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Vertrag
nach § 17 und § 31 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes
über die Zusammenarbeit im und
Organisation des Hauptbereichs Medien
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Vertrag Hauptbereich Medien)

Vom 2. Dezember 2019

(KABl. S. 566)

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Zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch ihr vorsitzendes und ein weiteres Mitglied,
– im Folgenden Nordkirche –
und
der Evangelischer Presseverband Norddeutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
– im Folgenden epn GmbH –
wird auf der Grundlage von § 17 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 3. April 2019 (KABl. S. 230, 233) geändert worden ist, der folgende Vertrag über die Zusammenarbeit im und Organisation des Hauptbereichs Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (im Folgenden: Hauptbereich Medien) geschlossen:
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Präambel

Die Medienarbeit hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung oder Herkunft.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Ziel dieses Vertrags die Sicherstellung einer organisatorischen Zusammenarbeit der Nordkirche und der Evangelischen Presseverband Norddeutschland GmbH gemäß § 31 Absatz 1 i. V. m. § 17 HBG ist. Im Hinblick auf dieses Ziel verpflichten sie sich wechselseitig zu strukturell vertrauensgebundener Kooperation bei gemeinsamer Orientierung an den Markierungspunkten Verschiedenheit, Verlässlichkeit, Vertrauen und Transparenz.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die epn GmbH arbeitet als rechtlich selbstständiger Träger kirchlicher Arbeit mit der Nordkirche im Hauptbereich Medien zusammen. Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere die Erfüllung der folgenden Aufgaben nach § 31 Absatz 1 HBG:
  1. Konzeption und Umsetzung landeskirchlicher Kampagnen und Öffentlichkeitsprojekte,
  2. Information und Beratung kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich von Kampagnen- und Projektkonzeptionen,
  3. Mitwirkung an der kirchlichen Präsenz in den Medien,
  4. Publikation von Pressediensten, Zeitschriften, Schrift- und Werbematerial sowie digitalen Medien,
  5. Internetbeauftragung der Landeskirche,
  6. Fundraisingbeauftragung der Landeskirche und
  7. Fortbildungen zu Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zum Fundraising.
( 2 ) Dem Hauptbereich gehört nach § 31 Absatz 2 HBG das Amt für Öffentlichkeitsdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (AfÖ) an. Die epn GmbH ist unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit dem Hauptbereich Medien nach Maßgabe dieses Vertrags angeschlossen.
( 3 ) Die epn GmbH besitzt Kompetenzen insbesondere in ihrem Tätigkeitsbereich nach Absatz 1 Nummern 3 und 4. Diese Kompetenzen bringt sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 ein. Das AfÖ besitzt Kompetenzen insbesondere in seinem Tätigkeitsbereich nach Absatz 1 Nummer 4 bis 7. Diese Kompetenzen bringt es für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 in die Arbeit des Hauptbereichs ein.
( 4 ) Die redaktionelle Unabhängigkeit des Bereichs „Publizistik“ wird durch das Redaktionsstatut der Anlage 1 zu diesem Vertrag gewährleistet.
( 5 ) Die epn GmbH erkennt die von der Kirchenleitung zu beschließenden Regelungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 4 HBG über das AfÖ an.
( 6 ) Der Beitritt weiterer rechtlich selbstständiger Träger kirchlicher Arbeit zum Hauptbereich bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.
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§ 2
Aufgaben der Steuerungsgruppe

