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Verwaltungsvorschrift
für Kindertagesstätten in kirchlicher Trägerschaft
in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
im Bereich des Landes Schleswig-Holstein
(Kindertagesstättenverwaltungsvorschrift – KitaVwV)

Vom 8. Dezember 2020

(KABl. S. 395)

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Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift für kirchliche Kindertagesstätten im Bereich des Landes Schleswig-Holstein erlassen:
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1 Rechtliche Beziehungen des Trägers

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1.1

Der Träger einer kirchlichen Kindertagesstätte (im Folgenden: Träger) entscheidet, ob die rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und den Benutzerinnen und Benutzern durch Satzungen oder durch Benutzungs- und Beitragsordnung geregelt werden. Die Regelung durch Benutzungs- und Beitragsordnung wird insbesondere für Kindertagesstätten in Trägerschaft des Kirchenkreises empfohlen.
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1.2

Die Muster-Benutzungsordnung der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift und die Muster-Beitragsordnung der Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift sind der Benutzungs- und Beitragsordnung des Trägers zugrunde zu legen. Die Muster-Kindertagesstättensatzung der Anlage 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift und die Muster-Kindertagesstättengebührensatzung der Anlage 4 zu dieser Verwaltungsvorschrift sind der Kindertagesstätten- und Gebührensatzung zugrunde zu legen. Zusätzlich wird verwiesen auf die Verwaltungsvorschrift über die amtliche Bekanntmachung von Satzungen (Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift – SatzBekVwV) vom 11. Juli 2019 (KABl. S. 355) in der jeweils geltenden Fassung.
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1.3

Für jede kirchliche Kindertagesstätte ist vom Träger hinsichtlich der Finanzierung der Einrichtung ein Vertrag mit der Standortgemeinde abzuschließen. Ab dem 1. Januar 2025 ist der Abschluss eines solchen Vertrags fakultativ.
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1.4

Für die kirchliche Kindertagesstätte ist vom Träger ein Beirat der Kindertagesstätte einzurichten. Für diesen Beirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Muster-Beiratsgeschäftsordnung der Anlage 5 dieser Verwaltungsvorschrift ist der Geschäftsordnung für den Beirat zugrunde zu legen.
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1.5

Abweichungen von der Muster-Benutzungsordnung, der Muster-Beitragsordnung, der Muster-Beiratsgeschäftsordnung, der Muster-Kindertagesstättensatzung und der Muster-Kindertagesstättengebührensatzung sollen nur wegen besonderer örtlicher Erfordernisse vorgenommen werden.
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2 Staatliches Recht

Die Einrichtung und der Betrieb der Kindertagesstätte unterliegen im staatlichen Bereich insbesondere
  • dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,
  • dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung.
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3 Datenschutz

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3.1

Der Träger verarbeitet personenbezogene Daten der Kinder und deren Sorgeberechtigten und der von diesen Beauftragten, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags der Tageseinrichtungen und ihrer Fürsorgeaufgaben erforderlich ist. Dabei sind die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) entsprechend anzuwenden.
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3.2

Personenbezogene Daten, die für die Festsetzung der Elternbeiträge erforderlich sind, dürfen die Träger ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 sind bei den Betroffenen selbst zu erheben; sie dürfen nicht an andere Stellen übermittelt werden, es sei denn, eine kommunale Körperschaft benötigt sie zur Festsetzung oder Erhebung der Beiträge. Unterlagen dürfen nur in dem Umfang übermittelt werden, wie sie zur Festsetzung der Elternbeiträge erforderlich sind. Auf die Pflicht zur Auskunft für die Berechnung, Übernahme und die Ermittlung oder den Erlass von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) soll hingewiesen werden.
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3.3

Personenbezogene Daten der in den Einrichtungen nach Absatz 1 aufgenommenen Kinder dürfen mit vorherigem Einverständnis der Sorgeberechtigten erhoben und durch den Träger oder die von ihm beauftragten Stellen verarbeitet werden, sofern dies für Zwecke der Gemeindearbeit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Zwecke des öffentlichen Schulwesens nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.
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4 Mitgliedschaften

Die Träger der evangelischen Kindertagesstätten sollen Mitglied im Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein e. V. sein (Fachverband des Diakonischen Werkes in Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege).
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5 Bekanntmachung von Satzungen

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5.1

Kindertagesstättensatzungen und Kindertagesstättengebührensatzungen sind amtlich bekannt zu machen. Die amtliche Bekanntmachung geschieht nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift. Die Bekanntmachung darf erst nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung erfolgen.
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5.2

Die Art und Weise der amtlichen Bekanntmachung ist vom Träger in der Kindertagesstättensatzung und der Kindertagesstättengebührensatzung zu regeln (vergleiche Nummer 4.6 der Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift). Die Form der Bekanntmachung muss eindeutig aus der jeweiligen Satzung hervorgehen.
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6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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6.1

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.1#
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6.2

Gleichzeitig treten die Richtlinien über den Betrieb von Kindertagesstätten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche im Bereich des Landes Schleswig-Holstein – Kindertagesstättenrichtlinien – 25. August 1992 (GVOBl. S. 353) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1994 (GVOBl. S. 252), die zuletzt durch Richtlinie vom 15. Februar 2008 (GVOBl. S. 117) geändert worden ist, außer Kraft.
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Anlage 1 (zu 1.2 Satz 1)
Muster-Benutzungsordnung

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde … hat am … die nachstehende Benutzungsordnung beschlossen:
oder:
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises … hat am … die nachstehende Benutzungsordnung beschlossen:
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Präambel

