die Aufgaben der nach bisher geltendem Recht zur Entscheidung und Mitwirkung an Entscheidungen zuständigen Stellen nehmen die nach der Verfassung der Nordelbischen Kirche für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Stellen wahr. 3 Das Gleiche gilt von der Zuständigkeit für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von fortgeltendem Recht.
(
3
)
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Fortgeltung bisher geltenden Rechts nach Absatz 1 und 2 Satz 1 und über die Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 2 und 3 entscheidet die Kirchenleitung.
#§ 2
Bekenntnisstand
Der Bekenntnisstand der in der Nordelbischen Kirche zusammengeschlossenen Kirchengebiete, Kirchenkreise und Kirchengemeinden bleibt unberührt.
#Abschnitt II
Kirchengemeinden
###§ 3
Kirchenvorstände, Kapellenvorstände
[gegenstandslos]
#§ 4
Hauptkirchengemeinden im Kirchenkreis Alt-Hamburg
[weggefallen]
#§ 5
Gemeindeälteste im Kirchenkreis Alt-Hamburg
(
1
)
1 Die bei Inkrafttreten der Verfassung in Kirchengemeinden des Kirchenkreises Alt-Hamburg im Amt befindlichen Gemeindeältesten bleiben längstens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres als Kirchenvorsteher im Amt. 2 § 3 Absatz 1 bleibt unberührt.
(
2
)
Die Gemeindeältesten gelten als nicht gewählte Mitglieder des Kirchenvorstandes nach Artikel 16 Absatz 3 der Verfassung.
(
3
)
Durch Kirchenkreissatzung kann bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung den Kirchenvorständen der Hauptkirchen im Kirchenkreis Alt-Hamburg gestattet werden, ausscheidende Gemeindeälteste (Oberalte) durch Nachwahl zu ersetzen.
#§ 6
Patronate
Die Rechtsverhältnisse des Kirchenpatronats als kirchliche Einrichtung bleiben bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung unberührt; ihre Ablösung ist anzustreben.
#Abschnitt III
Kirchenkreise
###§ 7
Bestimmung der Kirchenkreise
(
1
)
Kirchenkreise der Nordelbischen Kirche sind in ihren bei Inkrafttreten der Verfassung bestehenden Grenzen
- die Gebiete der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Eutin und der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirche in Lübeck,
- der Kirchenkreis Alt-Hamburg der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate,
- der Kirchenkreis Harburg,
- die Propsteien und die Landessuperintendentur Lauenburg der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins.
(
2
)
1 Das Kirchengesetz der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins zur vorläufigen Regelung der Arbeits- und Organisationsformen der Propstei Stormarn vom 18. März 1972 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins 1972 S. 101) und das Kirchengesetz der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate über den Kirchenkreis Alt-Hamburg vom 4. März 1974 in der Fassung vom 17. April 1975 (Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate 1974 S. 1; 1975 S. 7) gelten als Kirchenkreissatzungen der gegliederten Kirchenkreise Stormarn und Alt-Hamburg im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verfassung fort. 2 Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung haben die Kirchenkreise diese Satzungen den Bestimmungen der Verfassung entsprechend zu ändern. 3 Sind die erforderlichen Satzungsänderungen innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt worden, trifft die Kirchenleitung die notwendigen Maßnahmen durch Rechtsverordnung.
(
3
)
1 Kirchengesetze nach Artikel 27 Absatz 2 der Verfassung dürfen, soweit sie die Kirchenkreise Eutin, Lauenburg oder Lübeck betreffen, vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung nur erlassen werden, wenn die Kirchenkreissynoden der betroffenen Kirchenkreise zugestimmt haben. 2 Das Gleiche gilt für Grenzänderungen nach Artikel 27 Absatz 3 der Verfassung.
