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Verwaltungsvorschrift
für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Friedhofsverwaltungsvorschrift – FriVwV)

Vom 20. August 2019

(KABl. S. 438, 502)

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Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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Inhaltsübersicht:
Aufgabe des christlichen Friedhofs
Rechtsstellung des Friedhofs
Bestimmung des Friedhofs
Anlegung und Erweiterung des Friedhofs
Friedhofsbauten und ihre Umgebung
Umwelt- und Naturschutz
Nachhaltige Beschaffungskriterien, Grabsteine und Grabeinfassungen aus fairem Handel und ohne Kinderarbeit
Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht
Datenschutz
Friedhofssatzung
Friedhofsgebührensatzung, Gebührenfestsetzung und Vollstreckung
Amtliche Bekanntmachung
Haushalts- bzw. Wirtschaftsführung und Verwaltung des Friedhofsvermögens
Steuerpflicht für Friedhöfe
Dauergrabpflege
Bestattungen
Bestattung von tot- und fehlgeborenen Kindern
Bestattung ohne Sarg
Namentliche Kennzeichnung der Grabstätten
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Verkehrssicherungspflicht, Unfallverhütung, Arbeitssicherheit
Gewerbliche Arbeiten
Überführung kirchlicher Friedhöfe in nichtkirchliche Trägerschaft
Außerdienststellung bzw. Schließung des Friedhofs
Entwidmung des Friedhofs
Verwaltungsakte, Rechtsbehelf
Kirchenkreisbeauftragte für das Friedhofswesen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
(zu 6.1 Satz 3)
Merkblatt für den Umwelt- und Naturschutz auf den kirchlichen Friedhöfen
Anlage 2
(zu 9.2 Satz 2)
Handreichung Datenschutz-Informationen
Anlage 3
(zu 10.1 Satz 3)
Muster-Friedhofssatzung
Anlage 4
(zu 11.1 Satz 2)
Muster-Friedhofsgebührensatzung
Anlage 5
(zu 11.10 Satz 2)
Muster-Anmeldeformular für Anmeldung und Auftrag für eine Bestattung/Beisetzung/Trauerfeier
Anlage 6
(zu 11.10 Satz 2)
Muster-Antrag auf Erwerb des Grabnutzungsrechts
Anlage 7
(zu 11.10 Satz 2)
Muster-Urkunde über die Verleihung des Grabnutzungsrechts
Anlage 8
(zu 11.10 Satz 2)
Bestimmung über die Nachfolge im Grabnutzungsrecht
Anlage 9
(zu 11.10 Satz 2)
Antrag auf Umschreibung des Grabnutzungsrechts
Anlage 10
(zu 12.4 Satz 1)
Textbeispiele für die Veröffentlichung von Satzungen
Anlage 11
(zu 13.6)
Muster eines Rahmenvertrags zur Kofinanzierung eines kirchlichen Friedhofs
Anlage 12
(zu 15.2 Buchst. a)
Muster-Urkunde über die Errichtung einer rechtlich unselbstständigen Stiftung für die Sicherstellung der Grabpflege
Anlage 13
(zu 15.2 Buchst. a)
Muster einer Leistungs- und Kostenaufstellung zur Ermittlung des Stiftungskapitals
Anlage 14
(zu 15.2 Buchst. b)
Muster eines Grabpflegevertrag zwischen der Stiftungsverwaltung und dem Friedhofsträger
Anlage 15
(zu 19.2)
Muster-Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals
Anlage 16
(zu 22.1 Satz 2)
Muster für die Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
Anlage 17
(zu 26.1 Satz 1)
Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung für einen Bescheid
Anlage 18
(zu 26.2 Satz 4)
Muster-Gebührenbescheid
Anlage 19
(zu 26.4 Satz 4)
Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung für einen Widerspruchsbescheid
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1 Aufgabe des christlichen Friedhofs

Christliche Friedhöfe sind Stätten der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung. Sie weisen hin auf Gottes Ruf zum ewigen Leben und geben dadurch Trost. Friedhöfe sind daher im Sinne des kirchlichen Verkündigungsauftrags zu gestaltende Räume.
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2 Rechtsstellung des Friedhofs

2.1
Der Friedhof in kirchlicher Trägerschaft (kirchlicher Friedhof) ist eine öffentliche Einrichtung, grundsätzlich in der Rechtsform einer unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Er entsteht durch die Widmung und soll durch eine gottesdienstliche Handlung nach Maßgabe der Agende IV in Gebrauch genommen werden.
2.2
Der kirchliche Friedhof genießt den besonderen staatlichen Schutz der verfassungsrechtlichen Ordnung.
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3 Bestimmung des Friedhofs

3.1
Der kirchliche Friedhof ist zur Bestattung der verstorbenen Gemeindeglieder bestimmt sowie aller Personen, die bei ihrem Tod im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
3.2
Ferner können bestattet werden:
  1. Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden und
  2. Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
3.3
Ausnahmen von Nummer 3.1 und 3.2 bedürfen der Entscheidung des Friedhofsträgers.
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4 Anlegung und Erweiterung des Friedhofs

4.1
Die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise sind berechtigt, eigene Friedhöfe anzulegen und zu erweitern. Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern bedarf die Einrichtung oder Erweiterung von Friedhöfen der Genehmigung, die die Landräte oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte im Benehmen mit den zuständigen Wasserbehörden erteilen. Die Genehmigung ist amtlich bekannt zu machen (vergleiche § 14 Absatz 6 des Bestattungsgesetzes vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 619), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Im Bundesland Schleswig-Holstein sind die beabsichtigte Anlegung und wesentliche Veränderung eines Friedhofs dem Kreis oder der kreisfreien Stadt rechtzeitig anzuzeigen (vergleiche § 20 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. 2005 S. 70), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. S. 162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) und die Widmung eines Friedhofs amtlich bekannt zu machen (vergleiche § 21 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes).
4.2
Ein kirchlicher Friedhof soll nur angelegt oder erweitert werden, wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten angebracht ist und ein Bedarf vorliegt. Er entsteht durch die Widmung und soll durch eine gottesdienstliche Handlung (nach Maßgabe der Agende IV) in Gebrauch genommen werden. Beschlüsse des Kirchengemeinderats über die Widmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreises.
4.3
Die kirchlichen Körperschaften haben im Rahmen ihrer Beteiligung als Träger öffentlicher Belange bei der Bauleitplanung (vergleiche § 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung) darauf hinzuwirken, dass ausreichende Friedhofsflächen ausgewiesen und Belange bestehender Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden.
4.4
Bei Neuanlagen und Erweiterungen soll ein Garten- und Landschaftsarchitekt oder eine Garten- und Landschaftsarchitektin hinzugezogen werden. Er oder sie ist auf die Regelungen in Nummern 5 und 6 hinzuweisen. Die Grundstücksrechtsverordnung ist zu beachten. Durch ein geologisches Gutachten ist zu untersuchen, ob das vorgesehene Grundstück für Friedhofszwecke geeignet ist.
4.5
Das Eigentum an den Friedhofsgrundstücken liegt in der Regel bei dem Friedhofsträger. An den Grabstellen werden nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung vergeben.
4.6
Friedhöfe gehören aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung grundsätzlich in den Aufgabenbereich der örtlichen Ordnungsbehörden. Daher hat sich eine Kommunalgemeinde, die weder einen eigenen Friedhof unterhält noch die Bestattung durch Formen der kommunalen Zusammenarbeit sicherstellt, an den Kosten des kirchlichen Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Gebühren oder Benutzungsentgelte gedeckt werden können. Dies ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern (vergleiche 14 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes) und Schleswig-Holstein (vergleiche § 22 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes) ausdrücklich festgeschrieben. In der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Bundesländern Niedersachsen und Brandenburg gibt es keine entsprechende gesetzliche Regelung, die dargelegten Grundsätze gelten aber auch dort.
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5 Friedhofsbauten und ihre Umgebung

5.1
Für Friedhofsbauten jeglicher Art ist nach dem kirchlichen Baurecht vor Einleitung der Bauplanung bzw. vor jeder Beteiligung eines Architekten oder einer Architektin die Bauberatung des Kirchenkreises in Anspruch zu nehmen.
5.2
Umgestaltungen von denkmalgeschützten Friedhofsanlagen sowie denkmalgeschützten Gebäuden, Grüften, Friedhofsmauern, Baumkränzen oder anderem gestaltetem Großgrün auf dem Gelände des Friedhofs bzw. um den Friedhof herum bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung. Diese wird durch das Landeskirchenamt oder die zuständige Stelle der staatlichen Denkmalpflege nach Maßgabe der Bestimmungen der Staatskirchenverträge und der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer erteilt.
5.3
Für Alleen oder Einzelbäume können sich Erhaltungsgebote aus örtlichen Baumschutzsatzungen und/oder aufgrund allgemeiner Festlegungen im Bundesnaturschutzgesetz ergeben. In diesem Fall ist vor einer Veränderung die Zustimmung der jeweilig zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen.
5.4
Für Leichenräume sind die gesetzlichen Sicherheits- und Hygienestandards einzuhalten. Kirchliche Friedhofsträger sind nicht verpflichtet, Leichenräume und Trauerhallen vorzuhalten.
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6 Umwelt- und Naturschutz

6.1
Den Belangen des Umweltschutzes ist auf den kirchlichen Friedhöfen Rechnung zu tragen. Der Friedhofsträger soll seinen Friedhof als ökologisches Rückzugsgebiet umweltfreundlich gestalten und bewirtschaften. Weitere geeignete Maßnahmen sind dem Merkblatt für den Umwelt- und Naturschutz auf den kirchlichen Friedhöfen in der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu entnehmen.
6.2
Der Friedhofsträger hat darauf hinzuwirken, dass auf die Verwendung von Kunststoffen und umweltgefährdenden Stoffen verzichtet wird. Entsprechende Bestimmungen sind in die Friedhofssatzung aufzunehmen.
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7 Nachhaltige Beschaffungskriterien, Grabsteine und Grabeinfassungen
aus fairem Handel und ohne Kinderarbeit

7.1
Der Friedhofsträger hat bei der Beschaffung von Gegenständen und Leistungen die Beschaffungsverwaltungsvorschrift vom 8. Juni 2018 (KABl. S. 307), die durch Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2019 (KABl. S. 233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
7.2
Er soll darauf hinwirken, dass auf die Verwendung von importierten Grabsteinen und Grabeinfassungen, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen, insbesondere mit Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens 182 „Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), produziert werden, verzichtet wird.
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8 Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht

8.1
Der Friedhofsträger leitet und verwaltet den Friedhof durch sein Leitungsorgan. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach den kirchlichen und staatlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Bestattungsgesetzen und polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Bundesländer sowie nach dieser Verwaltungsvorschrift, der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung.
8.2
Der Friedhofsträger hat für eine würdige Gestaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Gebäude zu sorgen. Außerdem soll er friedhofskulturelle Gesichtspunkte berücksichtigen. Er ist gehalten, mit Gräbern mit besonderer historischer Bedeutung sensibel umzugehen.
8.3
Der Friedhofsträger kann für die laufenden Verwaltungsaufgaben einen Friedhofsausschuss bilden. Dessen Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Friedhofsausschusses. Die eigenständige Leitungsfunktion und Gesamtverantwortung des Friedhofsträgers darf durch die Aufgabenübertragung nicht beeinträchtigt werden.
8.4
Bei Friedhöfen auf Kirchengemeindeebene ist zur Beratung in Rechtsfragen die sach- und fachkundige Erstberatung der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 5 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes sind die Kirchenkreisverwaltungen verpflichtet, die in dem „Pflichtleistungskatalog“ der Anlage zum Kirchenkreisverwaltungsgesetz festgelegten Leistungen gegenüber den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und örtlichen Kirchen zu erbringen; diese sind verpflichtet, die Leistungen anzunehmen. Der Friedhofsträger kann mit Ausnahme der der Kirchenkreisverwaltung nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz zugewiesenen Aufgaben eine andere kirchliche Körperschaft durch Vertrag beauftragen, ihm obliegende Aufgaben wahrzunehmen oder Verwaltungsgeschäfte zu erledigen, die dieser nicht bereits durch Kirchengesetz zur Erledigung zugewiesen sind (vergleiche Artikel 40 Absatz 1 der Verfassung).
8.5
Für den Friedhof sind folgende Pläne und Verzeichnisse zu führen:
  1. Gesamtplan,
  2. Lageplan,
  3. topografisches Grabregister (zweifach) mit Angaben über Nutzungsberechtigte, Nutzungszeit und Bestattungen sowie Bezeichnung, Größe und Lage der Grabstätte,
  4. chronologisches Bestattungsregister und
  5. Inventarverzeichnis.
Die Führung durch elektronische Datenverarbeitung ist zulässig.
8.6
Die Aufsicht über die Friedhofsträger führt bei Friedhöfen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände der Kirchenkreisrat nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung, bei Friedhöfen der Kirchenkreise das Landeskirchenamt nach Artikel 105 Absatz 2 Nummer 5 der Verfassung.
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9 Datenschutz