Die evangelische Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs­ und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbstständig wahrgenommen wird.
Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien.
Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitenden und den Eltern erforderlich. Die Eltern wirken bei wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit.
Inhaltsübersicht
Allgemeines
Anzuwendende Vorschriften
Angebot der Kindertagesstätte
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
Aufnahme
Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung
Beendigung des Betreuungsverhältnisses
Regelung für den Besuch der Einrichtung
Gesundheitsbestimmungen
Unfallversicherung und Haftung
Mitwirkung der Eltern
Beiträge
Datenschutz
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Diese Benutzungsordnung gilt für die Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde ...
oder:
( 1 ) Diese Benutzungsordnung gilt für die Kindertagesstätte … des Ev.-Luth. Kirchenkreises …
( 2 ) Die Kindertagesstätte ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Kirchengemeinde …, deren Benutzungsverhältnisse privatrechtlich ausgestaltet sind.
oder:
( 2 ) Die Kindertagesstätte ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung des Kirchenkreises ..., deren Benutzungsverhältnisse privatrechtlich ausgestaltet sind.
( 3 ) Eltern im Sinne dieser Benutzungsordnung sind die Erziehungsberechtigten.
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§ 2
Anzuwendende Vorschriften

Die Arbeit der Kindertagesstätte geschieht nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung auf der Grundlage der folgenden Rechtsvorschriften:
  • dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,
  • dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220) geändert worden ist sowie
  • dem in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Recht
in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3
Angebot der Kindertagesstätte

( 1 ) Die Kindertagesstätte nimmt Kinder in folgenden Bereichen der Einrichtung auf:
  • In Krippengruppen Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs,
  • in Kindergartengruppen Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahrs bis zum Schuleintritt,
  • in integrativen Kindergartengruppen Kinder mit Behinderung und solche, die von Behinderung bedroht sind,
  • in Hortgruppen schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs,
  • in altersgemischten Gruppen Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs und Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahrs bis zum Schuleintritt,
  • in Gruppen, in denen die Kinder in der freien Natur gefördert werden und eine Förderung in Innenräumen konzeptionell nicht oder nur für den Ausnahmefall vorgesehen ist (Naturgruppen).
Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 5.
( 2 ) Kinder, die mehr als sechs Stunden in der Kindertagesstätte betreut werden, nehmen an der Mittagsverpflegung teil. Die Kosten, die durch die Verpflegung entstehen, sind von den Eltern zu tragen. Die Kalkulation der Verpflegungskosten wird der Elternvertretung und dem Beirat offengelegt.
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§ 4
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

( 1 ) Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag von […] Uhr bis […] Uhr geöffnet.
( 2 ) Bei Bedarf und im Rahmen der personellen Möglichkeiten kann ein Sonderdienst (Früh- und/oder Spätdienst) eingerichtet werden. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes ist von den Eltern bei der Leitung der Einrichtung schriftlich zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Träger nach Anhörung des Beirats.
( 3 ) Während der Sommerferien für die Allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte für […] Tage geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr. Ferner schließt die Kindertagesstätte für […]. Die Schließzeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung und des Beirats vom Träger festgelegt und bis zum […] bekanntgegeben.
( 4 ) Ist die Betreuung eines Kindes während der Schließungszeit anderweitig nicht gewährleistet, kann von den Eltern in der Regel bis zum […] bei der Leitung der Einrichtung ein Antrag auf gesonderte Betreuung während der Schließungszeit unter Angabe der Gründe gestellt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Träger nach Anhörung des Beirats.
( 5 ) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung des Beitrages aus diesem Grund erfolgt nicht.
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§ 5
Aufnahme

( 1 ) In die Kindertagesstätte werden alle Kinder ungeachtet ihrer Herkunft, Nationalität, geschlechtlichen Identität, Konfession, Weltanschauung oder ethnischen Zugehörigkeit aufgenommen.
( 2 ) Die Voranmeldung des Kindes ist über das KitaPortal des Landes Schleswig-Holstein vorzunehmen. Die Aufnahmen erfolgen in der Regel zum Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.
( 3 ) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die Zahl der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze. Er richtet sich dabei nach den in der Einrichtung geltenden schriftlich festgelegten Aufnahmekriterien, die öffentlich zugänglich sind. Bei der Festlegung der Aufnahmekriterien werden die Elternvertretung und der Beirat beteiligt.
( 4 ) Für jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die Auskunft über für den Besuch der Kindertagesstätte relevante gesundheitliche Einschränkungen sowie einen schriftlichen Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine erfolgte ärztliche Impfberatung enthält. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein.
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§ 6
Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung

( 1 ) Die Aufnahme des Kindes erfolgt jeweils für den Bereich (Krippengruppe, Kindergartengruppe, Hortgruppe, altersgemischte Gruppe, Integrationsgruppe), für den das Kind antragsgemäß aufgenommen wurde. Für die Aufnahme des Kindes in einen anderen Bereich der Einrichtung ist ein neuer Antrag zu stellen. Bei der Vergabe der Plätze werden vorrangig die Kinder berücksichtigt, die vorher in einem anderen Bereich der Einrichtung gefördert wurden.
( 2 ) Eine Änderung des zeitlichen Angebotes kann in der Regel nur zu Beginn des folgenden Betreuungsjahres erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist von den Eltern in der Regel drei Monate vor Ende des Betreuungsjahres an die Leitung der Einrichtung schriftlich zu stellen. Der Träger entscheidet nach Anhörung des Beirats.
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§ 7
Beendigung des Betreuungsverhältnisses

