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#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
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Schlichtungsvereinbarung1#
Vom 3. Juni 2021
#Zwischen
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
der „ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1-9, 23552 Lübeck und
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg
und
der Kirchengewerkschaft Landesverband Nord,
vertreten durch den Vorstand,
– andererseits –
####§ 1
Verhandlungs- und Schlichtungsgrundsatz
- 1 Die Tarifvertragsparteien gehen von dem Gedanken aus, dass bei allen Kollektivstreitigkeiten die Verständigung das erstrebenswerte Ziel ist. 2 Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass alle Streitigkeiten über tarifvertraglich regelbare Forderungen einer Lösung in einem verbindlich durchzuführenden Schlichtungsverfahren zum jeweiligen Gegenstand zugeführt werden. 3 Innerhalb einer Tarifrunde kann nur einmal die Schlichtung angerufen werden.
- Die Tarifvertragsparteien vereinbaren ein Schlichtungsverfahren, welches zur Anwendung kommt, wenn die Tarifverhandlungen zu keiner Verständigung führen oder eine Tarifvertragspartei die Aufnahme von Verhandlungen ablehnt.
- Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen.
§ 2
Zusammensetzung der Schlichtungsstelle
- Die Schlichtungsstelle setzt sich aus einer bzw. einem unparteiischen Vorsitzenden und je drei von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzerinnen bzw. Beisitzern zusammen.
- 1 Vorsitzende dürfen nicht hauptamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen oder bei der Gewerkschaft beschäftigt sein. 2 Vorsitzende und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sollen zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.
- Vorsitzende und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden von Fall zu Fall bestimmt.
§ 3
Vorstufe der Schlichtung
- 1 Erklärt eine Tarifvertragspartei das Drohen des Scheiterns der Verhandlungen, so erfolgt der Versuch einer Einigung in einer weiteren Verhandlungsrunde, die von zwei unparteiischen Personen moderiert wird. 2 Die Tarifvertragsparteien benennen je eine unparteiische Moderatorin bzw. je einen unparteiischen Moderator.
- Führt auch diese Verhandlungsrunde nicht zu einer Einigung, so kann jede Tarifpartei das Scheitern der Tarifverhandlungen erklären. Diese Verhandlungsrunde soll maximal drei Wochen dauern.
§ 4
Eintritt in die Schlichtung
- 1 Sind die Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien gescheitert oder verweigert eine Tarifvertragspartei die Aufnahme von Verhandlungen, so richtet die betreibende Tarifvertragspartei unter Angabe des Streitfalles, unter Benennung ihrer Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und unter Vorschlag eines unparteiischen Vorsitzes (innerhalb von sechs Werktagen) an die andere Tarifvertragspartei in Textform die Aufforderung, innerhalb einer zweiwöchigen Frist ihre Beisitzerinnen bzw. Beisitzer zu benennen und zu dem Vorschlag über den Vorsitz Stellung zu nehmen. 2 Lehnt die andere Tarifvertragspartei den Vorschlag eines unparteiischen Vorsitzes ab, so hat sie innerhalb der zweiwöchigen Frist einen eigenen Vorschlag eines unparteiischen Vorsitzes zu unterbreiten.
- 1 Kommt eine Einigung über einen Vorsitz ausnahmsweise nicht zu Stande, so kann eine Tarifvertragspartei die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Hamburg um einen Vorschlag für die Bestimmung eines unparteiischen Vorsitzes bitten. 2 Dieser Vorschlag ist für die Tarifvertragsparteien verbindlich.
- Die Verhandlung gilt als gescheitert, wenn eine Tarifvertragspartei dies der anderen Tarifvertragspartei gegenüber in Textform erklärt oder eine Tarifvertragspartei es ablehnt, weiter oder überhaupt zu verhandeln.
§ 5
Verfahren
- 1 Die Schlichtungsstelle hat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Aufforderung gemäß § 4 Absatz 1 zusammenzutreten. 2 Die Tarifvertragsparteien können die Frist im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen verlängern.
- 1 Die bzw. der Vorsitzende setzt nach Erörterung mit den Tarifvertragsparteien Ort und Zeitpunkt der Verhandlung fest. 2 Die bzw. der Vorsitzende lädt die Tarifvertragsparteien zu der Verhandlung ein, die Organisation obliegt der aufrufenden Partei unter Vorgabe des Vorsitzes. 3 Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, die von ihnen zu stellenden Beisitzerinnen zu den anberaumten Sitzungen zu laden. 4 Sie haben binnen einer Frist von sechs Werktagen nach Eingang der Mitteilung über den Verhandlungstermin ihre Anträge, Schriftsätze und Verhandlungsunterlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Vorsitzende einzureichen.
- 1 Die Schlichtungsstelle hat nach Erörterung des Sachverhalts durch die Tarifvertragsparteien die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse klarzustellen. 2 Soweit sie es für erforderlich hält, kann sie Auskünfte einholen, den Tarifvertragsparteien die Beibringung von Unterlagen aufgeben sowie Auskunftspersonen und Sachverständige hören.