9.1
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der kirchlichen Friedhöfe, insbesondere zum Zweck der Bestattung oder Beisetzung, zur Übertragung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte und zur Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrag die erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen, der Nutzungsberechtigten und der Auftraggeber verarbeitet werden (vergleiche § 18 Absatz 1 der Datenschutzdurchführungsverordnung vom 5. April 2017 (KABl. S. 221), die durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 2. Juni 2018 (KABl. S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
9.2
Bei unmittelbarer oder mittelbarer Erhebung von personenbezogenen Daten ist die betroffene Person nach Maßgabe von §§ 17 und 18 des EKD-Datenschutzgesetzes vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353, 2018 S. 35, 215) in der jeweils geltenden Fassung, zu informieren. Eine Handreichung zu Datenschutzinformationen ist in Anlage 2 dieser Verwaltungsvorschrift enthalten.
9.3
Zum Zwecke der Vollstreckung von Friedhofsgebühren dürfen den zuständigen Behörden die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden (vergleiche § 18 Absatz 2 der Datenschutzdurchführungsverordnung).
9.4
Kirchliche Trauerfeiern sind Gemeindegottesdienste und ihrem Wesen nach öffentlich. Jede und jeder ist eingeladen und hat Zutritt. Ort und Zeit dürfen bekannt gegeben werden.
9.5
Die Lage von Grabstätten darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekannt gegeben werden, wenn anzunehmen ist, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen und der nutzungsberechtigten Person nicht beeinträchtigt werden (vergleiche § 18 Absatz 3 der Datenschutzdurchführungsverordnung).
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10 Friedhofssatzung

10.1
Für den kirchlichen Friedhof ist vom Friedhofsträger eine Satzung zu erlassen. Sie regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Friedhofsträger und den Friedhofsnutzern. Die Muster-Friedhofssatzung der Anlage 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift ist der Satzung des Friedhofsträgers verbindlich zugrunde zu legen. Abweichungen von der Mustersatzung sollen nur wegen besonderer örtlicher Erfordernisse vorgenommen werden. Zusätzlich wird verwiesen auf die Verwaltungsvorschrift über die amtliche Bekanntmachung von Satzungen (Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift – SatzBekVwV).
10.2
Die Friedhofssatzung und jede Änderung bedarf zu ihrer Gültigkeit
  1. des Beschlusses durch das zuständige Organ des Friedhofsträgers,
  2. der Genehmigung des Beschlusses nach Nummer 1 durch die Aufsicht führende Stelle,
  3. der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde, sofern es die landesrechtlichen Bestimmungen vorsehen, und
  4. der amtlichen Bekanntmachung nach Nummer 12.
Anlagen zur Satzung sind Bestandteile der Satzung. Jede Änderung einer Satzung muss in Form einer Änderungssatzung erfolgen.
10.3
Ist der kirchliche Friedhof der einzige Friedhof auf dem Gebiet der Kommunalgemeinde, handelt es sich um einen Monopolfriedhof. Auf Monopolfriedhöfen sind in ausreichendem Umfang Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften vorzuhalten. Diese dürfen die individuelle Handlungsfreiheit nur insoweit einschränken, wie dies durch den Friedhofszweck geboten ist. Darüber hinaus können Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen werden, um bestimmte ästhetische Vorstellungen zu verwirklichen und eine einheitliche Gesamtanlage zu schaffen.
10.4
Besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Grabstätten auf Grabfeldern mit allgemeinen und solchen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, ist in dem Beratungsgespräch vor Vergabe einer Grabstätte umfassend über die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten, die gärtnerische Gestaltung und die Grabmalgestaltung zu informieren. Insbesondere ist auf bestehende Beschränkungen hinsichtlich der Gestaltung ausdrücklich hinzuweisen. Es wird empfohlen, sich die Information über die Gestaltungsvorschriften und die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.
10.5
Der Friedhofsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Friedhofssatzung eingehalten wird. Auf die in der Friedhofssatzung enthaltenen Regelungen über das Verhalten auf dem Friedhof sowie auf zusätzliche Regelungen soll gut sichtbar an geeigneter Stelle auf dem Friedhof hingewiesen werden.
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11 Friedhofsgebührensatzung, Gebührenfestsetzung und Vollstreckung

11.1
Für jeden kirchlichen Friedhof ist vom Friedhofsträger eine Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung zu erlassen. Die Gebührensatzung ist nach der Muster-Friedhofsgebührensatzung der Anlage 4 dieser Verwaltungsvorschrift zu erstellen. Die Nummern 10.1 und 10.2 gelten entsprechend.
11.2
Die Höhe der Friedhofsgebühren ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den geänderten Kosten anzupassen. Dabei sind die Kommunalabgabengesetze der Bundesländer, insbesondere die Bestimmungen über den einzuhaltenden Kalkulationszeitraum, zu beachten. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt, sind die Gebühren mindestens alle zwei bis fünf Jahre zu kalkulieren.
11.3
Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist (vergleiche §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
11.4
Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist (vergleiche §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung).
11.5
Rückständige Friedhofsgebühren, die der Friedhofsträger durch Bescheid begründet hat, werden als öffentlich-rechtliche Geldforderung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
11.6
Rückständige Forderungen aus gewerblicher Tätigkeit sind vor den ordentlichen Gerichten im Mahnverfahren geltend zu machen.
11.7
Bei kirchlichen Friedhöfen sind Auswärtige hinsichtlich der Höhe der Friedhofsgebühren gleich zu behandeln wie Ortsansässige.
11.8
Auf kirchlichen Monopolfriedhöfen dürfen Kirchenmitgliedern keine Abschläge von den Friedhofsgebühren gewährt werden. Von Nichtmitgliedern dürfen keine Zuschläge zu den Friedhofsgebühren erhoben werden.
11.9
Den Friedhofsträgern wird empfohlen, Friedhofsunterhaltungsgebühren nicht gesondert zu erheben, sondern in die Nutzungsgebühren einzubeziehen.
11.10
Die Friedhofsträger haben sich Aufträge für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen und für sonstige Leistungen schriftlich erteilen zu lassen, damit im Zweifelsfall die Pflicht der Auftraggeber zur Entrichtung der Gebühren und Entgelte bewiesen werden kann. Für die Anmeldung von Bestattungen, den Antrag auf Erwerb, die Urkunde über die Verleihung, die Bestimmung über die Nachfolge und den Antrag auf Umschreibung eines Grabnutzungsrechts wird empfohlen, die Muster der Anlagen 5 bis 9 dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden.
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12 Amtliche Bekanntmachung

12.1
Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen sowie Änderungen und Ergänzungen sind amtlich bekannt zu machen (vergleiche Nummer 4.1 der Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2019 (KABl. S. 355) in der jeweils geltenden Fassung). Die Bekanntmachung darf erst nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung erfolgen und muss den folgenden Anforderungen genügen.
12.2
Die amtliche Bekanntmachung geschieht nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift. Entscheidend ist, dass jede Person, die Interesse daran hat, sich ohne unzumutbare Erschwernisse über den vollständigen Inhalt der Satzung unterrichten und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens feststellen kann (vergleiche Nummer 4.1 der Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift). Die Art und Weise der amtlichen Bekanntmachung ist durch eine Satzung des Friedhofsträgers zu bestimmen. Sofern die Art und Weise der Bekanntmachung nicht allgemein in einer Satzung des Friedhofsträgers festgelegt wurde, ist die Form der Bekanntmachung in der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung selbst zu regeln (vergleiche Nummer 4.6 der Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift). Die Form der Bekanntmachung muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen.
12.3
Für kirchliche Friedhöfe in der Freien und Hansestadt Hamburg sollen Friedhofssatzungen, Friedhofsgebührensatzungen sowie deren Änderungen im Interesse einer Gleichstellung mit den staatlichen Friedhöfen auf Hamburger Gebiet durch vollständigen Abdruck oder durch einen Hinweis auf die Bereitstellung im Internet und die Internetadresse im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg veröffentlicht werden (vergleiche § 31 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
12.4
Textbeispiele für die Veröffentlichung der ausgefertigten Satzung sind in Anlage 10 dieser Verwaltungsvorschrift enthalten. Ein Belegexemplar der Veröffentlichung ist zu den Friedhofsakten zu nehmen und dauernd aufzubewahren.
12.5
Jede Satzung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Satzungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der konkrete Zeitpunkt des Inkrafttretens ergibt sich je nach Art und Weise der Bekanntmachung aus Nummer 5 der Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift. Satzungen dürfen grundsätzlich keine Bestimmungen enthalten, nach denen sie zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten sollen.
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13 Haushalts- bzw. Wirtschaftsführung und Verwaltung des Friedhofsvermögens

13.1
Für die Verwaltung des Friedhofs finden die Bestimmungen der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens (KRHhFVO) vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9, 80) geändert worden ist oder der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik (EKHhFVO) vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9), die durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9, 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Verpflichtend sind:
  1. die betriebswirtschaftliche Ausrichtung des Rechnungswesens,
  2. die Anwendung der kaufmännischen Buchführung,
  3. die getrennte Buchführung im Haushalt für den hoheitlichen und gewerblichen Bereich.
13.2
Der Friedhof ist als Sondervermögen getrennt von dem übrigen Vermögen des Friedhofsträgers zu verwalten. Die durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofs entstehenden Aufwendungen sind durch Gebühren und andere eigene Einnahmen zu decken. Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen grundsätzlich nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden; der Beschluss hierüber bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach Artikel 26 Absatz 1 Nummer 11 oder 7 der Verfassung.
13.3
Kirchliche Amtshandlungen sind für Kirchenmitglieder gebührenfrei. Die Friedhofskapelle ist daher für kirchliche Trauerfeiern anlässlich der Beerdigung von Kirchenmitgliedern gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Für Sach- und Dienstleistungen wie zum Beispiel Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Friedhofskapelle kann ein pauschaler Auslagenersatz verlangt werden. Darüber hinaus gehende Kosten der Friedhofskapelle sind aus den Haushaltsmitteln des Friedhofsträgers zu tragen.
13.4
Vereinnahmte Grabnutzungsgebühren sowie sonstige periodenfremde Erträge sind anteilmäßig für die verbleibende Nutzungsdauer periodisch abzugrenzen (vergleiche § 72 der KRHhFVO und § 72 der EKHhFVO).
13.5
Für den Friedhof sollen Rücklagen nach den §§ 66 bis 68 der KRHhFVO oder den §§ 66 bis 68 der EKHhFVO gebildet werden.
13.6
Ergeben sich Defizite, sollen Verhandlungen mit den Kommunen aufgenommen werden, um eine Kostenbeteiligung zu erreichen, und ein Vertrag gemäß dem Muster der Anlage 11 dieser Verwaltungsvorschrift geschlossen werden.
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14 Steuerpflicht für Friedhöfe

14.1
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu denen auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gehören, unterliegen im Bereich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art der Steuerpflicht. Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen (sogenannte Hoheitsbetriebe), gehören nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Die Friedhofsverwaltung ist ein Hoheitsbetrieb, soweit Aufgaben des Bestattungswesens wahrgenommen werden (zum Beispiel eigentlicher Vorgang der Bestattung, Grabfundamentierung, Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen, Ausheben der Gruft; vergleiche die Körperschaftshinweise des Bundesfinanzministeriums H 4.5 zu § 4 des Amtlichen Körperschaftsteuer-Handbuchs 2015 in der jeweils geltenden Fassung). Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist auf § 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. S. 357) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abzustellen. Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen sind wirtschaftliche, vom Hoheitsbetrieb abgrenzbare Tätigkeiten, die unter den weiteren Voraussetzungen einen Betrieb gewerblicher Art begründen können.
14.2
Für die Begründung der Steuerpflicht muss die wirtschaftliche Tätigkeit von einigem Gewicht sein. Dabei ist in der Tatsache, dass der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes 35 000 Euro nachhaltig übersteigt, ein wichtiger Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass die Tätigkeit wirtschaftlich bedeutend ist. Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 35 000 Euro im Einzelfall nicht erreicht, ist ein Betrieb gewerblicher Art nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen (vergleiche R 4.1 Absatz 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 vom 6. April 2016 (BStBl. I Sondernummer 1/2016 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
14.3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen, sofern und soweit sie auf privatrechtlicher Grundlage tätig werden (zum Beispiel Grabpflege, Blumenverkauf etc.). Sofern und soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig werden und die weiteren Voraussetzungen des § 2b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind, sind sie nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
14.4
In Zweifelsfällen ist die Beratung durch die aufsichtführende Stelle in Anspruch zu nehmen.
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15 Dauergrabpflege