( 1 ) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Eltern bis zum […] schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai und 30. Juni nicht entsprochen werden.
( 2 ) Aus wichtigen Gründen können Eltern das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
( 3 ) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn
  1. das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht hat, ohne dass eine Mitteilung der Eltern erfolgte; die Eltern werden vorab schriftlich informiert,
  2. die Eltern unbegründet mit der Zahlung der Teilnahmebeiträge in Höhe von drei Monatsbeiträgen in Verzug sind und gemahnt wurden,
  3. die in dieser Benutzungsordnung geregelten Pflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet werden.
Der Träger ist verpflichtet, den wichtigen Grund unverzüglich in Textform mitzuteilen. Vor der Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger sind die Eltern anzuhören. Die Kündigung des Trägers muss schriftlich unter Angabe des wichtigen Grundes erfolgen.
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§ 8
Regelung für den Besuch der Einrichtung

( 1 ) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Eltern dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Eltern oder einer von ihnen beauftragten Person.
( 4 ) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Eltern aufsichtspflichtig. Ein nichtschulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Eltern in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.
( 5 ) Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Eltern verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen.
( 6 ) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitperson ausgeschlossen sind.
( 7 ) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich.
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§ 9
Gesundheitsbestimmungen

( 1 ) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen.
( 2 ) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 34 Infektionsschutzgesetz).
( 3 ) Die Einrichtung ist nach einer Erkrankung des Kindes berechtigt, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einzufordern, bevor das Kind die Einrichtung wieder besucht. Kosten dafür werden nicht erstattet.
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§ 10
Unfallversicherung und Haftung

( 1 ) Für Kinder besteht ein Versicherungsschutz aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung sowie im Rahmen der Sammelversicherungen der Nordkirche.
( 2 ) Die Eltern sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
( 3 ) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nur übernommen, wenn die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Trägers beruht.
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§ 11
Mitwirkung der Eltern

Die Mitwirkung der Eltern erfolgt gemäß § 32 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat der Einrichtung.
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§ 12
Beiträge

Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Eltern Beiträge nach der jeweils geltenden Beitragsordnung erhoben.
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§ 13
Datenschutz

( 1 ) Der Träger verarbeitet personenbezogene Daten der Kinder und deren Eltern und der von diesen Beauftragten, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags der Tageseinrichtungen und ihrer Fürsorgeaufgaben erforderlich ist. Dabei sind die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Personenbezogene Daten, die für die Festsetzung der Elternbeiträge erforderlich sind, dürfen die Träger ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 sind bei den Betroffenen selbst zu erheben; sie dürfen nicht an andere Stellen übermittelt werden, es sei denn, eine kommunale Körperschaft benötigt sie zur Festsetzung oder Erhebung der Beiträge. Unterlagen dürfen nur in dem Umfang übermittelt werden, wie sie zur Festsetzung der Elternbeiträge erforderlich sind. Auf die Pflicht zur Auskunft für die Berechnung, Übernahme und die Ermittlung oder den Erlass von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) soll hingewiesen werden.
( 3 ) Personenbezogene Daten der in den Einrichtungen nach Absatz 1 aufgenommenen Kinder dürfen mit vorherigem Einverständnis der Eltern erhoben und durch den Träger oder die von ihm beauftragten Stellen verarbeitet werden, sofern dies für Zwecke der Gemeindearbeit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Zwecke des öffentlichen Schulwesens nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.
*
Vorstehende Benutzungsordnung wurde
  1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am ............
  2. (vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt am ... )
  3. am ... wirksam.
Gleichzeitig wird die Benutzungsordnung vom ............ unwirksam.
Der Kirchengemeinderat
(Kirchensiegel)
_______________
- Unterschrift -
_______________
- Unterschrift -
oder:
Vorstehende Benutzungsordnung wurde vom Kirchenkreisrat am … beschlossen und am … wirksam. Gleichzeitig wird die Benutzungsordnung vom … unwirksam.
Der Kirchenkreisrat
(Kirchensiegel)
_______________
- Unterschrift -
_______________
- Unterschrift -
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Anhang zur Benutzungsordnung

Erklärung:
Die Benutzungsordnung wurde uns/mir bei der Aufnahme unseres/meines Kindes am ............. ausgehändigt.
Die Benutzungsordnung wird hiermit von uns/mir anerkannt.
_______________ __________________
Ort und Datum - Unterschrift -
*
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Anlage 2 (zu 1.2 Satz 1)
Muster-Beitragsordnung

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde … hat am …. die nachstehende Beitragsordnung beschlossen:
oder:
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises … hat am … die nachstehende Beitragsordnung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Für die Inanspruchnahme evangelischer Kindertagesstätten werden nach § 31 Absatz 1 KiTaG zur anteiligen Deckung der Kosten monatliche Beiträge erhoben.
( 2 ) Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Beitragsordnung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten.
( 3 ) Die Aufnahme und Betreuung von Kindern wird durch die Benutzungsordnung geregelt.
( 4 ) Eltern im Sinne dieser Beitragsordnung sind die Erziehungsberechtigten.
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§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Beiträge

( 1 ) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte.
( 2 ) Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats der halbe Monatsbeitrag. Die Beiträge sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum fünften eines jeden Monats in einer Summe zu entrichten.
( 3 ) Werden die Beiträge über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
( 4 ) Die Ermäßigung des Elternbeitrags ist gemäß § 7 KiTaG unter den dort genannten Voraussetzungen möglich.
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§ 3
Höhe der Beiträge

( 1 ) Der Beitrag beträgt für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr pro wöchentlicher Betreuungsstunde 7,21 Euro.
( 2 ) Für ältere Kinder beläuft sich der Beitrag auf 5,66 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde.
( 3 ) Zusätzlich zu den Beiträgen werden Verpflegungskostenbeiträge erhoben, die monatlich […] Euro betragen.
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§ 4
Besondere Ermäßigung der Beiträge

