.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung
über das Zentrum für Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche)
(Junge Nordkirche-Rechtsverordnung – JNVO)
Vom 9. September 2022
Aufgrund von § 3 Absatz 3 Satz 1 Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 425) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 Absatz 2 des Kinder- und Jugendgesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415), verordnet die Kirchenleitung:
####§ 1
Grundsätze
(
1
)
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) unterhält das Werk Zentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche).
(
2
)
Die Junge Nordkirche ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche gemäß Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
(
3
)
Die Junge Nordkirche ist gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes dem Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugeordnet.
#§ 2
Aufgaben
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1
)
Die Junge Nordkirche nimmt insbesondere Aufgaben der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wahr, die eine kirchenkreisübergreifende Arbeitsweise erfordern.
(
2
)
Die Junge Nordkirche fördert die Arbeit in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, den Kirchenkreisen, Kirchenkreisverbänden und den evangelischen Jugendverbänden insbesondere durch
- Beratung und Begleitung von haupt- und ehrenamtlich Tätigen, unter anderem bei der Evaluation von Konzeptionen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchenkreisen nach § 13 Absatz 1 des Kinder- und Jugendgesetzes,
- Konfliktvermittlung, für den Fall, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Entscheidungen nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form beteiligt werden,
- Prüfung von und gegebenenfalls Stellungnahme zu Vorhaben der Nordkirche, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung oder den Beschluss eines Kirchengesetzes abzielen, im Rahmen der Folgenabschätzung gemäß § 20 des Kinder- und Jugendgesetzes,
- Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- Schul-, Kinder- und Jugendseelsorge bzw. -beratung (insbesondere Fortbildung für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren),
- Auswertung von aktuellen Forschungsergebnissen,
- Entwicklung von Angeboten, Materialien und Arbeitshilfen,
- Ausrichtung von zentralen Großveranstaltungen und Netzwerkarbeit,
- besondere Angebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
- jugendpolitische Vertretung gegenüber den Bundesländern und der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.
(
3
)
Alle Aufgaben der Jungen Nordkirche werden unter der Berücksichtigung von Partizipation und Prävention durchgeführt.
#§ 3
Konzeptionen für die landeskirchliche Arbeit mit Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen
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1
)
Die Junge Nordkirche entwickelt Konzeptionen für die landeskirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemäß § 18 Absatz 3 des Kinder- und Jugendgesetzes.
(
2
)
1 Die Konzeptionen orientieren sich an aktuellen Forschungsergebnissen und sind verbunden mit der zielorientierten Planung des Hauptbereichs. 2 Die Konzeptionen enthalten mindestens eine Aufgabenbeschreibung, religions- und sozialpädagogische, fachlich-theologische Grundlagen und Zielsetzungen.
(
3
)
1 Die Konzeptionen werden alle drei Jahre evaluiert. 2 An der Erstellung und Evaluation wirken Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit.
#§ 4
Beirat der Jungen Nordkirche
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1
)
Die Arbeit der Jungen Nordkirche wird durch einen Beirat gemäß § 15 Absatz 5 des Hauptbereichsgesetzes unterstützt.
(
2
)
1 Der Beirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern. 2 Er wird von der Leitung des Hauptbereichs im Benehmen mit der Leitung der Jungen Nordkirche auf zwei Jahre berufen, erneute Berufung ist zulässig. 3 Die Kinder- und Jugendvertretung benennt der Leitung der Jungen Nordkirche Kandidatinnen und Kandidaten für den Beirat, insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. 4 Bei der Zusammensetzung soll unter anderem die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, der Landeskirche und der evangelischen Jugendverbandsarbeit berücksichtigt werden. 5 Es ist anzustreben, dass Menschen jeden Geschlechts dem Beirat angehören und er mit Menschen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts besetzt wird. 6 Frauen und Männer sollen dem Beirat zu gleichen Anteilen angehören. 7 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie Ehrenamtliche stellen die Mehrheit.
(
3
)
Der Beirat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er gestaltet die Konzeptionen der Kinder- und Jugendarbeit auf landeskirchlicher Ebene mit, gibt Stellungnahmen zu Konzeptionen und Schwerpunktsetzungen der Arbeit der Jungen Nordkirche ab und arbeitet an den Evaluationen der Konzeptionen der Jungen Nordkirche mit,
- er berät die Junge Nordkirche in allen Fragen der Ausrichtung der inhaltlichen Arbeit, insbesondere in konzeptionellen Fragen und bei der konkreten Ausgestaltung der Angebotsstruktur,
- er benennt dem Beirat des Arbeitsbereichs bzw. der Leitung des Hauptbereichs geeignete Personen zur Berufung in das Hauptbereichskuratorium durch die Kirchenleitung,
- er gibt Stellungnahmen zur Besetzung der Stellen der Jungen Nordkirche ab und
- er nimmt die Ergebnisrechnung des Teilbudgets der Jungen Nordkirche zur Kenntnis.
(
4
)
Die Geschäftsführung für den Beirat liegt bei der Jungen Nordkirche.
(
5
)
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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