( 1 ) Die Abstimmung und organisatorische Steuerung der Arbeit in den nach § 31 HBG bestimmten Arbeitsfeldern nimmt eine Steuerungsgruppe wahr. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Koordinierung der Hauptbereichsziele und Arbeitsschwerpunkte im Rahmen der Zielvorgaben von Kirchenleitung und Landessynode;
  2. Aufstellung des Wirtschaftsplans nach § 6 dieses Vertrags;
  3. Unterstützung der Vertragspartner sowie der Leitung des AfÖ bei ihrer jeweiligen Ausrichtung auf dem in der Präambel beschriebenen Auftrag der Kirche und bei ihrer organisatorischen Zusammenarbeit im Hauptbereich;
  4. Beschluss des Berichts über die Arbeit des Hauptbereichs;
  5. Berichterstattung über die Arbeit des Hauptbereichs an Kirchenleitung und Landessynode. Der Bericht ist dem zuständigen Dezernat des Landeskirchenamts vorzulegen, das für die Weiterleitung an Kirchenleitung und Landessynode sorgt;
  6. Berufung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters des Hauptbereichs in die Kammer für Dienste und Werke;
  7. Entwicklung der Gesamtkonzeption des Hauptbereichs (publizistische Grundhaltung, medienpolitische Zielsetzung und Öffentlichkeitsstrategie).
( 2 ) Die von der Steuerungsgruppe gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und die dem Hauptbereich zugehörenden Dienste und Werke unbeschadet der Rechte der rechtlich selbstständigen Träger bindend. Die Beschlüsse der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen haben für die Vertragsparteien empfehlende Wirkung.
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§ 3
Mitglieder der Steuerungsgruppe

( 1 ) Die Steuerungsgruppe besteht aus folgenden Mitgliedern:
  1. einer Bischöfin bzw. eines Bischofs nach Absprache im Bischofsrat;
  2. der Leiterin bzw. dem Leiter des Amts für Öffentlichkeitsdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
  3. einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer der epn GmbH, die oder der vom Aufsichtsrat der epn GmbH berufen wird;
  4. einem Mitglied, das vom Aufsichtsrat der epn GmbH aus seiner Mitte berufen wird und das ehrenamtlich Mitarbeitende in der Nordkirche sein soll;
  5. zwei Mitgliedern, die von der Kirchenleitung berufen werden und die ehrenamtlich Mitarbeitende in der Nordkirche sein müssen, darunter eine fachkundige Person, die nicht Mitglied der Landessynode oder der Kirchenleitung ist;
  6. zwei Mitgliedern, die von der Landessynode aus ihrer Mitte berufen werden und die ehrenamtlich Mitarbeitende in der Nordkirche sein müssen. Stellvertretende Mitglieder der Landessynode sind ebenfalls wählbar.
( 2 ) Stellvertretende Mitglieder werden wie folgt bestimmt:
  1. für das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 bestimmt der Bischofsrat ein stellvertretendes Mitglied aus seiner Mitte;
  2. für das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 ist die stellvertretende Leitung des AfÖ stellvertretendes Mitglied;
  3. für das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 bestimmt der Aufsichtsrat der epn GmbH aus dem Kreis der leitenden Angestellten der epn GmbH ein stellvertretendes Mitglied;
  4. für das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4 bestimmt der Aufsichtsrat der epn GmbH aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied, das ehrenamtlich Mitarbeitende der Nordkirche sein soll;
  5. für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 bestimmt die Kirchenleitung zwei stellvertretende Mitglieder, die ehrenamtliche Mitarbeitende der Nordkirche sind, und legt die Reihenfolge der Stellvertretung fest;
  6. für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 6 bestimmt die Landessynode zwei stellvertretende Mitglieder, die ehrenamtliche Mitarbeitende der Nordkirche sind. Die Reihenfolge der Stellvertretung richtet sich nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen.
( 3 ) Die Entsendung der einzelnen Mitglieder in die Steuerungsgruppe nach Absatz 1 Nummern 4 bis 6 erfolgt für jeweils sechs Jahre und richtet sich nach der Amtszeit des entsendenden Gremiums, sofern eine solche für das Gremium vorgesehen ist. Sie bleiben bis zur Neukonstituierung des entsendenden Gremiums und Neuwahl der entsandten Mitglieder durch dieses Gremium im Amt. Die erste Amtszeit der Mitglieder kann entsprechend verkürzt sein.
( 4 ) Ein Mitglied der Steuerungsgruppe scheidet vorzeitig aus dem Amt aus
  1. durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Steuerungsgruppe, es sei denn, der Verzicht wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Verzichtserklärung schriftlich widerrufen;
  2. mit Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung;
  3. mit Ausschluss eines Mitglieds durch die Steuerungsgruppe aus wichtigem Grund; das betroffene Mitglied ist zuvor anzuhören.
( 5 ) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, wird für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied nachberufen. Die stellvertretenden Mitglieder nach den Nummern 4 bis 6 sind zugleich Ersatzmitglieder.
( 6 ) Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der Steuerungsgruppe teilnehmen:
  1. das für den Hauptbereich zuständige Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamts;
  2. das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats der epn GmbH, sofern sie oder er nicht nach Absatz 1 Nummer 4 als Mitglied der Steuerungsgruppe berufen wurde und
  3. die stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2.
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§ 4
Sprecherin bzw. Sprecher des Hauptbereichs Medien