Eine über § 7 KiTaG hinausgehende Beitragsermäßigung, gegebenenfalls ein Beitragserlass, ist auf Antrag der Eltern an den Träger der Kindertagesstätte unter der Angabe von Gründen möglich.
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§ 5
Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses gemäß der Benutzungsordnung.
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§ 6
Schuldner

Die Eltern oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Sind mehrere Personen Beitragsschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
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Vorstehende Teilnahmebeitragsordnung wurde
  1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am .........
  2. (vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt am ........ )
  3. am ......... wirksam
  4. ausgehängt in der ev. Kindertagesstätte in der Zeit vom …. bis ….. nach vorheriger Bekanntmachung im .......... (Gemeindeblatt/Elternbrief).
Gleichzeitig wird die Teilnahmebeitragsordnung vom ……. unwirksam.
Der Kirchengemeinderat
(Kirchensiegel)
_______________
- Unterschrift -
_______________
- Unterschrift -
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Anlage 3 (zu 1.2 Satz 2)
Muster-Kindertagesstättensatzung

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Kindertagesstättensatzung
für die Kindertagesstätte ... der Ev.-Luth. Kirchengemeinde ….
Vom…
oder:
Kindertagesstättensatzung
für die Kindertagesstätte … des Ev.-Luth. Kirchenkreises …..
Vom…
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde … hat am … auf Grund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung die nachfolgende Kindertagesstättensatzung beschlossen:
oder:
Der Kirchenkreisrat2# des Ev.-Luth. Kirchenkreises … hat am … auf Grund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Kindertagesstättensatzung beschlossen:
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Präambel

Die evangelische Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs-­ und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbstständig wahrgenommen wird.
Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien.
Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitenden und den Eltern erforderlich. Die Eltern wirken bei wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit.
Inhaltsübersicht
Allgemeines
Anzuwendende Vorschriften
Angebot der Kindertagesstätte
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
Aufnahme
Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung
Beendigung des Betreuungsverhältnisses
Regelung für den Besuch der Einrichtung
Gesundheitsbestimmungen
Unfallversicherung und Haftung
Mitwirkung der Eltern
Gebühren
Datenschutz
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Diese Kindertagesstättensatzung gilt für die Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde ...
oder:
( 1 ) Diese Kindertagesstättensatzung gilt für die Kindertagesstätte … des Ev.-Luth. Kirchenkreises …
( 2 ) Die Kindertagesstätte ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Kirchengemeinde …
oder:
( 2 ) Die Kindertagesstätte ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung des Kirchenkreises …
( 3 ) Eltern im Sinne dieser Kindertagesstättensatzung sind die Erziehungsberechtigten.
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§ 2
Anzuwendende Vorschriften

Die Arbeit der Kindertagesstätte geschieht nach Maßgabe dieser Kindertagesstättensatzung auf der Grundlage der folgenden Rechtsvorschriften:
  • dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,
  • dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220) geändert worden ist sowie
  • dem in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Recht
in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3
Angebot der Kindertagesstätte

( 1 ) Die Kindertagesstätte nimmt Kinder in folgenden Bereichen der Einrichtung auf:
  • in Krippengruppen Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs,
  • in Kindergartengruppen Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahrs bis zum Schuleintritt,
  • in integrativen Kindergartengruppen Kinder mit Behinderung und solche, die von Behinderung bedroht sind,
  • in Hortgruppen schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs,
  • in altersgemischten Gruppen Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs und Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahrs bis zum Schuleintritt,
  • in Gruppen, in denen die Kinder in der freien Natur gefördert werden und eine Förderung in Innenräumen konzeptionell nicht oder nur für den Ausnahmefall vorgesehen ist (Naturgruppen).
Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 5.
( 2 ) Kinder, die mehr als sechs Stunden in der Kindertagesstätte betreut werden, nehmen an der Mittagsverpflegung teil. Die Kosten, die durch die Verpflegung entstehen, sind von den Eltern zu tragen. Die Kalkulation der Verpflegungskosten wird der Elternvertretung und dem Beirat offengelegt.
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§ 4
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

( 1 ) Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag von […] Uhr bis […] Uhr geöffnet.
( 2 ) Bei Bedarf und im Rahmen der personellen Möglichkeiten kann ein Sonderdienst (Früh- und bzw. oder Spätdienst) eingerichtet werden. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes ist von den Eltern bei der Leitung der Einrichtung schriftlich zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Träger nach Anhörung des Beirats.
( 3 ) Während der Sommerferien für die Allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte für […] Tage geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr. Ferner schließt die Kindertagesstätte für […]. Die Schließzeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung und des Beirats vom Träger festgelegt und bis zum […] bekanntgegeben.
( 4 ) Ist die Betreuung eines Kindes während der Schließungszeit anderweitig nicht gewährleistet, kann von den Eltern in der Regel bis zum […] bei der Leitung der Einrichtung ein Antrag auf gesonderte Betreuung während der Schließungszeit unter Angabe der Gründe gestellt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Träger nach Anhörung des Beirats.
( 5 ) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung des Beitrages aus diesem Grund erfolgt nicht.
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§ 5
Aufnahme

( 1 ) In die Kindertagesstätte werden alle Kinder ungeachtet ihrer Herkunft, Nationalität, geschlechtlichen Identität, Konfession, Weltanschauung oder ethnischen Zugehörigkeit aufgenommen.
( 2 ) Die Voranmeldung des Kindes ist über das KitaPortal des Landes Schleswig-Holstein vorzunehmen. Die Aufnahmen erfolgen in der Regel zum Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.
( 3 ) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die Zahl der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze. Er richtet sich dabei nach den in der Einrichtung geltenden schriftlich festgelegten Aufnahmekriterien, die öffentlich zugänglich sind. Bei der Festlegung der Aufnahmekriterien werden die Elternvertretung und der Beirat beteiligt.
( 4 ) Für jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die Auskunft über für den Besuch der Kindertagesstätte relevante gesundheitliche Einschränkungen sowie einen schriftlichen Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine erfolgte ärztliche Impfberatung enthält. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein.
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§ 6
Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung

( 1 ) Die Aufnahme des Kindes erfolgt jeweils für den Bereich (Krippengruppe, Kindergartengruppe, Hortgruppe, altersgemischte Gruppe, Integrationsgruppe), für den das Kind antragsgemäß aufgenommen wurde. Für die Aufnahme des Kindes in einen anderen Bereich der Einrichtung ist ein neuer Antrag zu stellen. Bei der Vergabe der Plätze werden vorrangig die Kinder berücksichtigt, die vorher in einem anderen Bereich der Einrichtung gefördert wurden.
( 2 ) Eine Änderung des zeitlichen Angebotes kann in der Regel nur zu Beginn des folgenden Betreuungsjahres erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist von den Eltern in der Regel drei Monate vor Ende des Betreuungsjahres an die Leitung der Einrichtung schriftlich zu stellen. Der Träger entscheidet nach Anhörung des Beirats.
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§ 7
Beendigung des Betreuungsverhältnisses

( 1 ) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Eltern bis zum […] schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai und 30. Juni nicht entsprochen werden.
( 2 ) Aus wichtigen Gründen können Eltern das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
( 3 ) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn
  1. das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht hat, ohne dass eine Mitteilung der Eltern erfolgte; die Eltern werden vorab schriftlich informiert,
  2. die Eltern unbegründet mit der Zahlung der Teilnahmebeiträge in Höhe von drei Monatsbeiträgen in Verzug sind und gemahnt wurden,
  3. die in dieser Benutzungsordnung geregelten Pflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet werden.
Der Träger ist verpflichtet, den wichtigen Grund unverzüglich in Textform mitzuteilen. Vor der Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger sind die Eltern anzuhören. Die Kündigung des Trägers muss schriftlich unter Angabe des wichtigen Grundes erfolgen.
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§ 8
Regelung für den Besuch der Einrichtung

( 1 ) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Eltern dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Eltern oder einer von ihnen beauftragten Person.
( 4 ) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Eltern aufsichtspflichtig. Ein nichtschulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Eltern in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.
( 5 ) Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Eltern verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen.
( 6 ) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitperson ausgeschlossen sind.
( 7 ) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich.
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§ 9
Gesundheitsbestimmungen

( 1 ) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen.
( 2 ) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 34 Infektionsschutzgesetz).
( 3 ) Die Einrichtung ist nach einer Erkrankung des Kindes berechtigt, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einzufordern, bevor das Kind die Einrichtung wieder besucht. Kosten dafür werden nicht erstattet.
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§ 10
Unfallversicherung und Haftung

( 1 ) Für Kinder besteht ein Versicherungsschutz aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung sowie im Rahmen der Sammelversicherungen der Nordkirche.
( 2 ) Die Eltern sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
( 3 ) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nur übernommen, wenn die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Trägers beruht.
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§ 11
Mitwirkung der Eltern

Die Mitwirkung der Eltern erfolgt gemäß § 32 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat der Einrichtung.
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§ 12
Gebühren

Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Eltern Gebühren nach der jeweils geltenden Kindertagesstättengebührensatzung erhoben.
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§ 13
Datenschutz

( 1 ) Der Träger verarbeitet personenbezogene Daten der Kinder und deren Eltern und der von diesen Beauftragten, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags der Tageseinrichtungen und ihrer Fürsorgeaufgaben erforderlich ist. Dabei sind die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Personenbezogene Daten, die für die Festsetzung der Elternbeiträge erforderlich sind, dürfen die Träger ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 sind bei den Betroffenen selbst zu erheben; sie dürfen nicht an andere Stellen übermittelt werden, es sei denn, eine kommunale Körperschaft benötigt sie zur Festsetzung oder Erhebung der Beiträge. Unterlagen dürfen nur in dem Umfang übermittelt werden, wie sie zur Festsetzung der Elternbeiträge erforderlich sind. Auf die Pflicht zur Auskunft für die Berechnung, Übernahme und die Ermittlung oder den Erlass von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) soll hingewiesen werden.
( 3 ) Personenbezogene Daten der in den Einrichtungen nach Absatz 1 aufgenommenen Kinder dürfen mit vorherigem Einverständnis der Eltern erhoben und durch den Träger oder die von ihm beauftragten Stellen verarbeitet werden, sofern dies für Zwecke der Gemeindearbeit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Zwecke des öffentlichen Schulwesens nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättensatzung vom …. außer Kraft.
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Die vorstehende Kindertagesstättensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises … vom (Az.:...) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Ort, Datum
Der Kirchengemeinderat
(Kirchensiegel)
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- Unterschrift -
_______________
- Unterschrift -
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Bekanntmachungshinweis:
Die vorstehende Kindertagesstättensatzung wurde
a) mit vollem Wortlaut veröffentlicht in … (Veröffentlichungsorgan) am …
b) öffentlich ausgehängt in der Zeit von … bis … in den Schaukästen der Kirchengemeinde …, die sich befinden in … (genaue Bezeichnung der Standorte), nach vorherigem Hinweis in … (Veröffentlichungsorgan) am ….
(Kirchensiegel)
_______________
- Unterschrift -
_______________
- Unterschrift -
(Hinweis: Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a oder b auszufüllen. Der nichtzutreffende Buchstabe ist dann zu streichen.)
oder:
Die vorstehende Kindertagesstättensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Landeskirchenamts vom (Az.:...) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Ort, Datum
Der Kirchenkreisrat
(Kirchensiegel)
_______________
- Unterschrift -
_______________
- Unterschrift -
*
Bekanntmachungshinweis:
Die vorstehende Kindertagesstättensatzung wurde
a) mit vollem Wortlaut veröffentlicht in … (Veröffentlichungsorgan) am …
b) öffentlich ausgehängt in der Zeit von … bis … in den Schaukästen des Kirchenkreises …, die sich befinden in … (genaue Bezeichnung der Standorte), nach vorherigem Hinweis in … (Veröffentlichungsorgan) am ….
(Kirchensiegel)
_______________
- Unterschrift -
_______________
- Unterschrift -
(Hinweis: Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a oder b auszufüllen. Der nichtzutreffende Buchstabe ist dann zu streichen.)
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Anlage 4 (zu 1.2 Satz 2)
Muster-Kindertagesstättengebührensatzung