15.1
Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile wird den Friedhofsträgern dringend empfohlen, auf den Abschluss von Dauergrabpflegeverträgen unmittelbar mit den Grabnutzungsberechtigten zu verzichten und stattdessen das sogenannte „Stiftungsmodell“ einzuführen.
15.2
Für das „Stiftungsmodell“ ist folgendes Verfahren vorgesehen:
  1. Der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin für die Grabpflege errichtet eine rechtlich unselbstständige Stiftung und bestimmt in der Stiftungsurkunde gemäß der Muster-Urkunde über die Errichtung einer rechtlich unselbstständigen Stiftung der Anlage 12 dieser Verwaltungsvorschrift den Kirchenkreis bzw. den Kirchenkreisverband zum Stiftungsträger und Stiftungsverwalter. Der Urkunde ist eine Kostenaufstellung nach Anlage 13 dieser Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung des Stiftungskapitals beizufügen.
  2. Der Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisverband schließt als Stiftungsverwalter mit dem Friedhofsträger (Kirchengemeinde, Kirchengemeindeverband) einen Grabpflegevertrag nach dem Muster der Anlage 14 dieser Verwaltungsvorschrift.
15.3
Soweit aus in der Vergangenheit abgeschlossenen Dauer-Grabpflegeverträgen noch Kapitalbestände vorhanden sind, müssen sie getrennt vom sonstigen Friedhofsvermögen und vom Vermögen des Friedhofsträgers verwaltet werden. Die Kapitalbestände sind im Vermögensverzeichnis des Friedhofsträgers als Fremdvermögen nachzuweisen. Darüber hinaus ist für das Kapital jedes Dauer-Grabpflegevertrags ein Einzelnachweis zu führen.
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16 Bestattungen

Für Bestattungen sind die ordnungs- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
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17 Bestattung von tot- und fehlgeborenen Kindern

Der Friedhofsträger hat auf Wunsch der Eltern auch die Bestattung von tot- und fehlgeborenen Kindern zuzulassen, für die nach den landesrechtlichen Bestimmungen keine Bestattungspflicht besteht.
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18 Bestattung ohne Sarg

Die Bestattung ohne Sarg ist aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen möglich. Sie ist zuzulassen, wenn es sich bei dem kirchlichen Friedhof um einen Monopolfriedhof handelt oder die Gewährleistung einer Bestattung ohne Sarg durch einen kommunalen Friedhofsträger nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Durchführung der Bestattung ohne Sarg in der Friedhofssatzung zu regeln (vergleiche § 8 Absatz 1 der Muster-Friedhofssatzung der Anlage 3 dieser Verwaltungsvorschrift).
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19 Namentliche Kennzeichnung der Grabstätten

19.1
Die Beratung der Hinterbliebenen im Sinne des kirchlichen Auftrags der Verkündigung angesichts von Tod und Ewigkeit soll mit dem Ziel geschehen, dass nach Möglichkeit eine namentliche Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt. Es sollen Grabstättenarten angeboten werden, die pflegeleicht und kostengünstig wie sogenannte „anonyme Grabstätten“ sind, aber auch eine namentliche Kennzeichnung ermöglichen.
19.2
Die Errichtung und Aufstellung von Grabmalen ist von der Zustimmung des Friedhofsträgers abhängig zu machen, vergleiche § 32 der Muster-Friedhofssatzung der Anlage 3 dieser Verwaltungsvorschrift. Es wird empfohlen, den Muster-Grabmalantrag der Anlage 15 dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden.
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20 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Verpflichtung zur Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Einzelheiten regelt die staatliche Gesetzgebung, insbesondere das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257, 2019 I 496) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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21 Verkehrssicherungspflicht, Unfallverhütung, Arbeitssicherheit

21.1
Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof obliegt dem Friedhofsträger. Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit erstreckt sich insbesondere auf den verkehrssicheren Zustand der Verkehrsflächen, die Standfestigkeit der Bäume, die Standsicherheit der Grabmale und die vorgeschriebene Schneeräum- und Streupflicht.
21.2
Zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden sind die Grabmale mindestens einmal jährlich – nach der Frostperiode – von fachkundigem Personal einer Überprüfung auf ihre Standsicherheit zu unterziehen (vergleiche § 9 Nummer 2 der Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz VSG 4.7 - Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Der verkehrssichere Zustand der Bäume ist regelmäßig nach der Baumkontrollrichtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) zu kontrollieren. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.
21.3
Bei festgestellten Mängeln auf Gräbern sind die Nutzungsberechtigten aufzufordern, diese innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Der Friedhofsträger hat die Beseitigung der Mängel zu überprüfen. Sind die Nutzungsberechtigten der Aufforderung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, hat der Friedhofsträger durch geeignete Maßnahmen die Verkehrssicherheit im Wege der Ersatzvornahme herzustellen (zum Beispiel durch Niederlegen des Grabmals). Die entstehenden Kosten haben die Nutzungsberechtigten zu tragen.
21.4
Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr hat der Friedhofsträger unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit niemand zu Schaden kommt – wie zum Beispiel Niederlegen von Grabsteinen und Sperrung von Wegen oder Gräbern.
21.5
Für eventuelle Schadensersatzansprüche wird hingewiesen auf die durch die Landeskirche abgeschlossenen Sammel-Versicherungen (insbesondere Haftpflicht- und Unfallversicherung).
21.6
Zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat der Friedhofsträger geeignete Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den geltenden Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere den Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG 1.1) und der Unfallverhütungsvorschrift (VSG 4.7) der SVLFG sowie den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 868, 914) geändert worden ist, und die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz vom 26. Mai 1999 (GVOBl. S. 138) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten und einzuhalten.
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22 Gewerbliche Arbeiten

22.1
Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten durch Gewerbetreibende bedarf grundsätzlich der Zulassung durch den Friedhofsträger. Ein Beispiel für den Antrag auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden ist in der Anlage 16 dieser Verwaltungsvorschrift enthalten. Einzelheiten sind in der Friedhofssatzung zu regeln.
22.2
Die Friedhofsverwaltung legt unter Berücksichtigung kirchlicher und betrieblicher Belange die Zeiten fest, in denen die Gewerbetreibenden auf dem Friedhof tätig werden dürfen.
22.3
Vermittlungstätigkeiten für Gewerbetreibende sind den auf dem Friedhof Mitarbeitenden nicht gestattet. Sie sind bei der Einstellung auf das Verbot der Vermittlungstätigkeit hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
22.4
Der Friedhofsträger kann bei Bedarf gewerbliche Arbeiten in eigener Regie durchführen. Er kann sich auch die gärtnerische Anlage von einzelnen Grabstätten und Grabstätten auf bestimmten Grabfeldern vorbehalten.
22.5
Mitarbeitende auf kirchlichen Friedhöfen dürfen auf diesen gewerbliche Friedhofsarbeiten grundsätzlich nicht auf eigene Rechnung ausführen. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Diese soll nur für den Fall erteilt werden, dass am Ort kein geeigneter Gewerbebetrieb dafür vorhanden ist und die Mitarbeitenden die Arbeit außerhalb der Arbeitszeit verrichten.
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23 Überführung kirchlicher Friedhöfe in nichtkirchliche Trägerschaft

Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft dürfen nicht ohne zwingende Gründe in nichtkirchliche Trägerschaft übergeführt werden. Ein zwingender Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Friedhofsbetriebs nicht vertretbar ist. Über eine geplante Überführung ist das Landeskirchenamt zu informieren.
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24 Außerdienststellung bzw. Schließung des Friedhofs

24.1
Sollen auf einem Friedhof Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden, kann eine Außerdienststellung, gemeinhin als Schließung bezeichnet, erfolgen. Mit der Schließung endet die Zweckbestimmung des Friedhofs für zukünftige Bestattungen, das heißt er kann nicht mehr für weitere Bestattungen genutzt werden. Der Friedhof bleibt jedoch öffentliche Sache und öffentlich-rechtliche Anstalt. Die Schließung kann sich auch auf einzelne Teile des Friedhofs beschränken.
24.2
Die Außerdienststellung bzw. Schließung eines Friedhofs soll nur beschlossen werden, wenn zwingende Gründe eine solche Maßnahme erfordern. Nummer 23 Satz 2 gilt entsprechend. Der Beschluss über die Schließung eines kirchengemeindlichen Friedhofs bedarf nach Artikel 26 Absatz 1 Nummer 4 der Verfassung der Genehmigung des Kirchenkreises. In den Bundesländern Brandenburg und Schleswig-Holstein besteht eine Anzeigepflicht, durch die die Kommunalgemeinde in die Lage versetzt werden soll, sich auf die Folgen der Schließung einzustellen. Im Bundesland Brandenburg ist die beabsichtigte Schließung der zuständigen Kommunalbehörde anzuzeigen (vergleiche § 30 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 7. November 2001 (GVBl. I/01 [Nr. 16], S. 226), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/18 [Nr. 24] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Im Bundesland Schleswig-Holstein ist die Schließung eines Friedhofs dem Kreis oder der kreisfreien Stadt mindestens zwei Jahre vor dem Schließungszeitpunkt rechtzeitig und umfassend anzuzeigen (vergleiche §§ 20 Absatz 2, 21 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes).
24.3
Die Schließung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer amtlich bekannt zu machen. In der Freien und Hansestadt Hamburg ist darüber hinaus nach § 30 Absatz 2 Satz 3 des Bestattungsgesetzes bei Wahlgrabstätten die Einzelbenachrichtigung der Nutzungsberechtigten erforderlich, sofern deren Anschrift bekannt ist. Es wird empfohlen, in den anderen Bundesländern entsprechend zu verfahren.
24.4
Nach der Schließung eines Friedhofs oder Friedhofsteils ist vom Friedhofsträger die Verkehrssicherheit weiterhin zu gewährleisten.
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25 Entwidmung des Friedhofs

25.1
Durch die Entwidmung eines Friedhofs bzw. eines Friedhofsteils wird der öffentlich-rechtliche Status entzogen; es erfolgt die Wiederherstellung seiner vollen Verkehrsfähigkeit. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach der Schließung und nach Ablauf aller Ruhezeiten und Nutzungszeiten zulässig. Es wird empfohlen, zusätzlich eine angemessene Pietätsfrist zu wahren. Über eine geplante Entwidmung ist das Landeskirchenamt zu informieren.
25.2
Der Beschluss des Kirchengemeinderats über die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist nach Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung und Teil 4 § 86 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), der zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. Dezember 2017 (KABl. S. 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung („Kirchengemeindeordnung“) genehmigungspflichtig.
25.3
Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer amtlich bekannt zu machen. Art und Weise der amtlichen Bekanntmachung richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
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26 Verwaltungsakte, Rechtsbehelf