#§ 8
Zuordnung der Kirchengemeinden in Geesthacht und der Kirchengemeinden Behlendorf und Nusse
[gegenstandslos]
#§ 9
Stellenpläne
[gegenstandslos]
#§ 10
Kirchenkreissynoden, Kirchenkreisvorstände
[gegenstandslos]
#§ 11
Pröpste
[gegenstandslos]
#§ 12
Stellvertreter der Pröpste
[gegenstandslos]
#§ 13
Verwaltung der Kirchenkreise Eutin und Lübeck
[weggefallen]
#Abschnitt IV
Verbände und Hamburger Raum
###§ 14
Verbände
[gegenstandslos]
#§ 15
Neuordnung des Hamburger Raumes
[gegenstandslos]
#Abschnitt V
Dienste und Werke
###§ 16
Dienste und Werke nach Artikel 60 Buchstabe a der Verfassung
[gegenstandslos]
#§ 17
Dienste und Werke nach Artikel 60 Buchstabe b der Verfassung
1 Die bisher überwiegend von der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins finanziell getragenen Dienste und Werke im Sinne von Artikel 60 Buchstabe b der Verfassung werden durch den Haushalt der Nordelbischen Kirche gefördert. 2 Das Gleiche gilt für die in der Anlage B aufgeführten Dienste und Werke im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Eutin, der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate und der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirche in Lübeck sowie im Bereich des Kirchenkreises Harburg. 3 Im Übrigen werden sie im Rahmen der betreffenden Kirchenkreishaushalte gefördert.
#§ 18
Fortgeltung bisheriger Vorschriften
[gegenstandslos]
#Abschnitt VI
Die Nordelbische Kirche
#1. Die Nordschleswigsche Gemeinde
##§ 19
Verhältnis zur Nordelbischen Kirche
Das Verhältnis zwischen der Nordelbischen Kirche und der Nordschleswigschen Gemeinde nach Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung bestimmt sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach dem Kirchengesetz betreffend den Anschluss deutscher evangelischer Kirchengemeinden außerhalb Schleswig-Holsteins vom 27. Oktober 1924 in der Fassung vom 16. November 1961 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins 1925 S. 48; 1961 S. 128) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins in Verbindung mit dem Anschlussvertrag vom 21. März 1962.
#2. Die Synode
##§ 20
Bildung der ersten Synode
[gegenstandslos]
#§ 21
Durchführung der Wahlen zur ersten Synode
[gegenstandslos]
#§ 22
Einberufung und Geschäftsordnung
[gegenstandslos]
#§ 23
Vorläufige Zuständigkeit der Synodalkommission
[gegenstandslos]
#§ 24
Vertretung in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und in der Evangelischen Kirche in Deutschland
[gegenstandslos]
#3. Die Kirchenleitung
##§ 25
Bildung der ersten Kirchenleitung
[gegenstandslos]
#§ 26
Die Vorläufige Kirchenleitung
[gegenstandslos]
#4. Die Bischöfe
##§ 27
Überleitung
[gegenstandslos]
#§ 28
Die Predigtstätten der Bischöfe
[weggefallen]
#§ 29
Die Stellvertreter der Bischöfe
[gegenstandslos]
#§ 30
Ausscheiden der Bischöfe
[gegenstandslos]
#5. Die Sprengel
##§ 31
Sprengeleinteilung
[weggefallen]
#§ 32
Bildung der ersten Sprengelbeiräte
[gegenstandslos]
#6. Der Theologische Beirat
##§ 33
Bildung des ersten Theologischen Beirats
[gegenstandslos]
#7. Das Nordelbische Kirchenamt
##§ 34
Zusammensetzung und Befugnisse
[gegenstandslos]
#8. Das theologische Ausbildungs- und Prüfungswesen
##§ 35
Das Vorläufige Theologische Ausbildungs- und Prüfungsamt
[gegenstandslos]
#§ 36
Erste theologische Prüfung
[gegenstandslos]
#§ 37
Kirchlicher Vorbereitungsdienst und Zweite theologische Prüfung
[gegenstandslos]
#Abschnitt VII
Das Finanzwesen
#1. Haushaltsüberleitung
##§ 38
[weggefallen]
#§ 39
[weggefallen]
#§ 40
[weggefallen]
#§ 41
[weggefallen]
#§ 42
[gegenstandslos]
#§ 43
[weggefallen]
#2. Grundsätze für die Kirchensteuerverteilung
##§ 44
[gegenstandslos]
#3. Rechnungsprüfung
##§ 45
[weggefallen]
#Abschnitt VIII
Rechtsschutz
###§ 46
Rechtsbehelfe
Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung gelten für das Beschwerderecht nach Artikel 116 Absatz 2 und Artikel 104 Absatz 3 sowie das Widerspruchsrecht nach Artikel 106 Absatz 3 der Verfassung folgende Bestimmungen:
#- 1 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Entscheidung an den Betroffenen bei der Stelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. 2 Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie der Stelle vorzulegen, die die Aufsicht führt. 3 § 1 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
- 1 Die aufsichtführende Stelle überprüft die angefochtene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit. 2 Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit von Entscheidungen ist nur in kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. 3 Über die Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. 4 Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist dem Beschwerdeführer ein begründeter Bescheid zu erteilen.