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Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde … hat am … auf Grund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung in Verbindung mit § 12 der Kindertagesstättensatzung die nachfolgende Kindertagesstättengebührensatzung beschlossen:
oder:
Der Kirchenkreisrat3# des Ev.-Luth. Kirchenkreises … hat am … auf Grund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 12 der Kindertagesstättensatzung die nachfolgende Kindertagesstättengebührensatzung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Für die Inanspruchnahme evangelischer Kindertagesstätten werden nach § 31 Absatz 1 KiTaG zur anteiligen Deckung der Kosten monatliche Benutzungsgebühren erhoben.
( 2 ) Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten.
( 3 ) Die Aufnahme und Betreuung von Kindern wird durch die Kindertagesstättensatzung geregelt.
( 4 ) Eltern im Sinne dieser Gebührensatzung sind die Erziehungsberechtigten.
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§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte.
( 2 ) Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Monatsgebühr. Die Gebühren sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum fünften eines jeden Monats in einer Summe zu entrichten.
( 3 ) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
( 4 ) Die Ermäßigung des Elternbeitrags ist gemäß § 7 KiTaG unter den dort genannten Voraussetzungen möglich.
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§ 3
Höhe der Gebühren

( 1 ) Die Gebühr beträgt für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr pro wöchentlicher Betreuungsstunde 7,21 Euro.
( 2 ) Für ältere Kinder beläuft sich die Gebühr auf 5,66 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde.
( 3 ) Zusätzlich zu den Gebühren werden Verpflegungskostenbeiträge erhoben, die monatlich […] Euro betragen.
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§ 4
Besondere Ermäßigung der Gebühren

Eine über § 7 KiTaG hinausgehende Gebührenermäßigung, gegebenenfalls ein Gebührenerlass, ist auf Antrag der Eltern an den Träger der Kindertagesstätte unter der Angabe von Gründen möglich.
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§ 5
Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht endet mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses gemäß der Kindertagesstättensatzung.
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§ 6
Schuldner

Die Eltern oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättengebührensatzung vom …. außer Kraft.
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Die vorstehende Kindertagesstättengebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises … vom (Az.: ) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Ort, Datum
Der Kirchengemeinderat
(Kirchensiegel)
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- Unterschrift -
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- Unterschrift -
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Bekanntmachungshinweis:
Die vorstehende Kindertagesstättengebührensatzung wurde
  1. mit vollem Wortlaut veröffentlicht in … (Veröffentlichungsorgan) am …
  2. öffentlich ausgehängt in der Zeit von … bis … in den Schaukästen der Kirchengemeinde …, die sich befinden in … (genaue Bezeichnung der Standorte), nach vorherigem Hinweis in … (Veröffentlichungsorgan) am ….
(Kirchensiegel)
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- Unterschrift -
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- Unterschrift -
(Hinweis: Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a oder b auszufüllen. Der nichtzutreffende Buchstabe ist dann zu streichen.)
oder:
Die vorstehende Kindertagesstättengebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Landeskirchenamts vom (Az.: ) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Ort, Datum
Der Kirchenkreisrat
(Kirchensiegel)
_______________
- Unterschrift -
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- Unterschrift -
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Bekanntmachungshinweis:
Die vorstehende Kindertagesstättengebührensatzung wurde
  1. mit vollem Wortlaut veröffentlicht in … (Veröffentlichungsorgan) am …
  2. öffentlich ausgehängt in der Zeit von … bis … in den Schaukästen des Kirchenkreises …, die sich befinden in … (genaue Bezeichnung der Standorte), nach vorherigem Hinweis in … (Veröffentlichungsorgan) am ….
(Kirchensiegel)
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- Unterschrift -
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- Unterschrift -
(Hinweis: Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a oder b auszufüllen. Der nichtzutreffende Buchstabe ist dann zu streichen.)
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Anlage 5 (zu 1.4 Satz 3)
Muster-Geschäftsordnung für den Beirat der evangelischen Kindertagesstätte

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Präambel

Die evangelische Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs-­ und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbstständig wahrgenommen wird. Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Kirche an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und der Nationalität der Familien. Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Eltern erforderlich. Die Eltern wirken an wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit. Auf der Grundlage von § 22 Absatz 3 SGB VIII und § 32 KiTaG regelt die nachfolgende Geschäftsordnung die Mitwirkung der Eltern sowie der Standortgemeinde an der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten.
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§ 1
Aufgaben des Beirats