26.1
Entscheidungen des Friedhofträgers, die die Empfänger belasten, wie zum Beispiel die Festsetzung von Gebühren, die Ablehnung eines Antrags oder die Aufforderung, eine bestimmten Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, sind Verwaltungsakte und daher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß dem Muster der Anlage 17 dieser Verwaltungsvorschrift zu versehen und der oder dem Beschwerten bekannt zu geben. Ein schriftlich erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde (zum Beispiel Kirchengemeinderat, Kirchenkreisrat bzw. die Kirchenkreisverwaltung nach Artikel 69 der Verfassung) erkennen lassen. Ferner muss er die erforderlichen Unterschriften enthalten und mit dem Kirchensiegel versehen sein. Satz 3 gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird.
26.2
Ein Verwaltungsakt, mit dem Gebühren festgesetzt werden (Gebührenbescheid) muss die Gebührenfestsetzung und das Leistungsgebot enthalten. Er muss Angaben über die Art der erhobenen Gebühr, die genaue Bezifferung des mit dem Gebührenbescheid festgesetzten Betrags, den Lebenssachverhalt, mit dem der Gebührentatbestand verwirklicht worden ist und in dem Fall, dass die Gebühr für einen Veranlagungszeitraum festgesetzt wird, die Angabe dieses Zeitraums enthalten. Werden mit einem Gebührenbescheid mehrere Gebühren erhoben, so sind diese Gebühren aus Gründen der Transparenz jeweils einzeln auszuweisen. Es wird empfohlen, für die Erstellung des Gebührenbescheids den Muster-Gebührenbescheid der Anlage 18 dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden. Mit einem Gebührenbescheid dürfen keine gewerblichen Leistungen in Rechnung gestellt werden.
26.3
Gegen Entscheidungen des Friedhofträgers ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, bei der Stelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Stelle gewahrt, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
26.4
Hilft der Friedhofsträger dem Rechtsbehelf nicht oder nur teilweise ab, so ist er der aufsichtführenden Stelle (vergleiche Nummer 8.6) vorzulegen. Diese soll über den Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden. Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, erlässt sie den Widerspruchsbescheid. Dieser ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß dem Muster der Anlage 19 dieser Verwaltungsvorschrift zu versehen und zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt. Soweit der Widerspruch erfolgreich war, sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Auf die Verpflichtung zur Erstattung von Behördenkosten soll in der Regel verzichtet werden.
26.5
Gegen die Widerspruchsentscheidung ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids gegen die Körperschaft erhoben werden, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat. Handelt eine Behörde nicht aufgrund von Zuständigkeiten der Körperschaft, der sie angehört, sondern im Auftrag einer anderen Körperschaft (zum Beispiel die Kirchenkreisverwaltung erlässt den Verwaltungsakt im Auftrag der Kirchengemeinde), so ist die Auftrag gebende Körperschaft die Beklagte. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids ist anzugeben, gegen welche Körperschaft sich die Klage zu richten hat, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist.
26.6
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD (VVZG-EKD) vom 28.Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 96) und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD (VVZG-EKDVwV) vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen.
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27 Kirchenkreisbeauftragte für das Friedhofswesen

27.1
Den Kirchenkreisen wird empfohlen, zur Beratung der Friedhofsträger Beauftragte für das Friedhofswesen zu bestellen. Die Kirchenkreisbeauftragten müssen für ihre Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein. Die Bestellung der Kirchenkreisbeauftragten ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
27.2
Die Kirchenkreise können für die Kirchenkreisbeauftragten eine Dienstanweisung erlassen, in der Art und Umfang der Aufgaben festgelegt sind. Es empfiehlt sich, die Kirchenkreisbeauftragten an allen wichtigen Friedhofsangelegenheiten zu beteiligen, insbesondere bei Friedhofsneuanlagen, -erweiterungen, Satzungs- und Gebührenfragen.
27.3
Die Kirchenkreisbeauftragten können die Mitarbeitenden von kirchlichen Friedhöfen ihres Bereiches zu Arbeitstagungen zusammenrufen.
27.4
Die Kirchenkreisbeauftragten können sich zur Arbeitsgemeinschaft der Kirchenkreisbeauftragten für das Friedhofswesen zusammenschließen.
27.5
Die Arbeitsgemeinschaft der Kirchenkreisbeauftragten kann sich eine Geschäftsordnung geben.
27.6
Den Kirchenkreisen wird empfohlen, eine Vereinbarung über die Übernahme der Kosten der Arbeitsgemeinschaft zu treffen.
27.7
An den Arbeitstagungen der Arbeitsgemeinschaft nimmt eine Vertretung des Landeskirchenamts teil.
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28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

28.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
28.2
Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Friedhofsrichtlinien vom 13. Juli 2007 (GVOBl. S. 162, 226, 2008 S. 310), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 22. März 2016 (KABl. S. 182) geändert worden sind, und
  2. die Muster-Friedhofsordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche in der Fassung der Bekanntmachung wie sie vom Kollegium des Konsistoriums am 24. August 2010 beschlossen wurde (ABl. 2011 S. 31).
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Anlage 1
(zu 6.1 Satz 3)

Merkblatt
für den Umwelt- und Naturschutz auf den kirchlichen Friedhöfen
Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes auf den kirchlichen Friedhöfen werden folgende Anregungen gegeben.
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I. Friedhofsgrün

  1. In den Friedhofsanlagen mehr landschafts- und klimagemäße Bäume und Sträucher pflanzen: wichtig für die Luftreinigung und Bildung von Kleinklima. Die Pflanzung von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen fördern.
  2. Wertvolle Bäume und Bestattungsflächen erhalten. Für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern außerhalb der Bestattungsflächen 35 % der gesamten Friedhofsfläche anstreben.
  3. Besondere Baumreihen, Alleen und solitäre Bäume schützen. Keinen Baum ohne zwingende Notwendigkeit kappen oder fällen.
  4. Unter Bäumen und Sträuchern geeignete Bodendecker pflanzen, die das Laub aufnehmen können, um es nicht überall entfernen zu müssen.
  5. Möglichst wenig Hecken im strengen Schnitt halten. Es ist besser, die Hecken auszulichten und in längeren Zeitabständen zu verjüngen.
  6. Freiflächen voll begrünen. Größere Rasenflächen als Wiesen behandeln und nur zwei- bis dreimal jährlich mähen.
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II. Wege und Plätze

  1. Wege und Plätze sind nur dort in Pflaster legen, wo es für die Benutzung unerlässlich ist. Asphaltierung vermeiden. Wo es angebracht ist, Wege in Rasen legen. Wildkräuter auf Wegen und Plätzen möglichst mechanisch oder manuell bekämpfen.
    Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln ist auf Wegen und Plätzen verboten (als Pflanzenschutzmittel gelten auch Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder Flächen von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten).
  2. Nicht kompostierbare Stoffe (Kunststoffe wie z. B. Grabschmuck, Blumengebinde, Kunststoffblumen oder Pflanzenanzuchtbehälter) sind in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen (Mülltrennung). Grablichter aus Plastik sind zu vermeiden und ggf. von den Aufstellenden selbst zu entsorgen. Insbesondere LED-Grablichter gehören nicht auf den Friedhof, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
  3. Streusalze und chemisch angereicherte Streumittel nicht anwenden.
  4. Oberflächenwasser in die Vegetationsflächen ableiten.
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III. Abfallbeseitigung, Kompostwirtschaft

Alle verweslichen Abfälle sind zu kompostieren. Die unvermeidlichen Stoffe, die nicht kompostierbar sind, gehören in die vorgesehenen Abfallbehälter. Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken, dürfen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen. Durch Kompostwirtschaft können kostspielige Torfbeschaffungen eingeschränkt und die Torfmoore geschont werden.
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IV. Feuchtbiotope

Wasserhaltende Niederungen, Teiche und Bäche natürlich erhalten.
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V. Maschinen und Geräte

Langfristig auf elektrogetriebene und umweltfreundliche Maschinen und Geräte umrüsten (Geräuschminderung und Luftreinhaltung).
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VI. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung - Vogelschutz

  1. Anwendung der biologischen Schädlingsbekämpfung und des integrierten Pflanzenschutzes.
  2. Gute Bodenpflege, Wässern und Düngen (vorzugsweise organisch) sind Voraussetzungen für optimales Wachstum und für Widerstandsfähigkeit der Pflanzen gegen Schädlinge und Krankheiten. Die chemische Schädlingsbekämpfung kann dadurch verringert bis entbehrlich gemacht werden.
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VII. Aus- und Fortbildung

Die Aus- und Fortbildung in Fragen des Umweltschutzes sind im kirchlichen Bereich stärker wahrzunehmen.
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VIII. Ansprechstellen

  1. Kirchenkreisbeauftragte für das Friedhofswesen (Beratung der Kirchengemeinden).
  2. Naturschutzbehörden und Umweltbeauftragte (Kontaktpflege).
  3. Vogel- und Umweltschutzgruppen (Kontaktpflege).
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Anlage 2
(zu 9.2 Satz 2)