- 1 Der Widerspruch nach Artikel 106 Absatz 3 der Verfassung ist innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Entscheidung an den Betroffenen einzulegen. 2 Nummer 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
- Für Beschwerden nach Nummer 1 und Widersprüche nach Nummer 3 gilt im Übrigen § 54 der Kirchengerichtsordnung des Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 10. November 1972 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins 1974 S. 65).
§ 47
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Kirchliches Gericht für Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten nach Artikel 117 Absatz 1 der Verfassung ist vorbehaltlich einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung das bisherige Kirchengericht der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
#- Das Kirchengericht führt mit Inkrafttreten der Verfassung die Bezeichnung "Kirchengericht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche".
- Die bei Inkrafttreten der Verfassung im Amt befindlichen Mitglieder des Kirchengerichts bleiben für die Zeit, für die sie gewählt sind, im Amt. Nachfolger für ausscheidende Mitglieder des Kirchengerichts werden nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung von der Synode gewählt.
- 1 Die bei Inkrafttreten der Verfassung beim Kirchengericht der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg anhängigen Verfahren werden übernommen. 2 Das Gleiche gilt für anhängige Verfahren aus dem Bereich des Kirchenkreises Harburg, soweit das Verfahren durch den Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen oder durch das für den Rechtshof zuständige Revisionsgericht an das Kirchengericht verwiesen wird.
- Für die Zuständigkeit des Kirchengerichts gelten §§ 2 bis 7 des Kirchengesetzes der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins über ein Kirchengericht der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 10. November 1972 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins 1974 S. 63) entsprechend.
- 1 Die Kirchengerichtsordnung des Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins 1974 S. 65) findet nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 Anwendung. 2 § 3 Absatz 1 bis 3 und § 4 Absatz 2 der Kirchengerichtsordnung werden aufgehoben.
§ 48
Amtszuchtverfahren
[gegenstandslos]
#§ 49
Lehrbeanstandungen
(
1
)
Für das Verfahren bei Lehrbeanstandungen nach Artikel 117 Absatz 1 der Verfassung ist vorbehaltlich einer anderen kirchengesetzlichen Regelung im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins, der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate und des Kirchenkreises Harburg das Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1983 (ABl. VELKD Bd. V S. 284) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
- In den Fällen der § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 1, §§ 9, 18 und 21 treten an die Stelle der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche die Kirchenleitung der Nordelbischen Kirche und an die Stelle der Bischofskonferenz die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof der Nordelbischen Kirche, die bzw. der eine Maßnahme oder Entscheidung nach Beratung im Bischofsrat trifft;
- bei der Durchführung des Verfahrens werden die Aufgaben der nach § 22 vorgesehenen Geschäftsstelle vom Nordelbischen Kirchenamt wahrgenommen;
- die Mitglieder des Spruchkollegiums nach § 9 Absatz 1 Buchstabe c werden dem Senat für Lehrfragen von der Kirchenleitung vorgeschlagen.
(
2
)
Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche Ausführungsbestimmungen durch Rechtsverordnung erlassen.
(
3
)
Lehrbeanstandungsverfahren, die bei Inkrafttreten der Verfassung anhängig sind, werden nach den bisher maßgebenden landeskirchlichen Vorschriften abgeschlossen.