( 1 ) Der Beirat hat die Aufgabe, den Träger der Einrichtung zu beraten und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Pflichten zu unterstützen. Er hat über Themen, die die Kindertagesstätte betreffen, zu beraten. Die Beratungsergebnisse sind an den Träger zur Entscheidung weiterzuleiten. Er hat die Möglichkeit, Anträge an den Kirchengemeinderat (oder: den Vorstand des Kindertagesstättenwerks) zu richten und nimmt Stellung zu Anfragen des Kirchengemeinderats (oder: des Vorstands des Kindertagesstättenwerks).
( 2 ) Darüber hinaus hat der Beirat die Aufgabe, bei der Vorbereitung inhaltlicher Entscheidungen mitzuwirken.
( 3 ) Dem Träger der Kindertagesstätte – vertreten durch den Kirchengemeinderat (oder: den Vorstand des Kindertagesstättenwerks) – obliegt die Beschlussfassung über die Empfehlungen des Beirats.
( 4 ) Besteht ein Gesamtbeirat für die Einrichtungen eines (kirchenkreislichen) Kindertagesstättenwerks, entsendet der Beirat entsprechend dessen Geschäftsordnung Vertreter oder Vertreterinnen in den Gesamtbeirat.
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§ 2
Zusammensetzung des Beirats

( 1 ) Der Beirat ist zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Elternvertretung, der pädagogischen Kräfte, des Trägers und der Standortgemeinde zu besetzen. Alle Beiratsmitglieder haben Sitz und Stimme.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat wählt für die Dauer der Amtszeit des Kirchengemeinderats aus seiner Mitte drei Mitglieder. (Oder: Der Vorstand des Kindertagesstättenwerks benennt drei Vertreterinnen und Vertreter des Werks für die Dauer von sechs Jahren.) Scheidet ein Mitglied aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter nachzuwählen. Wiederwahl ist einmal möglich.
( 3 ) Für die pädagogischen Kräfte gehören kraft Amtes die Leiterin bzw. der Leiter und zwei weitere aus ihrer Mitte gewählte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte dem Beirat an. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wählen die Mitglieder für drei Jahre. Scheidet ein Mitglied aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied nachzuwählen. Wiederwahl ist möglich.
( 4 ) Die Elternvertretung gemäß § 32 Absatz 1 KiTaG wählt aus ihrer Mitte drei Beiratsmitglieder für ein Jahr. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Beiratsmitglied nachzuwählen. Die Amtszeit endet spätestens mit Ausscheiden des Kindes aus der Kindertagesstätte.
( 5 ) Bei einer ein- und zweigruppigen Kindertagesstätte setzt sich der Beirat aus jeweils zwei Mitgliedern der Elternvertretung, der pädagogischen Kräfte, des Trägers und der Standortgemeinde zusammen. Alle Beiratsmitglieder haben Sitz und Stimme.
( 6 ) Die Standortgemeinde benennt drei Mitglieder. Scheidet ein Mitglied aus, so ist für den Rest der Wahlperiode für diese Person eine neue Benennung vorzunehmen.
( 7 ) Das vorsitzende Mitglied des Beirats soll der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland angehören.
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§ 3
Einberufung des Beirats

( 1 ) Nach der Wahl der Beiratsmitglieder lädt das vorsitzende Mitglied des Kirchengemeinderats (oder: des Vorstands des Kindertagesstättenwerks) zur ersten Sitzung des Beirats ein. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied sowie eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer.
( 2 ) Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. Das vorsitzende Mitglied lädt mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
( 3 ) Zu außerordentlichen Sitzungen ist der Beirat einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Beirats oder der Träger unter Angabe eines berechtigten Grundes verlangen.
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§ 4
Sitzungen des Beirats

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen des Beirats der Kindertagesstätte vor, eröffnet die Sitzung und leitet die Verhandlung. Die Tagesordnung wird endgültig zu Beginn der Sitzung festgelegt.
( 2 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied und mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 3 ) Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen.
( 4 ) Die Beratungsergebnisse des Beirats werden dem Träger der Kindertagesstätte vor dessen Entscheidung, spätestens zehn Tage nach der Beiratssitzung, schriftlich mitgeteilt.
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§ 5
Schlussbestimmung

Die Geschäftsordnung tritt am … in Kraft. (Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom … außer Kraft.)
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Anlage 6
Checkliste für den Inhalt einer Finanzierungsanpassungsvereinbarung

