.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
Rechtsverordnung
über den Kirchlichen Entwicklungsdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Vom 25. November 2023
Aufgrund von § 3 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 29 S. 74) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
####§ 1
Kirchlicher Entwicklungsdienst
Mit den für den Kirchlichen Entwicklungsdienst bereitgestellten Mitteln tritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in ökumenischer Verantwortung ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und der Menschenrechte in der Welt (Artikel 1 Absatz 7 Verfassung).
#§ 2
Beauftragte Person
(
1
)
1 Die bzw. der Beauftragte für den Kirchlichen Entwicklungsdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist ein unselbstständiger Dienst der Landeskirche. 2 Sie bzw. er ist gemäß § 29 Absatz 2 Hauptbereichsgesetz dem Hauptbereich „Mission und Ökumene“ zugeordnet und untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes.
(
2
)
1 Die bzw. der Beauftragte wird durch die Kirchenleitung in der Regel auf acht Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig. 2 Sie bzw. er soll der Landessynode in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Kirchlichen Entwicklungsdienstes berichten.
(
3
)
Die bzw. der Beauftragte verwaltet die nach § 2 Absatz 3 Finanzgesetz durch Haushaltsbeschluss für den Kirchlichen Entwicklungsdienst bereitgestellten Mittel.
#§ 3
Beirat
(
1
)
Über die Vergabe der für den Kirchlichen Entwicklungsdienst bereitgestellten Mittel entscheidet ein für den Kirchlichen Entwicklungsdienst gebildeter Beirat (§ 15 Hauptbereichsgesetz).
(
2
)
1 In der Zusammensetzung des Beirates soll sich die Vielfalt der entwicklungspolitischen Arbeit widerspiegeln. 2 Frauen und Männer sollen dem Beirat zu gleichen Anteilen angehören. 3 Ehrenamtliche stellen die Mehrheit.
#§ 4
Zusammensetzung des Beirates
(
1
)
1 Der Beirat besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
- ein aus der Mitte der Kirchenleitung entsandtes Mitglied;
- ein aus der Mitte des Vorstands des ZMÖ entsandtes Mitglied;
- ein Mitglied für die Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, das durch den Diakonischen Rat benannt wird (§ 12 Absatz 3 Buchstabe d Satzung Diakonische Konferenz) und nicht Mitglied in einem Vorstand der Diakonischen Werke ist;
- eine Pröpstin bzw. ein Propst als von dem Gesamtkonvent entsandtes Mitglied;
- vier von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählte ehrenamtliche Mitglieder, davon mindestens ein Mitglied, das frühestens im Jahr der Wahl in die Landessynode sein 27. Lebensjahr vollendet hat oder eine Jugenddelegierte bzw. einen Jugenddelegierten, wobei bis zu zwei Mitglieder vom Finanzausschusses der Landessynode entsandt werden können;
- ein ehrenamtliches Mitglied aus den Ökumeneausschüssen der Kirchenkreise, das durch den Beirat berufen wird.
2 Die Mitglieder nach den Buchstaben d bis f dürfen nicht den Organen der Diakonischen Werke – Landesverbände – oder des ZMÖ angehören.
(
2
)
1 Der Beirat kann unter Beachtung von § 3 Absatz 2 zusätzlich bis zu zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder berufen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
Für jedes Mitglied nach Absatz 1 und 2 ist von den entsendenden Gremien jeweils ein stellvertretendes Mitglied, welches zugleich Ersatzmitglied ist, zu bestimmen.
(
4
)
1 Die Entsendung der einzelnen Mitglieder in den Beirat erfolgt für jeweils sechs Jahre und richtet sich nach der Amtszeit des entsendenden Gremiums, sofern eine solche für das Gremium vorgesehen ist. 2 Sie bleiben bis zur Neukonstituierung des entsendenden Gremiums und Neuwahl der entsandten Mitglieder durch dieses Gremium im Amt. 3 Die erste Amtszeit der Mitglieder kann entsprechend verkürzt sein.
(
5
)
Die einzelnen Mitglieder können von den entsendenden Gremien jederzeit abberufen werden.
(
6
)
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Beirates teil:
- die Direktorin bzw. der Direktor des ZMÖ;
- je eine Vertretung der Diakonischen Werke, die kein stimmberechtigtes Mitglied stellen;
- eine Person aus der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche;
- eine Person für die Ökumenischen Arbeitsstellen der Kirchenkreise;
- das zuständige Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes;
- die bzw. der Beauftragte für den Kirchlichen Entwicklungsdienst.
§ 5
Vorsitz und Geschäftsführung des Beirates
(
1
)
1 Der Beirat bestimmt je eines seiner Mitglieder als vorsitzendes und eines als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2 Die Geschäftsführung des Beirates obliegt der bzw. dem Beauftragten für den Kirchlichen Entwicklungsdienst.
(
2
)
1 Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben. 2 In der Geschäftsordnung kann die Bildung von Ausschüssen und die Delegation von Entscheidungen an diese vorgesehen werden.
(
3
)
In dringenden Fällen kann die bzw. der Beauftragte für den Kirchlichen Entwicklungsdienst mit Zustimmung des vorsitzenden oder des stellvertretend vorsitzenden Mitglieds vorläufige Entscheidungen treffen.
#§ 6
Mittelvergabe
(
1
)
Bei der Vergabe der Mittel sollen sowohl institutionelle Förderungen als auch Programme und Projekte berücksichtigt werden.
(
2
)
Der Beirat stellt mit Zustimmung des für den Hauptbereich Mission und Ökumene gebildeten Steuerungsgremiums (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 Hauptbereichsgesetz) Richtlinien über die Vergabe der Mittel auf.
(
3
)
Bis zur Bildung des Beirates nach § 4 werden seine Aufgaben durch das für den Hauptbereich Mission und Ökumene gebildete Steuerungsgremium wahrgenommen.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.