#Abschnitt IX
Sonstige Übergangsregelungen
#1. Rechtsstellung der Pastoren und Mitarbeiter
#a) Pastoren und Kirchenbeamte
#§ 50
Übernahme von Pastoren und anderen Theologen
durch die Nordelbische Kirche
[gegenstandslos]
#§ 51
Übernahme und Abordnung von Kirchenbeamten
durch die Nordelbische Kirche
[gegenstandslos]
#§ 52
Rechtsfolgen der Übernahme
[gegenstandslos]
#§ 53
Versetzung von Kirchenbeamten
[gegenstandslos]
#§ 54
Versetzung von Kirchenbeamten in den Wartestand
[gegenstandslos]
#§ 55
Fortgeltung bisheriger dienst-, besoldungs- und
versorgungsrechtlicher Bestimmungen
[gegenstandslos]
#§ 56
Anwendung des Rechts der ehemaligen
Landeskirche Schleswig-Holstein
[gegenstandslos]
#§ 57
Anzuwendendes Recht bei Neueinstellungen
[gegenstandslos]
#§ 58
Übernahme der Versorgungsempfänger
[gegenstandslos]
#b) Angestellte und Lohnempfänger
#§ 59
Rechtsstellung der Angestellten und Lohnempfänger
[gegenstandslos]
#§ 60
Fortsetzung und Änderung der Dienstverhältnisse
für Angestellte und Lohnempfänger
[gegenstandslos]
#§ 61
Zusatzversorgung für Angestellte und Lohnempfänger
im Kirchenkreis Harburg
[gegenstandslos]
#c) Gemeinsame Bestimmungen
#§ 62
Mitarbeiter der Kirchenkreise und Verbände
[gegenstandslos]
#§ 63
Ausgleich von Härtefällen
[gegenstandslos]
#§ 64
Mitarbeitervertretungen
[gegenstandslos]
#§ 65
Vertretungen der Pastoren und Kirchenbeamten
[gegenstandslos]
#2. Vertragsrecht
##§ 66
(
1
)
Verträge, die zwischen allen oder mehreren der ehemaligen Landeskirchen Eutin, Hamburg, Lübeck und Schleswig-Holstein abgeschlossen worden sind, gelten bis zu einer anderweitigen Regelung als Recht der Nordelbischen Kirche fort.
(
2
)
1 Bei Verträgen aller oder mehrerer der in Absatz 1 genannten ehemaligen Landeskirchen oder der ehemaligen Landeskirche Schleswig-Holstein mit Dritten tritt an die Stelle der oder des bisherigen Vertragspartners die Nordelbische Kirche. 2 Das gilt insbesondere für die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins 1957 S. 31; Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1957 S. 73).
(
3
)
1 Bei Verträgen der ehemaligen Landeskirchen Eutin, Hamburg und Lübeck mit Dritten treten an die Stelle dieser ehemaligen Landeskirchen die Kirchenkreise Eutin, Alt-Hamburg oder Lübeck. 2 Soweit die Verträge im Einzelfall Aufgaben betreffen, die auf die Nordelbische Kirche übergehen, tritt an die Stelle der ehemaligen Landeskirchen die Nordelbische Kirche.
(
4
)
[gegenstandslos]
#3. Vermögensauseinandersetzung
##§ 67
Grundvermögen
[gegenstandslos]
#§ 68
Pensionsfonds
(
1
)
Der Pensionsfonds der ehemaligen Landeskirche Schleswig-Holstein wird mit Inkrafttreten der Verfassung auf die Nordelbische Kirche überführt.
(
2
)
Die Pensionsfonds der ehemaligen Landeskirchen Eutin, Hamburg und Lübeck werden mit Inkrafttreten des Finanzgesetzes auf die Nordelbische Kirche überführt.
(
3
)
Das Fondskapital darf nur mit Zustimmung der Kirchenleitung in Anspruch genommen werden.
(
4
)
Die Erträgnisse der Pensionsfonds sind bis zum Inkrafttreten des Finanzgesetzes zur Abdeckung der Umlagen für die Versorgungsaufwendungen nach § 41 Absatz 2 Buchstabe a zu verwenden.
(
5
)
1 Der Pensionsfonds nach Absatz 1 und 2 ist durch Kirchengesetz in eine nicht rechtsfähige Stiftung zu überführen. 2 Für Änderungen dieses Kirchengesetzes, die sich auf den Zweck der Stiftung, die Bestandserhaltung des Stiftungsvermögens, die Verwaltung der Erträge sowie die Aufhebung der Stiftung beziehen, gilt Artikel 69 Absatz 3 der Verfassung.