( 1 ) Die Mitglieder der Steuerungsgruppe wählen für die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 für den Hauptbereich Medien eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin bzw. einen stellvertretenden Sprecher.
( 2 ) Die Sprecherin bzw. der Sprecher vertritt unter Beachtung § 25 HBG die Belange des Hauptbereichs in Öffentlichkeit und Gesellschaft. Sie bzw. er stimmt sich dabei mit der Leitung des Amtes für Öffentlichkeitsdienst und der Geschäftsführung der epn GmbH ab. Sie bzw. er berichtet der Steuerungsgruppe.
( 3 ) Der Sprecher bzw. die Sprecherin vertritt die Belange des Hauptbereichs Medien sowie der dem Hauptbereich angehörenden Dienste und Werke nach Maßgabe der in der Steuerungsgruppe gefassten Beschlüsse in der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen (§§ 18 und 19 HBG).
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§ 5
Geschäftsführung der Steuerungsgruppe

( 1 ) Das Landeskirchenamt wird gebeten, die Geschäftsführung der Steuerungsgruppe zu übernehmen.
( 2 ) Die Steuerungsgruppe soll mindestens zweimal im Jahr von der Geschäftsführung unter Zusendung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Verlangen mindestens zwei Mitglieder der Steuerungsgruppe unter Angabe und Erläuterung der von ihnen gewünschten Tagesordnungspunkte eine Einberufung der Steuerungsgruppe, so hat die Geschäftsführung unverzüglich eine Sitzung der Steuerungsgruppe einzuberufen, die innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlich begründeten Einberufungsbegehrens anzuberaumen ist.
( 3 ) Die Steuerungsgruppe ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Beschlussvorschläge wird offen abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung von einem Mitglied verlangt wird.
( 4 ) Ist in einer Angelegenheit ein Beschluss der Steuerungsgruppe erforderlich, jedoch wegen Eilbedürftigkeit in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar, ist ausnahmsweise eine schriftliche Beschlussfassung zulässig. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zur schriftlichen Beschlussfassung erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache.
( 5 ) Die Steuerungsgruppe kann zu ihren Sitzungen Gäste hinzuziehen.
( 6 ) Die Steuerungsgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der sie für die Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben auch die Einsetzung von Ausschüssen regeln kann.
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§ 6
Wirtschaftsplan

( 1 ) Die Nordkirche stellt nach Maßgabe des Haushaltsrechts dem Hauptbereich ein Budget zur Verfügung. Die Steuerungsgruppe stellt unter Berücksichtigung der Rechtsverpflichtungen der Nordkirche, die sie insbesondere gegenüber dem Evangelischen Rundfunkreferat der norddeutschen Kirchen e. V. hat, auf Vorschlag des Landeskirchenamts den Wirtschaftsplan für den Hauptbereich auf. Dieser wird von der Landessynode beschlossen. Im Wirtschaftsplan werden die Zuschüsse sowie die prozentuale Zuweisung an rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit im Hauptbereich festgelegt. Diese Zuschüsse und Zuweisungen werden von den Empfängern selbstständig verantwortet.
( 2 ) Es findet Teil 5 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Finanzgesetz) vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Das Rechnungswesen ist betriebswirtschaftlich ausgerichtet und unterliegt dem Finanzcontrolling der Nordkirche.
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§ 7
Kündigung