Handreichung Datenschutz-Informationen
Als für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortliche Stelle im Sinne von § 4 Nr. 9 EKD-Datenschutzgesetz (DSG EKD) lassen wir Ihnen hiermit Informationen zur Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten zukommen.
Information gemäß § 17 DSG EKD
(Die folgende Information ist zu erteilen, soweit personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden.)
Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle
Ausfüllhinweis:
Der Name umfasst bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen, bei juristischen Personen, Kaufleuten und Personengesellschaften den Firmen- bzw. Vereinsnamen sowie den Rechtsformzusatz (z. B. GmbH, e.V.). Die mitzuteilenden Kontaktdaten umfassen eine (ladungsfähige) Anschrift sowie die elektronische und telefonische Erreichbarkeit der verantwortlichen Stelle.
Formulierungsbeispiel: „Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist [Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Stelle]“
Kontaktdaten der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz
Ausfüllhinweis:
Die mitzuteilenden Kontaktdaten der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz umfassen eine (ladungsfähige) Anschrift sowie die elektronische und telefonische Erreichbarkeit der oder des örtlich Beauftragten. Eine Angabe des Namens ist nicht zwingend erforderlich. Wenn – in Übereinstimmung mit den Maßgaben des § 36 DSG EKD – kein/e örtlich Beauftragte/r bestellt wurde, ist auf diesen Umstand sowie auf die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit der Leitung der verantwortlichen Stelle hinzuweisen.
Formulierungsbeispiel: „Unsere örtlich Beauftragte / Unseren örtlich Beauftragten für den Datenschutz erreichen Sie unter [Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse].“
Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Ausfüllhinweis:
Hier sind alle Zwecke anzugeben, die die verantwortliche Stelle im Zeitpunkt der Erhebung verfolgt. In Betracht kommen z.B. Vertragsabwicklung, Lohnabrechnung, Werbung oder im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke. Daneben ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung mitzuteilen. Als Rechtsgrundlagen kommen sowohl Einwilligungserklärungen als auch Erlaubnistatbestände des DSG EKD (z.B. § 6 oder § 49 DSG EKD) oder bereichsspezifische Normen wie z.B. Regelungen in landeskirchlichen Datenschutz-Durchführungsbestimmungen oder im Sozialgesetzbuch in Betracht.
Formulierungsbeispiel 1: „Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten aus Ihrer Bewerbung im Rahmen des Auswahlverfahrens, soweit dies erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, Ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Stelle, auf die Sie sich bewerben, zu beurteilen.“
Formulierungsbeispiel 2: „Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit dies erforderlich ist, um unsere gesetzlichen Aufgaben als [Beschreibung der Funktion der verantwortlichen Stelle] gemäß [Nennung der Rechtsvorschriften, in denen die Aufgaben der verantwortlichen Stelle definiert werden] zu erfüllen. Dies umfasst eine Verarbeitung Ihrer Daten zu den folgenden Zwecken: [Aufzählung der Verarbeitungszwecke].“
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Ausfüllhinweis:
Der Begriff des Empfängers ist gesetzlich definiert in § 4 Nr. 11 DSG EKD. Zu den Empfängern gehören auch andere Organisationseinheiten derselben verantwortlichen Stelle (Personalabteilung, Mitarbeitervertretung etc.), gemeinsam verantwortliche Stellen und Auftragsverarbeiter. Sofern die konkreten Empfänger im Vorhinein feststehen, sollte im Interesse der Transparenz eine konkrete Angabe erfolgen. Bei Angabe von Empfängerkategorien ist eine abstrakte Umschreibung erforderlich.
Formulierungsbeispiel 1: „Rechenzentrum [Name] als Auftragsverarbeiter“
Formulierungsbeispiel 2 – bei Datenübermittlung an und in Drittländer oder internationale Organisationen: „Wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten an [Name des Drittlandes oder der Stelle in einem Drittland, an die übermittelt werden soll] zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission vom [Datum]. Dieser Beschluss ist im Internet abrufbar unter [Nachweis].“
Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder – falls dies nicht möglich ist – Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer
Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind und soweit der Löschung keine Aufbewahrungspflichten, an die wir rechtlich gebunden sind, entgegenstehen.
Ausfüllhinweis:
Der einleitende Satz ist weiter zu konkretisieren. Die Angabe der Dauer, für die personenbezogene Daten gespeichert werden sowie der Kriterien für die Festlegung dieser Dauer setzt in der Regel die Erstellung eines Löschkonzepts bei der verantwortlichen Stelle voraus. Dabei sind insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten zu berücksichtigen, die sich z.B. aus dem Handels- (§ 257 HGB) oder Steuerrecht (§ 147 AO), aber auch aus Berufsordnungen ergeben können.
Betroffenenrechte
Sie können Auskunft darüber verlangen, ob wir personenbezogene Daten von Ihnen verarbeiten. Ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie auf weitere mit der Verarbeitung zusammenhängende Informationen (§ 19 DSG EKD). Bitte beachten Sie, dass dieses Auskunftsrecht in bestimmten Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann (§ 19 Abs. 2 DSG EKD).
Für den Fall, dass personenbezogene Daten über Sie nicht (mehr) zutreffend oder unvollständig sind, können Sie eine Berichtigung und gegebenenfalls Vervollständigung dieser Daten verlangen (§ 20 DSG EKD).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen, vom Recht auf Datenübertragbarkeit Gebrauch machen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (§§ 21, 22, 24, 25 DSG EKD).
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie ein Betroffenenrecht geltend machen möchten.
Beschwerderecht
Jede betroffene Person kann sich gemäß § 46 Abs. 1 DSG EKD unbeschadet weiterer Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch kirchliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Gemäß § 46 Abs. 3 DSG EKD darf niemand wegen der Mitteilung von Tatsachen, die geeignet sind, den Verdacht aufkommen zu lassen, das kirchliche Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift über den Datenschutz sei verletzt worden, gemaßregelt oder benachteiligt werden. Mitarbeitende der kirchlichen Stellen müssen für Mitteilungen an die Beauftragten für den Datenschutz nicht den Dienstweg einhalten.
Die zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter:
Ausfüllhinweis:
Hier sind ergänzend Anschrift, Telefon- sowie Telefaxnummer und E-Mail-Adresse der/des Beauftragten für den Datenschutz der Nordkirche anzugeben.
Erforderlichkeit der Bereitstellung der personenbezogenen Daten und mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
Ausfüllhinweis:
Hier soll erläutert werden, (1.) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten (a) gesetzlich oder (b) vertraglich vorgeschrieben oder (c) für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, und (2.) welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte. Da über die Erlaubnisgrundlage, aus der sich die Erforderlichkeit der Verarbeitung ergibt (Rechtsvorschrift oder Vertrag) bereits oben zu informieren ist, kann es insoweit zu einer Wiederholung kommen, die jedoch unschädlich ist.
Die zusätzliche Information über mögliche Folgen der Nichtbereitstellung kann z.B. zur Unmöglichkeit eines Vertragsabschlusses mit der verantwortlichen Stelle oder der Bearbeitung eines Antrages bei einer Behörde führen.
Formulierungsbeispiel: „Die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt freiwillig. Sofern Sie diese Daten nicht bereitstellen, kann dies allerdings zur Folge haben, dass [Angabe der Nachteile].“
Information gemäß § 18 DSG EKD
(Die folgende Information ist zu erteilen, soweit personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden und die verantwortliche Stelle die personenbezogenen Daten aus einer Drittquelle erlangt.)
Kategorien der gespeicherten Daten
Ausfüllhinweis:
Findet keine Direkterhebung statt, hat die betroffene Person keinen Überblick darüber, um welche Daten es geht. Im Bereich der Informationspflichten wird im Gegensatz zum Auskunftsanspruch nach § 19 DSG EKD keine Vollauskunft zu den personenbezogenen Daten verlangt. Hier genügt es, die relevanten Datenkategorien bzw. -arten zu umschreiben, z.B. Name, Adresse, Alter, Krankenversicherung usw.
Formulierungsbeispiel: „Wir verarbeiten folgende Kategorien personenbezogener Daten von Ihnen: [Angabe der Datenkategorien]“.
Herkunft der Daten
Ausfüllhinweis:
Hier ist die konkrete Quelle, welche die verantwortliche Stelle für die Datenerhebung genutzt hat, nicht hingegen die Quelle der ursprünglichen Datenerhebung bei der betroffenen Person anzugeben. Zudem ist mitzuteilen, ob es sich um eine öffentlich zugängliche Quelle handelt. Auch bei öffentlicher Zugänglichkeit ist die genaue Quelle zu nennen. Zu öffentlich zugänglichen Daten gehören z.B. Daten in Telefonbüchern, öffentlichen Registern, die ohne spezifisches rechtliches Interesse eingesehen werden können, oder auch Inhalte aus Social-Media-Netzwerken, die keinen Zugriffsbeschränkungen durch den Nutzer selbst unterliegen. Maßgeblich ist der nicht näher bestimmte Personenkreis, dem die Daten potentiell zur Verfügung stehen.
Formulierungsbeispiel: „Wir haben Ihre Daten bei [Angabe der Quelle] erhoben.“ Alternativ: „Ihre Daten wurden uns von [Angabe der Quelle] übermittelt.“
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Anlage 3
(zu 10.1 Satz 3)

Muster-Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde
_____________________
Vom …
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde hat am aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung
Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
Abschnitt 4 Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten
§ 21 Registerführung
Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
§ 23 Wahlmöglichkeit
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Grabpflege, Grabschmuck
§ 30 Vernachlässigung
§ 31 Umwelt- und Naturschutz
Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 Zustimmungserfordernis
§ 33 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 34 Fundamentierung und Befestigung
§ 35 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 36 Unterhaltung
§ 37 Entfernung
§ 38 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
Abschnitt 8 Leichenräume und Trauerfeiern
§ 39 Benutzung der Leichenräume
§ 40 Trauerfeiern
Abschnitt 9 Haftung und Gebühren
§ 41 Haftung
§ 42 Gebühren
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 43 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
§ 44 Inkrafttreten
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Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

( 1 ) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe.
( 2 ) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner können Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
( 3 ) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
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§ 2
Verwaltung des Friedhofs

( 1 ) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
( 3 ) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
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§ 3
Schließung und Entwidmung

( 1 ) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich.
( 2 ) Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten.
( 3 ) Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
( 4 ) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
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Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften

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§ 4
Öffnungszeiten

( 1 ) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
( 2 ) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
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§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

( 1 ) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
( 2 ) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
  3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
  4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
  5. Druckschriften zu verteilen,
  6. Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
  7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
  8. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  9. zu lärmen,
  10. Hunde unangeleint mitzubringen und
  11. Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.
( 3 ) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
( 5 ) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
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§ 6
Gewerbliche Arbeiten

( 1 ) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
( 2 ) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  1. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und –gärtnerinnen nachweisen und
  2. dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
( 3 ) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
( 4 ) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
( 5 ) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
( 6 ) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
( 7 ) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
( 8 ) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.
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Abschnitt 3
Allgemeine Bestattungsvorschriften

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§ 7
Anmeldung der Bestattung

( 1 ) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
( 2 ) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
( 3 ) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
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§ 8
Särge und Urnen

( 1 ) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.
( 2 ) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
( 3 ) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
( 4 ) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
( 5 ) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
( 6 ) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
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§ 9
Ruhezeit

( 1 ) Die Ruhezeit für Leichen beträgt Jahre.
( 2 ) Die Ruhezeit für Aschen beträgt Jahre.
(Hinweis: Bei der Festlegung der Ruhezeiten ist das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Die Ruhezeit für totgeborene Kinder und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte kann abweichend von den übrigen Ruhefristen kürzer festgelegt werden. Das Gleiche gilt für verstorbene Kinder. In der Regel ist die Ruhefrist für Aschen entsprechend der Ruhefristen für Erdbestattungen vorzusehen.)
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§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber

( 1 ) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.
( 2 ) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
( 3 ) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen

( 1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
( 2 ) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(Hinweis: Das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes ist zu beachten.)
( 3 ) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
( 4 ) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.
( 5 ) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
( 6 ) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
( 7 ) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
( 8 ) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
( 9 ) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte stellt keine Umbettung dar.
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Abschnitt 4
Grabstätten

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§ 12
Allgemeines

( 1 ) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen.
( 2 ) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall vergeben. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).
( 3 ) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
( 4 ) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.
( 5 ) Die Grabstätten können angelegt werden als
  1. Reihengrabstätten,
  2. Wahlgrabstätten,
  3. Urnenreihengrabstätten,
  4. Urnenwahlgrabstätten und
  5. Gemeinschaftsgrabstätten.
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
( 6 ) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
  1. Grabstätten für Erdbestattungen
    • bei einer Sarglänge bis 120 cm
      Länge: Breite:
    • bei einer Sarglänge über 120 cm
      Länge: Breite:
  2. Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 3 bis 5
    Länge: Breite:
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan der Anlage zu dieser Satzung für den Friedhof maßgebend.
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§ 13
Reihengrabstätten

( 1 ) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
( 2 ) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
( 3 ) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
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§ 14
Wahlgrabstätten

( 1 ) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
( 2 ) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
( 3 ) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird.
( 4 ) In einer Wahlgrabstätte darf die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
  1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  3. leibliche und adoptierte Kinder,
  4. die Eltern,
  5. die Geschwister,
  6. Großeltern und
  7. Enkelkinder sowie
  8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
( 5 ) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
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§ 15
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

( 1 ) Die Nutzungszeit beträgt Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(Hinweis: Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist länger zu bemessen als die Ruhefrist für die Reihengrabstätte.)
( 2 ) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte oder durch Anschreiben an die nutzungsberechtigte Person bekannt gemacht.
( 3 ) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
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§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

( 1 ) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vergleiche § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
( 2 ) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
  1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
  2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 Absatz 1 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
  3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
  4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
  5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
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§ 17
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

( 1 ) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
( 2 ) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 Satz 2 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.
( 3 ) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 Satz 2 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
( 4 ) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
( 5 ) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
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§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten

( 1 ) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
( 2 ) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstätte ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstätte noch mit Ruhezeiten versehen ist.
(Hinweis: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Auch wenn kein Rechtsanspruch besteht, ist die Verwaltung gehalten, Ermessen pflichtgemäß auszuüben und zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der nach dem Zweck und der Wertung der Vorschrift zu berücksichtigenden Situation des Einzelfalles – zumindest teilweise – eine Rückzahlung erfolgen muss.)
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§ 19
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

( 1 ) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
( 2 ) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
( 3 ) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
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§ 20
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten

( 1 ) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal.
(Alternative für Absatz 1 Satz 3:
Der Friedhofsträger legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte oder errichtet ein einheitliches Grabmal. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen.)
( 2 ) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen.
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§ 21
Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topografisches Grabregister (zweifach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten. Die Führung soll mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.
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Abschnitt 5
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

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§ 22
Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
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§ 23
Wahlmöglichkeit

( 1 ) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt.
( 2 ) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
( 3 ) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
( 4 ) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
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§ 24
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

( 1 ) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
( 2 ) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
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§ 25
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

( 1 ) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder:.
( 2 ) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen der Anlage zu dieser Satzung getroffen werden.
( 3 ) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff oder Ähnliches; Grabeinfassungen aus Naturstein werden zugelassen.
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§ 26
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

( 1 ) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.
( 2 ) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist.
( 3 ) Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.
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§ 27
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

( 1 ) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder: .
( 2 ) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
( 3 ) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden.
( 4 ) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
( 5 ) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.
( 6 ) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen in folgenden Größen zulässig:
  1. auf Reihengrabstätten (in Stelenform): 0,30 bis 0,40 m2
  2. auf einstelligen Wahlgrabstätten bei einer äußersten Breite von 50 cm: 0,40 bis 0,60 m2
  3. auf mehrstelligen Wahlgrabstätten: 0,50 bis 0,90 m2
  4. auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
( 7 ) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:
  1. auf Urnenreihengrabstätten (nur liegende Grabmale) bis 0,30 m2
  2. auf Urnenwahlgrabstätten 0,30 bis 0,45 m2
  3. auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
( 8 ) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen von Absatz 6 und 7 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
( 9 ) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
( 10 ) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
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Abschnitt 6
Anlage und Pflege der Grabstätten

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§ 28
Allgemeines

( 1 ) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine nach § 6 zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen entsprechend zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
( 2 ) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
( 3 ) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
( 4 ) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
( 5 ) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage oder einer andersartigen pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.
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§ 29
Grabpflege, Grabschmuck

( 1 ) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
( 2 ) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken, dürfen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
( 3 ) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
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§ 30
Vernachlässigung

( 1 ) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
( 2 ) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die nutzugsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
( 3 ) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
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§ 31
Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
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Abschnitt 7
Grabmale und bauliche Anlagen

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§ 32
Zustimmungserfordernis

( 1 ) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
( 2 ) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
  1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
  2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
( 3 ) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
( 4 ) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist
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§ 33
Prüfung durch den Friedhofsträger

( 1 ) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
( 2 ) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 32 Absatz 3 entsprechend.
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§ 34
Fundamentierung und Befestigung

( 1 ) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(Alternativ zu Satz 2:
Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils aktuellen Ausgabe.)
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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§ 35
Mausoleen und gemauerte Grüfte