- 1 Die Beratungen der Schlichtungsstelle, einschließlich der Erörterung durch die Tarifvertragsparteien und Sachverständigen, sind vertraulich und nicht öffentlich. 2 Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sind jedoch berechtigt, die zustehenden Gremien der Tarifvertragspartei, die sie benannt hat, zu informieren.
- 1 Die Tarifvertragsparteien können gemeinsam die Schlichtungsstelle ersuchen, das Schlichtungsverfahren auszusetzen, um eine Einigung untereinander herbeizuführen. 2 Erklärt eine Tarifvertragspartei gegenüber dem Vorsitz schriftlich, dass eine Einigung nicht erzielt werden konnte, ist das Schlichtungsverfahren spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang der Erklärung fortzusetzen. 3 Die Tarifvertragsparteien können die Frist im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen verlängern.
- 1 Das Schlichtungsverfahren einschließlich eines Aussetzens der Schlichtung und der besonderen Schlichtung muss innerhalb von vier Monaten nach dem ersten Zusammentreten der Schlichtungsstelle abgeschlossen werden. 2 Die Tarifvertragsparteien können die Frist im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen verlängern.
§ 6
Einigungsempfehlung
- 1 Die Schlichtungsstelle hat in jedem Stadium des Verfahrens zu versuchen, eine Einigung der Tarifvertragsparteien herbeizuführen. 2 Die bzw. der Vorsitzenden schlägt eine Einigungsempfehlung vor. 3 Die Einigungsempfehlung ist vor Abstimmung in der Schlichtungsstelle in ihrem Wortlaut niederzuschreiben.
- 1 Die Einigungsempfehlung gilt als angenommen, wenn alle Mitglieder der Schlichtungsstelle zustimmen, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 2 Diese Einigungsempfehlung ist vom Vorsitz zu unterzeichnen und den Tarifvertragsparteien unverzüglich zuzusenden.
- 1 Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Einigungsempfehlung die Tarifverhandlungen auf der Grundlage der Einigungsempfehlung mit dem Ziel der Einigung wiederaufzunehmen. 2 Die Tarifvertragsparteien können die Frist im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen verlängern.
- Stimmen die Tarifvertragsparteien der Einigungsempfehlung zu oder einigen sich anderweitig, ist die Schlichtung beendet.
- Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in ihrem Wortlaut niederzuschreiben, von den Tarifvertragsparteien zu unterzeichnen und ein Tarifvertrag entsprechenden Inhalts zu schließen.
§ 7
Besondere Schlichtung
- Kommt keine Einigungsempfehlung nach § 6 Absatz 2 zustande oder erklärt eine der Tarifvertragsparteien die nach § 6 Absatz 3 zu führenden Verhandlungen für gescheitert, kann jede der Tarifvertragsparteien innerhalb einer Frist von sechs Werktagen ab Zugang der Entscheidung die besondere Schlichtung beantragen.
- 1 Die Schlichtungsstelle ist an die vorangegangene Entscheidung nicht gebunden. 2 Sie entscheidet erneut.
- Die bzw. der Vorsitzende unterbreitet nach Erörterung mit den Tarifvertragsparteien eine Einigungsempfehlung.
- 1 Über diese Einigungsempfehlung wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt, Stimmenthaltungen sind unzulässig. 2 Die bzw. der Vorsitzende hat Stimmrecht. 3 Erhält die Einigungsempfehlung die Mehrheit wird daraus eine Schlichtungsempfehlung.
- 1 Die Schlichtungsempfehlung wird über die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer den Tarifvertragsparteien zugestellt. 2 Die Tarifvertragsparteien entscheiden innerhalb von vier Wochen über die Annahme oder Ablehnung der Schlichtungsempfehlung.
- Die Schlichtungsstelle tritt danach erneut zusammen und stimmt über die Schlichtungsempfehlung ab, dabei sind die Beisitzerinnen bzw. Beisitzeran die Voten der Tarifvertragsparteien gebunden.
- 1 Die Schlichtungsempfehlung ist angenommen, wenn sie eine einfache Mehrheit der Mitglieder der Schlichtungsstelle und zusätzlich die Stimmenmehrheit der von der jeweiligen Tarifvertragspartei benannten Beisitzerinnen bzw. Beisitzern erhält. 2 § 6 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 8
Kosten der Schlichtung
- Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt jede Tarifvertragspartei zur Hälfte.
- Bei einseitiger Hinzuziehung sachverständiger Personen durch eine Partei trägt diese die hierdurch entstandenen Kosten allein.
§ 9
Inkrafttreten
- Die Vereinbarung tritt am 27. Mai 2021 in Kraft und löst die Schlichtungsvereinbarung vom 5. November 1979 ab.
- Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2023 gekündigt werden.
- 1 Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die vertragschließenden Tarifvertragsparteien, im Geiste dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten mit dem Ziel, eine neue Vereinbarung abzuschließen. 2 Die Schlichtungsvereinbarung wirkt nach.
- Schlichtungsverfahren, die vor Beendigung ihrer Geltung nach Absatz 3 anhängig sind, werden nach den Regeln dieser Vereinbarung zu Ende geführt.
Hamburg, 3. Juni 2021 | |
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger e. V. (VKDA) | Für die Gewerkschaften |
gez. Unterschriften | gez. Unterschriften |
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1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
3 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.