.

Ordnung
für das „Seminar für kirchlichen Dienst“1#

####

Präambel

Das Evangelium von Jesus Christus ist die Gabe Gottes an die Welt. Die Kirche hat den Auftrag, das Evangelium zu verkündigen und auszubreiten. Aufgrund des evangelischen Verständnisses vom allgemeinen Priestertum sind alle Gläubigen berechtigt und verpflichtet, diesen Dienst zu tun. Das Seminar weiß sich diesem Auftrag verpflichtet.
#

§ 1
Grundlagen

( 1 ) Zweck und Aufgabe der evangelischen Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätte für sozialpädagogische und sozialpflegerische Fachkräfte (nachfolgend auch "Seminar für kirchlichen Dienst" oder kurz "SKD" genannt) ist die Förderung sozialpädagogischer und sozialpflegerischer Berufsaus- und Fort- und Weiterbildungen in christlicher Verantwortung und kirchlicher Verbundenheit.
( 2 ) Träger des SKD ist die Seminar für kirchlichen Dienst gemeinnützige GmbH.
( 3 ) Im Seminar für kirchlichen Dienst werden vor allem Erzieherinnen und Erzieher, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten sowie Familienpflegerinnen und Familienpfleger vornehmlich für den Dienst in der evangelischen Kirche und den ihr zugehörigen sowie auch in staatlicher und in anderer Trägerschaft befindlichen Diensten und Einrichtungen aus-, fort- und weitergebildet.
( 4 ) Für die Ausbildung und Prüfungen am SKD sind die staatlichen Lehrpläne, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen verbindlich.
#

§ 2
Verantwortung für das „Seminar für kirchlichen Dienst“

( 1 ) Die Leitung des „Seminar für kirchliche Dienst“ obliegt der Schulleiterin/dem Schulleiter. Sie/er trägt den Titel Seminarleiterin/Seminarleiter.
( 2 ) Die Aufsicht über die inhaltliche Arbeit des Seminars führt das Kuratorium.
#

§ 3
Seminarleiterin/Seminarleiter

( 1 ) Die Gesellschafterversammlung der SKD gGmbH beruft auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhörung des Lehrerkollegiums eine Seminarleiterin/einen Seminarleiter sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Der Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist vor der Berufung der Seminarleiterin/des Seminarleiters Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Seminarleiterin/der Seminarleiter ist zugleich die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der SKD gGmbH. Näheres regelt der Gesellschaftsvertrag.
( 2 ) Die Seminarleiterin/der Seminarleiter ist Lehrer/in am Seminar. Ihr bzw. ihm obliegt die unmittelbare Dienstaufsicht über alle Mitarbeitenden, die Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler, die Verantwortung für die Einhaltung der inneren und äußeren Ordnung des Seminars sowie die Verwaltung der im Seminar zur Verfügung stehenden Mittel und Räume.
( 3 ) Die Seminarleiterin/der Seminarleiter wird bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Leitungsaufgaben durch die Erweiterte Seminarleitung beraten, die auf ihren/seinen Vorschlag hin vom Kuratorium benannt werden. Die erweiterte Seminarleitung besteht neben der Seminarleiterin/dem Seminarleiter und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter aus bis zu fünf weiteren Lernbegleiterinnen/Lernbegleitern. Ihre Aufgaben werden mit der Benennung festgelegt.
( 4 ) Der Seminarleiterin/dem Seminarleiter steht das Kollegium der Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter zur Seite. Es ist in die Beratung der sie jeweils betreffenden Sachfragen einzubeziehen.
#

§ 4
Mitarbeitende des SKD

Die Anstellung aller Mitarbeitenden des Seminars einschließlich der Lernbegleiterinnen/Lernbegleiter erfolgt im Rahmen des Stellenplanes durch die Seminarleiterin/den Seminarleiter als Geschäftsführerin/Geschäftsführer der SKD gGmbH.
#

§ 5
Prüfungen

( 1 ) Die Prüfungen am Seminar werden entsprechend der allgemeinen Prüfungsordnung für berufliche Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.
( 2 ) Den Prüfungsvorsitz hat die Seminarleiterin/der Seminarleiter. Dem Prüfungsausschuss gehören die Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter an, die zuletzt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet haben.
( 3 ) Die Schulaufsicht übt das Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus.
( 4 ) An der Prüfung können mit Einverständnis der Zu-Prüfenden bis zu zwei Vertreter der Landeskirche teilnehmen.
#

§ 6
Kuratorium

Für die aufsichtliche Begleitung der inhaltlichen Arbeit des Seminars für kirchlichen Dienst und die Beratung der Seminarleiterin/des Seminarleiters wird ein Kuratorium berufen. Berufung, Zusammensetzung und Aufgaben des Kuratoriums sind im Gesellschaftervertrag der SKD gGmbH geregelt.
#

§ 7
Schulkonferenz

Am SKD ist eine Schulkonferenz eingerichtet, ihre Zusammensetzung und Aufgaben ergeben sich aus dem Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern.
#

§ 8
Schulgeld

Das Kuratorium kann beschließen, ein Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern für die gesamte Dauer ihrer Ausbildung am SKD zu erheben. Die Höhe des Schulgeldes wird vom Kuratorium festgelegt genehmigt. In den Schulverträgen wird auf die jeweilige Höhe des Schulgeldes und auf die Möglichkeit der Veränderung seiner Höhe während der Ausbildung hingewiesen.
#

§ 9
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die vorstehende Ordnung für das Seminar für kirchlichen Dienst ist gemäß § 2 Absatz 2 des Gesellschaftervertrages von der Gesellschafterversammlung der SKD gGmbH aufgrund einer entsprechenden Beschlussempfehlung des Kuratoriums beschlossen worden.
( 2 ) Sind einzelne Bestimmungen dieser Schulordnung unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der Ordnung im Übrigen nicht. Die Gesellschafter sind verpflichtet, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine ihrem inhaltlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu treffen.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde bislang nicht kirchlich bekannt gemacht. Sie wurde zusammen mit dem Gesellschaftsvertrag der „Seminar für kirchlichen Dienst gemeinnützige GmbH“ vom 28. Januar 2021 beschlossen und trat mit Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister am 8. März 2021 in Kraft.