( 1 ) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.
( 2 ) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten frei gehalten wird.
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§ 36
Instandhaltung

( 1 ) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
( 2 ) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
( 3 ) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
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§ 37
Entfernung

( 1 ) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
( 2 ) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen lassen. Die Einzelheiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen.
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§ 38
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

( 1 ) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
( 2 ) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge schriftlich abgeschlossen werden, in denen sich die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
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Abschnitt 8
Leichenräume und Trauerfeiern

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§ 39
Benutzung der Leichenräume

( 1 ) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
( 2 ) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(Ergänzend möglich: Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.)
( 3 ) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
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§ 40
Trauerfeiern

( 1 ) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
( 2 ) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
( 3 ) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in dem jeweiligen Bundesland angehören, steht die Kirche zur Verfügung.
alternativ:
( 3 ) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle/Aussegnungshalle (Nichtzutreffendes streichen) zur Verfügung.
(Hinweis: Die erste Alternative ist zu wählen, wenn nur die Kirche zur Verfügung steht, die zweite Alternative, wenn für Trauerfeiern eine Friedhofskapelle/Aussegnungshalle zur Verfügung steht.)
( 4 ) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
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Abschnitt 9
Haftung und Gebühren

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§ 41
Haftung

( 1 ) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts.
( 2 ) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
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§ 42
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
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Abschnitt 10
Schlussvorschriften

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§ 43
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits einer Übergangsregelung unterworfen sind, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(Hinweis: Bei einer Neufassung der Satzung ist zu prüfen, ob alte Grabnutzungsrechte überhaupt noch bestehen oder ob sie bereits aufgrund einer entsprechenden Übergangsregelung der Satzung alter Fassung erloschen sind. Ggf. ist die Übergangsregelung aus dem Muster nicht zu übernehmen.)
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§ 44
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom außer Kraft.
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Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises vom (Az.: ) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Ort, Datum
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
– Der Kirchengemeinderat –
(Kirchensiegel)
Vorsitzendes Mitglied
Mitglied
*
Bekanntmachungshinweis:
Die vorstehende Friedhofssatzung wurde
  1. mit vollem Wortlaut veröffentlicht in (Veröffentlichungsorgan) am .
  2. öffentlich ausgehängt in der Zeit von bis in den Schaukästen der Kirchengemeinde , die sich befinden in (genaue Bezeichnung der Standorte), nach vorherigem Hinweis in (Veröffentlichungsorgan) am .
(Kirchensiegel)
Vorsitzendes Mitglied
Mitglied
(Hinweis: Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a oder b auszufüllen. Der nichtzutreffende Buchstabe ist dann zu streichen.)
*
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Anlage 4
(zu 11.1 Satz 2)

Muster-Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde hat am aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde und seiner Anlagen du Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
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§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
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§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
( 2 ) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
( 3 ) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
( 4 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
( 5 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
( 6 ) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
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§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

( 1 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
( 2 ) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
( 3 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 6
Gebührentarif

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
  1. Reihengrabstätte
    1. für Särge bis 1,20 m für Jahre Euro
    2. für Särge über 1,20 m für Jahre Euro
    3. für Särge über 1,20 m in Rasenlage für Jahre Euro
    4. für Urnen für Jahre Euro
  2. Wahlgrabstätte für Jahre je Grabbreite Euro
  3. Wahlgrabstätte in besonderer Lage für Jahre je Grabbreite Euro
  4. Rasen-Wahlgrabstätte für Jahre je Grabbreite Euro
  5. Urnenwahlgrabstätte für Jahre je Grabbreite Euro
  6. Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage für Jahre je Grabbreite Euro
  7. Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Jahre je Grabbreite Euro
  8. Für die zusätzliche Beisetzung
    1. einer Urne oder eines Kindersarges in einer Reihengrabstätte Euro
    2. einer Urne oder eines Kindersarges in einer Wahlgrabstätte Euro
  9. Überlassung von Nebenland für die Dauer der Nutzungszeit je qm und Jahr Euro
  10. Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht
    je Grabbreite und Jahr Euro
  11. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
    1. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 2 bis 6 und 9 bis 10 berechnet.
    2. Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten bleiben ohne Berechnung.
    3. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(Hinweis: Den Friedhofsträgern wird empfohlen, Friedhofsunterhaltungsgebühren nicht gesondert zu erheben, sondern in die Grabnutzungsgebühren einzubeziehen, vgl. Nummer 11.9 der Friedhofsverwaltungsvorschrift. Anderenfalls ist der Klammerzusatz in Satz 1 vor dem Doppelpunkt zu streichen und § 7 als gesonderter Gebührentatbestand aufzunehmen sowie die Zählung der darauf folgenden Paragraphen entsprechend anzupassen. Werden Friedhofsunterhaltungsgebühren gesondert erhoben, ist folgender Gebührentatbestand aufzunehmen:
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§ 7
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von Euro je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
  1. Personalkosten der Unterhaltung
  2. Wirtschaftsgebäude (Abschreibungen, Zinsen)
oder
Von den Nutzungsberechtigten, denen vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von Euro je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
(Hinweis: Die der Kalkulation der Friedhofsunterhaltungsgebühr zugrunde liegenden Kostenarten müssen in der Friedhofsgebührensatzung abschließend aufgezählt werden, d. h. Kostenarten, die nicht in der Aufzählung enthalten sind, dürfen nicht in die Kalkulation der Gebühr einfließen. Es darf keine Doppelbelastung aus Grabnutzung, Bestattung und Unterhaltung erfolgen, d. h. es muss eine überschneidungsfreie Abgrenzung erfolgen.))
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( 2 ) Verwaltungsgebühren werden erhoben für
  1. die Ausstellung einer Graburkunde Euro
  2. die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter Euro
  3. die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
    1. eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit Euro
    2. eines liegenden Grabmals Euro
  4. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung Euro
( 3 ) Gebühren für die Bestattung für werden erhoben für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde, dies sind
  1. für eine Erdbestattung
    1. in einer Reihengrabstätte
      aa)
      Särge bis 1,20 m Euro
      bb)
      Särge über 1,20 m Euro
    2. in einer Wahlgrabstätte
      aa)
      Särge bis 1,20 m Euro
      bb)
      Särge über 1,20 m Euro
  2. für eine Urnenbeisetzung
    1. in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte Euro
    2. in einer Gemeinschaftsgrabstätte Euro
    3. in einem Kolumbarium Euro
( 4 ) Folgende sonstige Gebühren werden erhoben
  1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg Euro
  2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier
    1. für die erste Stunde Euro
    2. für jede weiter Stunde Euro
(Hinweis: Für Kirchenmitglieder ist die Benutzung der Friedhofskapelle als kirchlicher Raum gebührenfrei. Verlangt werden kann nur ein Ersatz der entstandenen Kosten für Beleuchtung, Heizung, Reinigung etc. als zusätzliche Leistung.)
3.
Gebühr für die Benutzung des Abschiedsraums
  1. für die erste Stunde Euro
  2. für jede weiter Stunde Euro
4.
Gebühr für die Dekoration
  1. Friedhofskapelle Euro
  2. Leichenhalle Euro
5.
Gebühr für den Gruftschmuck Euro
6.
Gebühr für das Abräumen und Entsorgen eines Grabmals, eines Fundaments, einer Grabeinfassung oder sonstigen baulichen Anlage je angefangener halber Kubikmeter Material Euro
(Hinweis: Dieser Gebührentatbestand ist nur aufzunehmen, wenn die Abräumkosten nicht bereits in der Gebühr unter Absatz 2 Nummer 3 enthalten sind.)
( 5 ) Gebühren für Ausgrabungen werden erhoben für
  1. die Ausgrabung einer Leiche Euro
  2. die Ausgrabung einer Urne Euro
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§ 7 (§ 8)
Zusätzliche Leistungen

( 1 ) Die Schutzgebühr für die Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung beträgt Euro.
( 2 ) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(Hinweis: Hier können die Kosten für Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Friedhofskapelle aufgeführt werden, vgl. Absatz 4 Nummer 2. Unter die besonderen zusätzlichen Leistungen fallen auch die Kosten für Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme, wie z. B. die Behebung von Senkschäden.)
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§ 8 (§ 9)
Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom außer Kraft.
(Hinweis: Ein künftiges Datum ist für das Inkrafttreten zu benennen. Sofern kein bestimmter Tag vorgesehen ist, wird hier „Tag nach ihrer Bekanntmachung“ eingetragen.)
*
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises vom (Az.: ) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Ort, Datum
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
- Der Kirchengemeinderat -
(Vorsitzendes Mitglied)
(Kirchensiegel)
(Mitglied)
*
Bekanntmachungshinweis:
Die vorstehende Friedhofssatzung wurde
a) mit vollem Wortlaut veröffentlicht in (Veröffentlichungsorgan) am .
b) öffentlich ausgehängt in der Zeit von bis in den Schaukästen der Kirchengemeinde , die sich befinden in (genaue Bezeichnung der Standorte) , nach vorherigem Hinweis in (Veröffentlichungsorgan).
(Vorsitzendes Mitglied)
(Kirchensiegel)
(Mitglied)
(Hinweis: Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a oder b auszufüllen. Der nichtzutreffende Text ist dann zu streichen.)
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Anlage 5
(zu 11.10 Satz 2)

Grafik
Grafik
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Anlage 6
(zu 11.10 Satz 2)

Antrag
auf Erwerb des Grabnutzungsrechts auf dem Friedhof
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde
Ich beantrage die Verleihung
□ des uneingeschränkten Nutzungsrechts
□ des eingeschränkten Nutzungsrechts (§ 16 der Friedhofssatzung) für
□ eine Reihengrabstätte
□ als Sarggrabstätte
□ als Urnengrabstätte
□ ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
□ mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
□ eine Wahlgrabstätte
  • mit Grabplätzen
  • für Jahre
□ als Sarggrabstätte
□ als Urnengrabstätte
□ ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
□ mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Über die Gestaltungsvorschriften bin ich informiert worden. Sie werden von mir akzeptiert.
Name: Geburtsname: Vorname:
Geburtsdatum: Konfession:
Anschrift:
Künftige Änderungen dieser Angaben werde ich der Friedhofsverwaltung mitteilen.
-
Ich übertrage hiermit das Grabnutzungsrecht für den Fall meines Ablebens auf:
Name: Geburtsname:
Vorname:
Geburtsdatum:
Anschrift:
Die Zustimmung dieser Person liegt bei/reiche ich nach.
Ort/Datum, Unterschrift
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Anlage 7
(zu 11.10 Satz 2)

Urkunde
über die Verleihung des Grabnutzungsrechts
Herrn/Frau
geboren am
wohnhaft
wird hiermit das (eingeschränkte) Recht verliehen, auf dem
Friedhof:
die Wahlgrabstätte Feld: Grab-Nr.: mit Grabplätzen für die Zeit vom bis nach Maßgabe (von § 16) der jeweils geltenden Friedhofssatzung zu nutzen.
Der/Die Nutzungsberechtigte hat dafür die nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung festzusetzenden Gebühren zu entrichten.
Er/Sie ist besonders darauf hingewiesen worden, dass die Aufstellung von Grabmalen und anderen Ausstattungsgegenständen der Genehmigung des Kirchenvorstandes bedarf.
Eine Friedhofssatzung ist dem/der Nutzungsberechtigten ausgehändigt worden.
Ort, Datum
Der Kirchengemeinderat
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
(Kirchensiegel)
Unterschriften
Hinweis: Die Klammerzusätze sind zu streichen, wenn kein eingeschränktes Nutzungsrecht nach § 16 der Friedhofssatzung, sondern ein uneingeschränktes Nutzungsrecht verliehen wird.
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Anlage 8
(zu 11.10 Satz 2)

Bestimmung
über die Nachfolge im Grabnutzungsrecht
Angaben zur Grabstätte:
Friedhof:
Feld: Grab-Nr.:
Anzahl der Grabplätze:
Jetzige Grabnutzungsberechtigte / jetziger Grabnutzungsberechtigter
Name: Geburtsname:
Vorname:
Anschrift:
Im Falle meines Ablebens bestimme ich als Nachfolgerin/Nachfolger im Grabnutzungsrecht:
Name: Geburtsname:
Vorname:
Geburtsdatum:
Anschrift:
Stellung zur/zum Nutzungsberechtigten:
□ Ehegatte
□ Kind
□ Elternteil
□ Bruder/Schwester
□ Sonstige
Ort, Datum Unterschrift des/der Nutzungsberechtigten
Ich erkläre mein Einverständnis zur Übernahme des vorstehenden Nutzungsrechts.
Ort, Datum Unterschrift der Rechtsnachfolgerin / des Rechtsnachfolgers im Grabnutzungsrecht
Vermerk der Friedhofsverwaltung:
  1. Die Umschreibung ist erfolgt am
  2. Die Urkunde (Grabbrief) wurde ausgehändigt am
  3. Die Register sind berichtigt.
  4. Der Gebührenbescheid ist erstellt.
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Anlage 9
(zu 11.10 Satz 2)