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Für die zwischen Träger der Kindertagesstätte und Gemeinde zu schließenden Finanzierungsanpassungsvereinbarungen aufgrund der neuen Kindertagesstättengesetzgebung in Schleswig-Holstein seit dem 1. August 2020 bzw. ab 1. Januar 2021 geben wir folgende Hinweise zum Inhalt der Anpassungsvereinbarungen:
  • Die Art der Gruppen, der zeitliche Betreuungsumfang der Gruppen, die Öffnungszeit der Einrichtung, die Randzeitenangebote ab 1. Januar 2021 u. a. sollten aufgeführt werden, sofern sich diese nicht bereits aus der alten Vereinbarung ergeben.
  • Die Art der Finanzierung aufgrund der neuen Kindertagesstättengesetzgebung soll kurz erläutert werden.
  • Die bestehende Vereinbarung, die regelmäßig besondere Regelungen (z. B. Überlassung von Räumen, Rechenschaftspflichten, Mitwirkungsrechte) enthält, soll bestätigt werden.
  • Die Anforderungen an die Kita-Datenbank ergeben sich aus der Kita-Datenbank-Verordnung. Eine Anmeldung ist zwingend auch erforderlich!
  • Seit dem 1. August 2020 bestehen gesetzliche Höchst-Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 KiTaG. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass insbesondere dort, wo aufgrund einer kommunalen Entscheidung niedrigere Elternbeiträge etabliert sind, die Kommunen keine Veranlassung haben, die bislang aufgewandten Mittel aus dem System zu nehmen.
  • Gemäß § 18 Absatz 7 Satz 1 KiTaG weist der Träger bei der Aufnahme des Kindes auf die Möglichkeit der Ermäßigung des Elternbeitrags hin.
  • Nach § 15 Absatz 3 KiTaG haben Träger keinen Eigenanteil mehr zu tragen. Dieser soll bis zum Ende des Übergangszeitraums 31. Dezember 2024 abgebaut werden. Anstelle eines linearen Abbaus können auch andere Regelungen vereinbart werden.
  • § 17 und § 18 KiTaG enthalten konkrete Anforderungen an die Aufnahme von Kindern und die Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Diese müssen nicht wiederholt werden, sofern sie keinen Ausgestaltungsspielraum lassen.
  • Nach § 18 Absatz 5 KiTaG sind die Aufnahmekriterien vorab festzulegen. Je nach Einrichtung sind die Aufnahmekriterien an die vorhandenen Gruppen anzupassen, z. B. bei Kindern mit einem besonderen Förderbedarf. Gegebenenfalls können Belegrechte für Betriebe vereinbart werden, § 18 Absatz 2 KiTaG. Bei einer Anpassung der Aufnahmekriterien sind Elternvertretung und Beirat zu beteiligen.
  • Gemäß § 17 Absatz 2 KiTaG ist eine pädagogische Entscheidung des Trägers möglich.
  • § 22 KiTaG enthält konkrete Vorgaben zu den Schließzeiten. Diese sind vom Träger umzusetzen. Der Träger kann mit der Gemeinde zur Planung und Abstimmung mit anderen Einrichtungen in der Gemeinde eine Vorfestlegung vereinbaren, z. B. um einen Notdienst in den Ferien besser zu gewährleisten, etwa durch eine Kooperation mit einer anderen Kita, z. B. Schließzeit in den ersten drei Wochen der Sommerferien. Über Kooperationen unterschiedlicher Einrichtungen ist die Heimaufsicht zu informieren.
  • Die gesetzlichen Anforderungen an die Pädagogik betreffen den Träger, ebenso die Anforderungen an den Raumbedarf. Werden diese nicht eingehalten, kann der örtliche Träger nach § 35 KiTaG SQKM-Mittel zurückfordern.
  • Die Anforderungen an den Personalbedarf ergeben sich aus § 26 KiTaG, die Qualifikation aus § 28 KiTaG. Können diese Anforderungen nicht eingehalten werden, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung des örtlichen Trägers, § 26 Absatz 3 KiTaG, § 45 SGB VIII. Darüber hinaus sollte vereinbart werden, dass der Träger anstelle von SPA-Kräften auch Erzieher als zweite Fachkraft einsetzen kann. Für die Randzeitenbetreuung sieht § 27 Absatz 2 KiTaG (nunmehr) auch einen verminderten Betreuungsschlüssel vor. Es sollte klargestellt werden, dass die Gemeinde keinen Anspruch darauf hat, dass der Träger auf diesen verminderten Betreuungsbedarf verwiesen wird.
  • Die in der Vergangenheit häufig geforderte Erhöhung der Gruppengröße richtet sich allein nach pädagogischen Maßstäben, sodass der Träger keiner einseitigen Forderung der Gemeinde nach Erhöhung der Gruppengröße nachkommen muss.
  • § 29 KiTaG sieht Verfügungszeiten von 7,8 Stunden je Woche und Gruppe an der Arbeitszeit des pädagogischen Personals vor.
  • § 29 Absatz 2 KiTaG sieht eine Mindestfreistellung der Leitung vor. Der Umfang der Leitungsfreistellung ist regelmäßig nicht ausreichend. Hier sollte eine weitergehende Freistellung erfolgen, die als ergänzende Förderung durch die Gemeinde übernommen wird.
  • Im Bereich der allgemeinen Finanzierung Weitergeltung der bisherigen Vereinbarung, keine Weiterleitung der SQKM-Mittel. Prüfen, ob Stellenplan/Wirtschaftsplan/Haushaltsplan und Turnus der Abschlagszahlungen anzupassen sind.
  • Angaben zu Ergänzungsförderung, Defizitförderung für die Gemeinde. Es handelt sich hier um Kosten, die sich aus dem gesetzlichen Mindeststandard ergeben. Für die Sachkosten sind die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Kosten anzugeben.
  • Im Einzelnen ist zu regeln, in welchem Umfang die Gemeinde die Kosten für die pädagogische Qualität, das Qualitätsmanagement und die Fachberatung übernimmt. Hier kann auch ein Fortbildungsbudget vereinbart werden.
  • In § 16 KiTaG sind Kosten vorgesehen, die die Gemeinde dauerhaft außerhalb der SQKM-Mittel fördert. Bei den Sachkosten die über den Mindestbedarf hinausgehenden Kosten.
  • Sollte es zu Anpassungen der Gruppen während der Laufzeit kommen, sind diese Gruppen jedenfalls mit den SQKM-Mitteln zu fördern. Einer Zustimmung der Gemeinde bedarf es für die Eröffnung weiterer Gruppen nicht, da die Gemeinde vom Kreis als örtlichen Träger entsprechend beteiligt wird. Es ist aber sinnvoll, die Erweiterung von Gruppen mit der Gemeinde vorab abzustimmen.
  • Bei der Förderung von Kindern mit Behinderungen ist die konkrete Abgrenzung zur Eingliederungshilfe noch offen. Es ist sicherzustellen, dass der Träger nicht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eingliederungshilfe und Gemeinde die Kosten nicht erstattet erhält.
  • Es sollte eine Klarstellung aufgenommen werden, dass auch die Nachweispflichten sich gegenüber der bisherigen Vereinbarung nicht ändern.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 1. Januar 2021 in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten „Die Kirchenkreissynode“.
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3 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten „Die Kirchenkreissynode“.