( 1 ) Die ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist für jede Vertragspartei bis zum 30. September jeden Jahres zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres möglich. Im Jahr 2020 kann die Nordkirche den Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.
( 2 ) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
( 3 ) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist von dem kündigenden Vertragspartner dem Vertragspartner fristgemäß zuzustellen sowie der Geschäftsführung der Steuerungsgruppe und den Mitgliedern der Steuerungsgruppe bekannt zu geben.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine der Zielsetzung möglichst nahekommende, wirksame Regelung zu treffen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
( 2 ) Der Vertrag ergeht in zweifacher Ausfertigung.
( 3 ) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Er wird im Kirchlichen Amtsblatt der Nordkirche bekannt gemacht. Etwaige spätere Veränderungen des Vertrags werden in entsprechender Weise veröffentlicht.
( 4 ) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags wird der Vertrag über die innere Ordnung des Hauptbereichs „Medienarbeit” (Hauptbereich 6) vom 11. Oktober 2013 aufgehoben. Die amtierende Steuerungsgruppe bleibt solange im Amt, bis sich eine neue Steuerungsgruppe nach § 3 konstituiert hat. Ebenso bleibt die bisherige Sprecherin bzw. der bisherige Sprecher und die bisherige stellvertretende Sprecherin bzw. der bisherige stellvertretende Sprecher im Amt, bis die neue Steuerungsgruppe eine neue Sprecherin bzw. einen neuen Sprecher und eine neue stellvertretende Sprecherin bzw. einen neuen stellvertretenden Sprecher gewählt hat.
Hamburg, den 2. Dezember 2019
Für die Evangelische Presseverband Norddeutschland GmbH
Prof. Dr. Matthias Gülzow
Geschäftsführer
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
Landesbischöfin Kristina Kühnbaum-Schmidt
Vorsitzendes Mitglied der Kirchenleitung
Katharina von Fintel
Mitglied der Kirchenleitung
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Anlage 1
zu § 1 Absatz 4 Vertrag Hauptbereich Medien

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Redaktionsstatus für den Bereich Publizistik
in der Evangelischen Presseverband Norddeutschland GmbH

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Präambel

Die Publizistik in der Evangelischen Presseverband Norddeutschland GmbH (epn GmbH) hat Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags, der im Gottesdienst, in Mission, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und in der Mitverantwortung für das öffentliche Leben wahrgenommen wird. Die redaktionelle und journalistische Unabhängigkeit ist dafür unabdingbar. Ihre Freiheit wird entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleistet.
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  1. Der Bereich Publizistik in der epn GmbH ist prägender Teil der evangelischen Publizistik in Norddeutschland. Seine Aufgabe liegt in der verständlichen Vermittlung von Themen und Nachrichten aus Glaube und Gesellschaft.
  2. Die evangelische Publizistik in der epn GmbH arbeitet überparteilich. Sie arbeitet unabhängig von Einflussnahmen einzelner Personen, Gremien und Institutionen der verfassten Kirche und anderer gesellschaftlicher Gruppen. Der Nordkirche gegenüber ist sie in kritischer Verbundenheit verpflichtet. Ihre Arbeit richtet sie an den Bedürfnissen ihrer Zielgruppen aus. Dabei wahrt sie theologische, politische und gesellschaftliche Vielfalt und berücksichtigt auch die Interessen von Minderheiten. Sie arbeitet nach publizistischen Grundsätzen und den journalistischen Prinzipien und Regeln des Pressekodex.
  3. Aufträge für Anzeigen oder bezahlte Sonderveröffentlichungen dürfen keinen Einfluss auf redaktionelle Inhalte haben. Keine Redakteurin und kein Redakteur kann veranlasst werden, etwas gegen ihre oder seine Überzeugung zu schreiben oder zu verantworten. Gleiches gilt für Volontärinnen und Volontäre.
  4. Das Redaktionsstatut ist Bestandteil der Anstellungsverträge der Redakteurinnen und Redakteure sowie der Volontärinnen und Volontäre im Bereich Publizistik der epn GmbH.
  5. Das Redaktionsstatut gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann nur durch eine gemeinsam von der Steuerungsgruppe des Hauptbereichs Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Redaktion erarbeitete Neufassung ersetzt werden.