#§ 69
Übriges Vermögen und Staatsdotationen
[gegenstandslos]
#§ 70
Bestellung von Bevollmächtigten
[gegenstandslos]
#§ 71
Schiedsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1 Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Durchführung der Regelungen nach §§ 66 bis 69 ergeben und die auf andere Weise nicht beigelegt werden können, entscheidet eine Schiedsstelle endgültig, deren Vorsitzender der Präsident der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland oder ein von ihm benannter Vertreter ist, und in die jeder Beteiligte ein Mitglied entsendet. 2 Das Verfahren bestimmt die Schiedsstelle in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung.
#4. Zuordnung der Stellen in Diensten und Werken
##§ 72
[gegenstandslos]
#5. Amtskleidung
##§ 73
Die bei Inkrafttreten der Verfassung im Bereich der Nordelbischen Kirche übliche Amtskleidung bleibt bis zu einer anderweitigen Regelung unverändert. Entsprechendes gilt für Amtskreuze.
#6. Einstweilige Anordnungen
##§ 74
(
1
)
Die Kirchenleitung trifft die zur Durchführung dieses Einführungsgesetzes vorläufig erforderlichen Maßnahmen auch insoweit, als sie durch dieses Einführungsgesetz nicht ausdrücklich zum Erlass ergänzender Vorschriften ermächtigt ist.
(
2
)
Die für den Kirchenkreis Harburg nach bisher geltendem Recht zuständigen Fachberatungsstellen werden bis auf Weiteres durch das Nordelbische Kirchenamt bestimmt.
#Abschnitt X
Schlussbestimmungen
###§ 75
Änderung und Geltungsdauer der Bestimmungen
des Einführungsgesetzes
(
1
)
1 Änderungen dieses Einführungsgesetzes sind nur durch Kirchengesetz zulässig, das nach Artikel 69 Absatz 3 der Verfassung zu beschließen ist, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen eine anderweitige Regelung ausdrücklich vorbehalten ist. 2 Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung findet entsprechende Anwendung.
(
2
)
Die in § 44 enthaltenen Grundsätze finden ihre Erledigung mit der Verabschiedung des Finanzgesetzes.
#§ 76
Inkrafttreten des Einführungsgesetzes
(
2
)
§ 26 Absatz 2 Buchstabe c tritt abweichend von der Regelung in Absatz 1 am 1. Oktober 1976 in Kraft.
#Anlage A
Zu § 16 Absatz 1
[gegenstandslos]
#Anlage B
Zu § 17
Kirchenkreis Alt-Hamburg
Landesverband der Inneren Mission in Hamburg e. V.
Deutsche Seemannsmission in Hamburg R. V.
Evangelische Auslandsberatung e. V. (früher „Auswanderermission“)
Rauhes Haus
Stiftung Anscharhöhe
Alsterdorfer Anstalten
Kirchlicher Verein für weibl. Diakonie e. V.
Diakonissenanstalt Jerusalem e. V.
Verein für Ökumenische Studentenwohnheime e. V.
CVJM Nordbund
Deutsche Seemannsmission in Hamburg R. V.
Evangelische Auslandsberatung e. V. (früher „Auswanderermission“)
Rauhes Haus
Stiftung Anscharhöhe
Alsterdorfer Anstalten
Kirchlicher Verein für weibl. Diakonie e. V.
Diakonissenanstalt Jerusalem e. V.
Verein für Ökumenische Studentenwohnheime e. V.
CVJM Nordbund
Kirchenkreis Harburg
Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.
Kirchenkreis Lübeck
Kinderpflegeverband
Seemannsmission Lübeck e. V.
#Seemannsmission Lübeck e. V.
Anlage C
Zu § 40 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe e
[gegenstandslos]
#Anlage D
Zu § 67 Absatz 2
[gegenstandslos]
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1 ↑ Red. Anm.: Das Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 20 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkraftreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
1 ↑ Red. Anm.: Das Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 20 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkraftreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
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2 ↑ Red. Anm.: Red. Anm.: Der Vertrag ist nicht Bestandteil dieser Rechtssammlung, zur Bildung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vgl. KGVOBl. 1970 S. 161 ff. und KGVOBl. 1974 S. 97.
2 ↑ Red. Anm.: Red. Anm.: Der Vertrag ist nicht Bestandteil dieser Rechtssammlung, zur Bildung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vgl. KGVOBl. 1970 S. 161 ff. und KGVOBl. 1974 S. 97.