Antrag
auf Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
auf eine(n) andere(n) Berechtigte(n) gemäß § 17 der Friedhofssatzung
Friedhofsträger: Kirchengemeinde
Name des Friedhofs:
Bezeichnung der Grabstätte:
Das Nutzungsrecht ist befristet bis:
Bisherige(r) Nutzungsberechtigte(r):
Name:
Vorname:
Letzte Anschrift:
Der/Die Nutzungsberechtigte ist verstorben am:
Die Graburkunde (Grabbrief)
□ wird hiermit zurückgegeben
□ ist nicht auffindbar.
Ich beantrage die Umschreibung des Nutzungsrechts auf:
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Anschrift:
*
(Rückseite des Umschreibungsantrages)
Folgende Personen haben nach § 16 Absatz 2 i. V. m.
§ 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung ein vorrangiges Recht
auf die Übertragung des Nutzungsrechts
Nr.
Name, Vorname
Anschrift
Durch meine Unterschrift erkläre ich mich mit der Umschreibung des Nutzungsrechts auf den Antragsteller/die Antragstellerin einverstanden
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Anlage 10
(zu 12.4 Satz 1)

Textbeispiele
für die Veröffentlichung der ausgefertigten
Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung
  1. bei Veröffentlichung des vollen Wortlauts in der Presse oder einem sonstigen Veröffentlichungsorgan
    Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde hat am eine Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises hat am die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung wird nachstehend veröffentlicht und tritt am in Kraft.
    Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
    – Unterschrift –
  2. bei Aushang
    Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde hat am eine Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises hat am die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung hängt in der Zeit vom bis im/in zur Einsichtnahme aus. Ferner kann sie während der Dienstzeit im eingesehen werden. Die Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung tritt am in Kraft.
    Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
    – Unterschrift –
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Anlage 11
(zu 13.6)

Rahmenvereinbarung
über die Kofinanzierung eines kirchlichen Friedhofs
Zwischen der Kirchengemeinde ,
vertreten durch ,
(im Folgenden: Kirchengemeinde)
und
der Gemeinde ,
vertreten durch ,
(im Folgenden: Gemeinde/Gemeinden)
wird folgender Kofinanzierungsvertrag geschlossen:
Präambel
Die Kirchengemeinde unterhält in einen Friedhof mit einer Fläche von insgesamt m2. Der Friedhof dient u. a. der Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner der an diesem Vertrag beteiligten Gemeine/n. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass die Kirchengemeinde durch die Unterhaltung des Friedhofs eine wichtige und im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt. Die Gemeinde/Gemeinden wird/werden sich daher auf Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit an der Finanzierung des Friedhofs und seiner Teileinrichtungen beteiligen, um die Betriebsführung des Friedhofs dauerhaft unter der Trägerschaft der Kirchengemeinde abzusichern.
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1. Gemeinsamer Ausschuss

  1. Die Kirchengemeinde und die Gemeinde/n bilden einen gemeinsamen paritätisch besetzten Friedhofsausschuss. Der Friedhofsausschuss berät die Kirchengemeinde und die Gemeinde/n in grundsätzlichen Fragen zum Betrieb und zur Verwaltung des Friedhofs. Er soll über die Regelungen aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, entscheiden, soweit die Beschlussfassung nicht dem Kirchengemeinderat oder den Selbstverwaltungsorganen der Gemeinde/n vorbehalten ist.
  2. Der Friedhofsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied. Dieses beruft bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, eine ordentliche Sitzung ein und leitet die Sitzungen. Der Friedhofsausschuss soll sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Der Friedhofsausschuss ist über alle wesentlichen Sachverhalte und Maßnahmen, die Einfluss auf den Betrieb des Friedhofs und auf das Bestattungswesen haben, umgehend zu informieren.
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2. Kostenbeteiligung der Gemeinde/n

  1. Der Gebührenhaushalt des Friedhofs ist entsprechend dem Haushaltsrecht kostendeckend zu kalkulieren.
  2. Den vertragsschließenden Parteien ist bekannt, dass insbesondere auf Grund der stark schwankenden Bestattungszahlen ein jährlicher Haushaltsausgleich nicht immer möglich ist. Für diesen Fall wird das jährlich entstehende Defizit durch die Gemeinde/n mitfinanziert.
    Die Gemeinde/n übernimmt/übernehmen % der nicht durch Gebühren oder Benutzungsentgelte gedeckten Kosten für den hoheitlichen Bereich des Friedhofs der Kirchengemeinde (Defizit). (Bei mehreren beteiligten Gemeinden): Für die Berechnung der Beteiligung der Gemeinden werden die Einwohnerzahlen (Stand: 31.03. des dem Abrechnungsjahr vorangehenden Jahres) herangezogen.
  3. Die nicht durch Gebühren oder Entgelte gedeckten Kosten sind jährlich prüfbar nachzuweisen. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr (Haushaltsjahr).
  4. Es erfolgt jährlich eine Abrechnung. Das Ergebnis der Abrechnung wird in das Folgejahr vorgetragen.
  5. Ergibt sich ein Defizit, wird dieses Defizit mit dem unter b) festgelegten Anteil durch die Gemeinde/n übernommen und bis zum 30.06. des Jahres ausgeglichen. Ein Überschuss steht zur Abdeckung eines Defizits im Folgejahr zur Verfügung.
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3. Mitwirkung der Gemeinde/n

  1. Zur Vorbereitung der Haushaltsplanung ist der Gemeinde/den Gemeinden der Haushaltsplan bzw. der Haushaltsplanentwurf des Friedhofs für das Folgejahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres vorzulegen. Sofern sich im Laufe eines Haushaltsjahres wesentliche Veränderungen ergeben, die sich auf die Höhe des voraussichtlichen Ergebnisses auswirken werden, ist dies der Gemeinde/den Gemeinden unverzüglich mitzuteilen.
  2. Haushalts- und Stellenplan des Friedhofs werden nach Beratung im Friedhofsausschuss nach den hierfür geltenden Bestimmungen vom Kirchengemeinderat festgestellt und beschlossen. Die Rechnungslegung erfolgt durch die Kirchengemeinde bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres.
  3. Die Gemeinde/n ist/sind berechtigt, die Jahresrechnung für den Friedhof, und nach entsprechender Vereinbarung die Belege, einzusehen.
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4. Laufzeit dieses Vertrags

  1. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt zehn Jahre. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere zehn Jahre, sofern keine Vertragspartei diesen mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt hat.
  2. Dieser Vertrag endet, wenn die Kirchengemeinde den Friedhof schließt. Erfolgt die Schließung aufgrund von Umständen, die die Kirchengemeinde nicht zu vertreten hat, so besteht der Finanzierungsanspruch bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Entwidmung frühestens möglich wird.
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5. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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6. Genehmigungsvorbehalt

Der Vertrag bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(Ort, Datum)
(Ort, Datum)
(Kirchengemeinde)
(Gemeinde/n)
Kirchensiegel
Siegel
Kirchenaufsichtlich genehmigt:
Kirchenkreisverwaltung
*
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Anlage 12
(zu 15.2 Buchstabe a)

Urkunde
über die Errichtung einer rechtlich unselbstständigen Stiftung
für die Sicherstellung der Grabpflege
Treuhandvertrag
über die Errichtung einer treuhänderischen Stiftung
zwischen
Name, Vorname, Anschrift
- nachstehend Stifter/in –
und
Name und Anschrift des Kirchenkreises
- nachstehend Stiftungsträger -
Der Stifter/die Stifterin will sicherstellen, dass die in Nummer 1 genannte Grabstätte gepflegt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, wird eine Stiftung errichtet.
  1. Aus diesem Anlass überträgt der Stifter/die Stifterin das Kapital, das zur Pflege der Grabstätte auf dem Friedhof voraussichtlich erforderlich ist, in Höhe von Euro (in Worten: Euro) innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung dieser Urkunde auf das Konto Nr. IBAN des Stiftungskontos bei der . Das Konto trägt die Bezeichnung „Stiftungskonto Grabnummer , Name des Stifters “. Mit dem Zahlungseingang gilt die Stiftung als errichtet.
  2. Eigentümer des Vermögens wird der Stiftungsträger. Er hat Pflichten dieser Stiftung zu erfüllen.
  3. Der Stiftungsträger erhält den Auftrag, mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde als Trägerin des Friedhofs einen Dauergrabpflegevertrag mit einer Laufzeit von Jahren zu schließen, und zwar beginnend
    □ ab dem
    □ ab dem Zeitpunkt der Bestattung des Stiftungsgebers
    □ ab dem Zeitpunkt der Bestattung von
    □ nach Vertragsende des Stiftungsvertrags Nr.
    .
  4. Der Stiftungsträger ist verpflichtet,
    1. für eine gesonderte Kontenführung zu sorgen, das Stiftungsvermögen von seinem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten und sicher anzulegen,
    2. im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem Stiftungskonto durch zumutbare Maßnahmen sicherzustellen, dass Kapital und Erträge das Stiftungskontos ausreichen, um die gärtnerischen Leistungen während der vereinbarten Vertragslaufzeit ordnungsgemäß durchzuführen,
    3. dafür zu sorgen, dass die Zinsen dem Konto gut gebracht werden und nur die vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellten Beträge für die ordnungsgemäße Grabpflege und Kosten der Verwaltung und Überwachung aus dem Konto entnommen werden,
    4. die steuerlichen Pflichten des Stiftungsvermögens zu erfüllen und
    5. die gärtnerischen Leistungen zu überwachen.
  5. Der Stiftungsträger ist berechtigt, für den Fall, dass der Grabpfleger nicht mehr willens oder in der Lage ist, die Grabpflege auszuführen oder dass die Leistungen durch ihn nicht ordnungsgemäß erbracht werden, den Grabpflegevertrag zu kündigen und einen Grabpflegevertrag mit einer anderen Friedhofsgärtnerei abzuschließen.
  6. Der Umfang der nach dem Dauergrabpflegevertrag zu erbringenden Leistungen des Friedhofs ist in der beigefügten Leistungs- und Kostenaufstellung zu dieser Urkunde aufgeführt. Der Stiftungsträger kann die Leistungen einschränken, wenn das Stiftungsvermögen nicht mehr ausreicht, um die vereinbarten Leistungen in vollem Umfang oder für den gesamten vorgesehenen Zeitraum erbringen zu lassen.
  7. Ist nach Ablauf des Dauergrabpflegevertrages auf dem Stiftungskonto ein Guthaben vorhanden, so ist es
    □ dem Träger des Friedhofs zur Verwendung für Zwecke des Friedhofs
    □ dem Träger des Friedhofs für folgenden Zweck _________________
    □ der folgenden Organisation / Person ________________
    zu übertragen. Damit ist die Stiftung beendet.
  8. Für den Stifter/die Stifterin besteht ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende. Für Erben des Stifters/der Stifterin ist das Recht zur Kündigung ausgeschlossen. Im Falle einer wirksamen Kündigung ist der Stiftungsträger innerhalb von acht Wochen nach Wirksamkeit der Kündigung zur Abrechnung schon erbrachter Leistungen und zur Auszahlung des restlichen Stiftungsvermögens verpflichtet. Er darf hierbei ein Bearbeitungsentgelt in Höhe des dreifachen Betrages des Entgelts für die Anlage des Stiftungskontos (siehe Leistungs- und Kostenaufstellung, III.1) erheben und diesen durch Einbehalt vom auszuzahlenden Restbetrag in Abzug bringen.
den
Unterschrift des Stifters / der Stifterin
, den
Ev.-Luth. Kirchenkreis
Unterschrift(en) des Stiftungsträgers
(Kirchensiegel)
*
Anlagen: Leistungs- und Kostenaufstellung zur Ermittlung des Stiftungskapitals, Entwurf des Grabpflegevertrags
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Anlage 13
(zu 15.2 Buchstabe a)

