.Rechtsverordnung
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      Rechtsverordnung
über das Zentrum für Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche)
(Junge Nordkirche-Rechtsverordnung – JNVO)
Vom 9. September 2022
Aufgrund von § 3 Absatz 3 Satz 1 Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 425) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 Absatz 2 des Kinder- und Jugendgesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415), verordnet die Kirchenleitung: 
####§ 1
Grundsätze
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			1
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		 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) unterhält das Werk Zentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche). 
			(
			2
			)
		 Die Junge Nordkirche ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche gemäß Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
			(
			3
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		 Die Junge Nordkirche ist gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes dem Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugeordnet. 
#§ 2
Aufgaben
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			1
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		 Die Junge Nordkirche nimmt insbesondere Aufgaben der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wahr, die eine kirchenkreisübergreifende Arbeitsweise erfordern. 
			(
			2
			)
		 Die Junge Nordkirche fördert die Arbeit in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, den Kirchenkreisen, Kirchenkreisverbänden und den evangelischen Jugendverbänden insbesondere durch 
- Beratung und Begleitung von haupt- und ehrenamtlich Tätigen, unter anderem bei der Evaluation von Konzeptionen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchenkreisen nach § 13 Absatz 1 des Kinder- und Jugendgesetzes,
 - Konfliktvermittlung, für den Fall, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Entscheidungen nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form beteiligt werden,
 - Prüfung von und gegebenenfalls Stellungnahme zu Vorhaben der Nordkirche, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung oder den Beschluss eines Kirchengesetzes abzielen, im Rahmen der Folgenabschätzung gemäß § 20 des Kinder- und Jugendgesetzes,
 - Aus-, Fort- und Weiterbildung,
 - Schul-, Kinder- und Jugendseelsorge bzw. -beratung (insbesondere Fortbildung für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren),
 - Auswertung von aktuellen Forschungsergebnissen,
 - Entwicklung von Angeboten, Materialien und Arbeitshilfen,
 - Ausrichtung von zentralen Großveranstaltungen und Netzwerkarbeit,
 - besondere Angebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
 - jugendpolitische Vertretung gegenüber den Bundesländern und der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.
 
			(
			3
			)
		 Alle Aufgaben der Jungen Nordkirche werden unter der Berücksichtigung von Partizipation und Prävention durchgeführt. 
#§ 3
Konzeptionen für die landeskirchliche Arbeit mit Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen
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			1
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		 Die Junge Nordkirche entwickelt Konzeptionen für die landeskirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemäß § 18 Absatz 3 des Kinder- und Jugendgesetzes. 
			(
			2
			)
		 1 Die Konzeptionen orientieren sich an aktuellen Forschungsergebnissen und sind verbunden mit der zielorientierten Planung des Hauptbereichs.  2 Die Konzeptionen enthalten mindestens eine Aufgabenbeschreibung, religions- und sozialpädagogische, fachlich-theologische Grundlagen und Zielsetzungen. 
			(
			3
			)
		 1 Die Konzeptionen werden alle drei Jahre evaluiert.  2 An der Erstellung und Evaluation wirken Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit.
#§ 4
Beirat der Jungen Nordkirche
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			1
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		 Die Arbeit der Jungen Nordkirche wird durch einen Beirat gemäß § 15 Absatz 5 des Hauptbereichsgesetzes unterstützt. 
			(
			2
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		 1 Der Beirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern.  2 Er wird von der Leitung des Hauptbereichs im Benehmen mit der Leitung der Jungen Nordkirche auf zwei Jahre berufen, erneute Berufung ist zulässig.  3 Die Kinder- und Jugendvertretung benennt der Leitung der Jungen Nordkirche Kandidatinnen und Kandidaten für den Beirat, insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.  4 Bei der Zusammensetzung soll unter anderem die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, der Landeskirche und der evangelischen Jugendverbandsarbeit berücksichtigt werden.  5 Es ist anzustreben, dass Menschen jeden Geschlechts dem Beirat angehören und er mit Menschen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts besetzt wird.  6 Frauen und Männer sollen dem Beirat zu gleichen Anteilen angehören.  7 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie Ehrenamtliche stellen die Mehrheit. 
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			3
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		 Der Beirat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er gestaltet die Konzeptionen der Kinder- und Jugendarbeit auf landeskirchlicher Ebene mit, gibt Stellungnahmen zu Konzeptionen und Schwerpunktsetzungen der Arbeit der Jungen Nordkirche ab und arbeitet an den Evaluationen der Konzeptionen der Jungen Nordkirche mit,
 - er berät die Junge Nordkirche in allen Fragen der Ausrichtung der inhaltlichen Arbeit, insbesondere in konzeptionellen Fragen und bei der konkreten Ausgestaltung der Angebotsstruktur,
 - er benennt dem Beirat des Arbeitsbereichs bzw. der Leitung des Hauptbereichs geeignete Personen zur Berufung in das Hauptbereichskuratorium durch die Kirchenleitung,
 - er gibt Stellungnahmen zur Besetzung der Stellen der Jungen Nordkirche ab und
 - er nimmt die Ergebnisrechnung des Teilbudgets der Jungen Nordkirche zur Kenntnis.
 
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			4
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		 Die Geschäftsführung für den Beirat liegt bei der Jungen Nordkirche. 
			(
			5
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		 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 
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