Muster einer Leistungs- und Kostenaufstellung als Anlage zur Stiftungsurkunde und zum Grabpflegevertrag
Anlage zum Stiftungsvertrag für Herrn / Frau .
Leistungs- und Kostenübersicht zur Ermittlung des Stiftungskapitals
auf dem Friedhof
Grabnummer: Grabname:
Derzeitiges Ende der Nutzungszeit der Grabstätte:
Zeitspanne der Leistungen: Jahre
I. Unterhaltungskosten pro Jahr:
Menge
Betrag
Bezeichnung
E-.Preis
MWSt
Auflistung der zu erbringenden Leistungen
Summe pro Jahr:
0,00 €
II. Sonderkosten
1.
Notwendige Arbeiten vor Übernahme der Leistungen an der Grabstätte
0,00 €
2.
Erneuerung der gärtnerischen Anlage mal in der Vertragslaufzeit, je
0,00 €
3.
Beheben eines Senkschadens mal in der Vertragslaufzeit, je
0,00 €
4.
Abräumung der Grabstätte sowie Entfernung des Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen
0,00 €
5.
Sonstiges
0,00 €
Gesamtbetrag Sonderkosten:
0,00 €
III. Verwaltungskosten
1.
Anlage des Stiftungskontos und Erfassung des Stiftungsvertrages (einmalig)
25,00 €
2.
Verwaltung des Stiftungsvermögens und Kontrolle der Leistungen,
pro Jahr 15,00,- € x Jahre
0,00 €
3.
Verwaltungsleistung des Friedhofsträgers (einmalig)
0,00 €
Gesamtbetrag Verwaltungskosten:
0,00 €
IV. Unterhaltungskosten für die vereinbarte Laufzeit
Ziffer I.
Unterhaltungskosten pro Jahr € x Jahre
0,00 €
Ziffer II.
Sonderkosten Gesamtbetrag
0,00 €
Ziffer III.
Verwaltungskosten
0,00 €
Zwischensumme
0,00 €
□ Sicherungszuschlag für Preissteigerungen und Zinsrisiken ( %)
0,00 €
□ Auf einen Zuschlag für Preissteigerungen und Zinsrisiken wird verzichtet
Stiftungskapital:
0,00 €
V. Der Kirchenkreis ist berechtigt, die Leistungen dieser Kostenaufstellung je nach Zinsverlauf und Stand des Stiftungsvermögens zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. § 3).
VI. Ändern sich die heute ermittelten Kosten aus dieser Aufstellung, so gelten diese veränderten Kosten als vereinbart.
VII. Diese Kostenaufstellung wurde am mit der/dem Stifter/in besprochen und ist Bestandteil der Stiftungsurkunde.
Datum / Unterschrift
des/der Stifter/in
Datum / Unterschrift und Siegel
des Friedhofsträgers
*
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Anlage 14
(zu 15.2 Buchstabe b)

Muster-Grabpflegevertrag
Zwischen
dem Ev.-Luth. Kirchenkreis als Stiftungsträger der rechtlich unselbstständigen Stiftung (Stiftungskonto)
– nachstehend "Kirchenkreis" genannt –
und
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
dem Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
– nachstehend "Auftragnehmer" genannt –
wird folgender
Grabpflegevertrag
geschlossen:
####

§ 1

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu den in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten jährlichen Leistungen und Sonderleistungen auf der Grabstätte des Friedhofs
#

§ 2

Dieser Grabpflegevertrag wird für die Dauer von Jahren geschlossen. Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt
□ ab dem
□ ab dem Zeitpunkt der Bestattung des Stiftungsgebers
□ ab dem Zeitpunkt der Bestattung von
□ nach Vertragsende des Stiftungsvertrags Nr.
.
#

§ 3

Über die Leistungen erteilt der Auftragnehmer jährlich mindestens eine spezifizierte Rechnung an den Kirchenkreis „Stiftungskonto “. Der Kirchenkreis wird die Rechnung nach Überprüfung sofort begleichen.
#

§ 4

Der Grabpflegevertrag kann von beiden Parteien nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht erfüllt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer zukünftig Grabpflegeleistungen nicht erbringen kann.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung maßgeblich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
#

§ 5

Endet der Grabpflegevertrag durch Kündigung, so kann der Auftragnehmer die bis zum Ende des Grabpflegevertrages ordnungsgemäß erbrachten Grabpflegeleistungen dem Kirchenkreis als Stiftungsträger in Rechnung stellen. Der Kirchenkreis ist nach dem Ende des Grabpflegevertrages berechtigt, einen Grabpflegevertrag mit einer anderen Friedhofsgärtnerei abzuschließen.
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§ 6

Der Auftragnehmer hat Kenntnis von der errichteten rechtlich unselbstständigen Stiftung für die Grabpflege.
, den
Ev.-Luth. Kirchenkreis
als Stiftungsträger
(Kirchensiegel)
Unterschrift(en)
, den
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
als Auftragnehmer
(Kirchensiegel)
Unterschrift(en)
Anlage: Kostenaufstellung
#

Anlage 15
(zu 19.2)

Antrag auf Genehmigung zur
□ Aufstellung □ Nachbeschriftung □ Umgestaltung des umseitig bezeichneten Grabmals (Zutreffendes bitte ankreuzen).
Name der Grabstätte:
Lage der Grabstätte: Friedhof Feld Reihe Nr.
(Dieser umrandete Teil wird von der Friedhofsverwaltung ausgefüllt)
Art der Grabstätte:
□ Sargwahlgrab Breiten
□ Sargreihengrab
□ Urnenwahlgrab Breiten
□ Urnenreihengrab
Art des Grabmals:
□ Kissenst. □ Stele □ Breitst. □ kubische Formen
  1. Material:
  2. Bearbeitung: Allseitig
    Dreiseitig (mit Ansichtsfläche)
    Ansichtsfläche mit Randschlag
    Seitenflächen
    Rückseite
    Sockel? nein □ ja □, Material
  3. Die Fundamentierung erfolgt
□ bis zur Grabsohle
□ mit Betonklotz
Gestaltung der Schrift, der Ornamente
und Symbole:
□ Erhaben mm
□ frei auf der Fläche
□ umnutet
□ frei im Feld
□ in der Zeile
□ Mattschliff
□ poliert
□ Vertieft
Art der Vertiefung:
□ Flachnut □ Keilnut
Farbe: □ Natur
□ Metall
□ Bronzebuchstaben □ Bleiintarsien
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Der Unterzeichner versichert, dass das Grabmal nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und so befestigt wird, dass es dauerhaft standsicher ist. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten auch die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten.1#
Als Nutzungsberechtigte/r der o. a. Grabstätte beantrage ich die Genehmigung zur Aufstellung/ Nachbeschriftung/ Umgestaltung des Grabmals. Die für die Genehmigung entstehenden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung werde ich übernehmen. Mir ist bekannt, dass ich für die Standsicherheit des Grabmals verantwortlich bin.
Name und Anschrift des zugelassenen
Gewerbetreibenden
Name und Anschrift des Auftraggebers/
der Auftraggeberin
Datum und Unterschrift des zugelassenen
Gewerbetreibenden
Datum und Unterschrift des Auftraggebers/ der Auftraggeberin
□ Der Antrag wird genehmigt wie beantragt.
□ Der Antrag wird genehmigt mit nachstehenden Änderungen:
□ Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag ist gebührenpflichtig □ ja □ nein.
Die Gebühr beträgt nach der Friedhofsgebührensatzung Euro
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei (Hinweis: Friedhofsträger, von dem oder in dessen Auftrag der Bescheid erlassen wird, mit vollständiger Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Ort und Datum
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Kirchensiegel
Unterschrift/en
(Rückseite des Grabmalantrags)
Zeichnung, Maßstab 1:10
Die Zeichnung muss enthalten:
Vorder- und Seitenansicht sowie Grundriss mit eingeschriebenen Höhen-, Breiten- und Stärkenmaßen. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung.
Grafik
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Anlage 16
(zu 22.1 Satz 2)

Muster
für die Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden
für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
Absender
Ort, Datum
An die Gewerbetreibende bzw. den Gewerbetreibenden
(Name, Anschrift)
Betreff: Zulassung für _________ (Bezeichnung der gewerblichen Tätigkeit) auf dem Friedhof ___________ (genaue Bezeichnung)
Bezug: Ihr Antrag vom ________________________
Sehr geehrte(r) Frau/Herr
auf Ihren Antrag erteilen wir Ihnen gemäß § 6 Absatz 1 der Friedhofssatzung ab ________ die Zulassung für _______ (Bezeichnung der gewerblichen Tätigkeit) auf dem Friedhof ____________.
Die Zulassung ist an die Person des ___________________(Berufsbezeichnung)2# _________________ (Vor- und Zuname)3# gebunden.
Wir fügen diesem Bescheid die Friedhofssatzung zu Ihrer Kenntnisnahme bei und weisen insbesondere auf § 6 Absatz 2 hin. Danach sind Sie verpflichtet, dem Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde ________________________ einen eventuellen Fortfall der Voraussetzungen für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
Außerdem machen wir aufmerksam auf § 6 Absatz 4 der Friedhofssatzung (Beachtung der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen sowie Haftung für verursachte Schäden). Den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung bitten wir durch Vorlage einer Kopie der Police für die Betriebshaftpflichtversicherung zu erbringen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei ___________ (Hinweis: Friedhofsträger, von dem oder in dessen Auftrag der Bescheid erlassen wird mit vollständiger Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift/en)
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Anlage 17
(zu 26.1 Satz 1)

Muster
einer Rechtsbehelfsbelehrung
für einen Verwaltungsakt
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei ___________ (Hinweis: Friedhofsträger, von dem oder in dessen Auftrag der Bescheid erlassen wird mit vollständiger Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
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Anlage 18
(zu 26.2 Satz 4)

Muster-Gebührenbescheid
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Der Kirchengemeinderat*
– Friedhofsverwaltung –
______________
(Briefkopf des Friedhofsträgers)
Herrn/Frau
______________
(Datum)
Gebührenbescheid
Nutzungsberechtigte/er der Grabstätte: _____________
Ende des Nutzungsrechts: _______
Auftraggeber/in: _________
Bescheid-Nr: _________
Wahl- (Reihen-)grabstätte ________ /
(Name) _______ / 1 Grabbreite
(Gebührentatbestand, z. B. „Abräumen und Entsorgen eines stehenden Grabmals“) ______
Sehr geehrte(r) Herr (Frau) _________
aufgrund der Friedhofsgebührensatzung vom ___ für den Friedhof ___ bitten wir Sie um Zahlung folgender Gebühren:
Bezeichnung
Menge
Grab
Jahre
qm
Einzelpreis
Betrag
Gebühr für
___________
Endbetrag:
____
Euro
Bitte zahlen Sie den ausgewiesenen Endbetrag bis zum
____
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei ___ (Hinweis: hier ist der Friedhofsträger mit vollständiger Anschrift anzugeben, von dem oder in dessen Auftrag der Bescheid erlassen wird) erhoben werden.
Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgeschoben.
Mit freundlichen Grüßen
Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist deshalb auch ohne Unterschrift und Kirchensiegel gültig.
(Hinweise:
1. Im Briefkopf ist die Kirchenbehörde anzugeben, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Das ist nach Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD (VVZG-EKDVwV) vom 12. Oktober 2011 der Kirchengemeinderat, wenn es sich um einen Friedhof der Kirchengemeinde handelt. Es reicht somit nicht aus, im Briefkopf die „Friedhofsverwaltung“ oder den „Fachbereich Friedhöfe“ anzugeben.
2. Nach § 119 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Abgabenordnung ist die Unterschrift bei formularmäßigen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakten entbehrlich. Formularmäßig ergehen Bescheide, für die ein Formular verwendet wird, das auch per Hand oder Schreibmaschine ausgefüllt werden kann.)
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Anlage 19
(zu 26.4 Satz 4)

Muster
einer Rechtsbehelfsbelehrung
für einen Widerspruchsbescheid
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim _________ (Hinweis: Bezeichnung, Anschrift des nach § 52 VwGO zuständigen Verwaltungsgerichts), schriftlich, nach Maßgabe des § 55 a der Verwaltungsgerichtsordnung durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

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1 ↑ (Hinweis: Alternativ: Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils aktuellen Ausgabe.)
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2 ↑ z. B. Gärtnermeisters, Steinmetzmeisters, Bestatters.
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3 ↑ Dieser Satz entfällt, wenn die Zulassung direkt der Person des/der Gewerbetreibenden und nicht einer Firma erteilt wird.