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Muster-Verwaltungsgebührensatzung
mit MAV

Stand: 10. November 2022

Red. Hinweis:
Bei Verwendung dieser Muster-Verwaltungsgebührensatzung sind die Erläuterungen
in den Materialien im Erläuterungsmodul zu beachten.
Diese Fassung können Sie durch die Möglichkeit des Word-Downloads zur Bearbeitung nutzen,
sie enthält aus diesem Grund keine Satzzahlen.
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Eine Abgabensatzung muss nach § 2 KAG mindestens Bestimmungen enthalten über den Kreis der Abgabenschuldner, die Abgabe begründenden Tatbestand, Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit
Orientiert an Formulierungen in Kommunalsatzungen SH, MV. Kurzerläuterung s.u.
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Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises ….

Vom …
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises … … … hat am … … aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 [[Sofern für Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 KKVwG für eigene KG: „Absatz 1 und“]] Absatz 5 [[Je nachdem was einschlägig ist: „sowie § 2 Absatz 7, § 11 und § 2 Absatz 2“]] des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom … … (KABl. S. …) geändert worden ist, sowie aufgrund von § 30 Absatz 3, §§ 49 Absatz 7, 50 Absatz 5 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425), die zuletzt durch Verordnung vom 11. September 2020 (ABl. EKD S. 199) geändert worden ist in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184, 185) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Gegenstand der Gebühren

( 1 ) Für die in der Anlage „Gebührentabelle“ aufgeführten Verwaltungsgeschäfte und besondere Leistungen (Verwaltungsgeschäfte) des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises … nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Für Verwaltungsgeschäfte, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
( 2 ) Werden die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste, Werke und Einrichtungen im refinanzierten Bereich tätig, werden sie für diese Bereiche durch eine Gebühr nach der Anlage „Gebührentabelle“ zu den Kosten der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises … nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425) und dem Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2017 (KABl. S. 217) in den jeweils geltenden Fassungen, herangezogen. Die Veranschlagung im Kirchenkreishaushalt nach der Finanzsatzung bleibt unberührt.
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§ 2
Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger

( 1 ) Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäfte beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. Zur Zahlung der Gebühren nach § 1 Absatz 2 ist die die refinanzierte Einrichtung, den refinanzierten Dienst oder das refinanzierte Werk tragende Körperschaft verpflichtet.
( 2 ) Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis … .
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§ 3
Höhe der Gebühr

( 1 ) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage „Gebührentabelle“. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
( 2 ) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum innerhalb eines Gebührenrahmens gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die bzw. den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands für das Verwaltungsgeschäft festzusetzen.
( 3 ) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Verwaltungsgeschäft aber noch nicht beendet ist oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsgeschäft zurückgenommen oder widerrufen wird. In den Fällen des Satzes 1 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 3 Euro errechnet.
( 4 ) Soweit Verwaltungsgeschäfte der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
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§ 4
Auslagen

( 1 ) Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in der Gebühr enthalten. Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühr gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, gelten insbesondere
  1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
  2. Sachverständigenkosten,
  3. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  4. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
( 2 ) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
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§ 5
Entstehung der Gebühren

( 1 ) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts. Werden erbrachte Verwaltungsgeschäfte nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
( 2 ) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 3 Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme.
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§ 6
Festsetzung der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief bekannt gegeben.
( 2 ) Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften über die Haushaltsführung teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
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§ 7
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig. Sie sind binnen eines Monats ab Fälligkeit zu entrichten.
( 2 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 8
Säumniszuschläge

Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von … Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
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§ 9
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr erstmals fällig geworden ist. Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
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§ 10
Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Ausfertigungsvermerk,
Ort, Datum, Unterschrift, Siegel
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Anlage
(zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1)

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Gebührentabelle

I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Gebühr
… Euro
… Euro/Fall
… Euro/ZE
… - … Euro
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG [und Friedhofsbeauftragte nach § 2 Absatz 7 Satz 5 KKVwG] für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Gebühr
… Euro
… Euro/Fall
… Euro/ZE
… - … Euro
III. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 11 i. V. m. § 2 Absatz 2 KKVwG
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Gebühr
… Euro
… Euro/Fall
… Euro/ZE
… - … Euro
IV. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 2 KKVwG [für refinanzierbare Einrichtungen Kindertagesstätten und Friedhöfe der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände]
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Gebühr
… Euro
… Euro/Fall
… Euro/ZE
… - … Euro
V. Gebühren für die Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung,der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden nach § 30 Absatz 3 , § 49 Absatz 7, § 50 Absatz 5 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) und § 4, § 8 Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungesetz (MVGErgG) für refinanzierbare Dienste, Werke, Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
Nr. 1
Tatbestand
Gebühr (pro ..)
Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung gemäß § 1, § 30 MVG-EKD, § 4 MVGErgG sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden, §§ 52, 49 MVG-EKD
… Euro je eines (zum Stichtag … ) gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeitenden
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Kurzerläuterung:

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Zu § 2

Vgl. Formulierungen in Gebührensatzungen SH, MV, vgl. § 5 Abs. 1 KAG SH/M-V, § 3 GebG-HH.
Zur Zahlung der Gebühr ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat. Dies ist bei vor- und nachbereitenden Verwaltungsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen nach § 2 Absatz 6 oder nach § 2 Absatz 7 KKVwG die jeweilige Kirchengemeinde bzw. der jeweilige Kirchengemeindeverband, deren Verwaltungsgeschäft aufgrund des Vertrags von der Kirchenkreisverwaltung erledigt wird. Gebührenschuldnerin bei allen Verwaltungsgeschäften der Kirchenkreisverwaltung für die im Kirchenkreis zusammengeschlossenen „eigenen“ Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen nach der Anlage „Pflichtleistungskatalog“ zum KKVwG ist die jeweilige Kirchengemeinde bzw. der jeweilige Kirchengemeindeverband, deren Verwaltungsgeschäft von der Kirchenkreisverwaltung erledigt wird. Gebührenschuldner bei Verwaltungsgeschäften nach § 11 KKVwG ist grundsätzlich der seine Pflichtleistungen vertraglich abgebende Kirchenkreis.
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Zu § 3

Abs. 1, Abs. 2: Vgl. § 5 Abs. 2 KAG SH, § 2 KAG M-V, vgl. Formulierung in Gebührensatzungen SH, MV. Grundsätzlich hat die Satzung Festgebühren vorzuschreiben. Rahmengebühren sind im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz vertretbar, wenn es nach Lage der Dinge praktisch nicht möglich ist, das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung durch feste Gebührensätze auszudrücken (vgl. Thiem/Böttcher, KAG-SH Kommentar, Erl. zu § 4 Rn. 42).
Abs. 3: Im Hinblick auf den unterbliebenen Nutzen für die oder den Betroffenen ist die Gebühr zu ermäßigen (vgl. auch BVerwGE 5, 136, 141 f., Urt. v. 27.6.1956 – 1 A 13.55). Vgl. auch § 5 Abs. 3 KAG SH, § 5 Abs. 2 KAG M-V, vgl. auch § 12 GebG.
Zur Gebührenkalkulation: Zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Leistung der Kirchenkreisverwaltung andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen (Äquivalenzprinzip). Die Gebühren sollen so bemessen werden, dass die mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten der Kirchenkreisverwaltung gedeckt werden (Kostendeckungsprinzip); sie dürfen jedoch den voraussichtlichen Aufwand nicht überschreiten (Kostenüberschreitungsverbot).
Vgl. auch Anmerkungen zur Anlage.
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Zu § 4

Vgl. § 5 Abs. 5 KAG SH, § 5 Abs. 7 KAG M-V, § 5 Abs. 2 GebührG-HH.
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Zu § 5

Vgl. § 11/§ 12 KAG SH/M-V i. V. m. § 38 AO, vgl. § 15 GebG-HH, § 11 VwKostG-SH. Vgl. u.a. Habermann/Arndt, KAG SH Kommentar, § 5 Nr. 8 (S. 104).
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Zu § 6

Vgl. §§ 155, 122, 124 AO i. V. m. § 11/§ 12 KAG SH/M-V, vgl. § 16 GebG-HH. Die Festsetzung schließt sich an die Entstehung einer Abgabe an, denn eine Abgabe kann erst dann festgesetzt werden, wenn sie entstanden ist.
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Zu § 7

Abs. 1: §§ 11/12 KAG SH/M-V i. V. m. § 220 AO, vgl. § 17 GebG-HH. Fälligkeit bedeutet, dass der Steuergläubiger berechtigt ist, die Leistung zu verlangen, und der Schuldner verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen.
Abs. 2, 3 : Vgl. § 24 Absatz 5 VVZG-EKD. Vgl. Anlage 4 („Muster-Friedhofsgebührensatzung“) der Friedhofsverwaltungsvorschrift.
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Zu § 8

Abs. 1: Vgl. § 240 AO i. V. m. § 11/§ 12 KAG SH/M-V.
Abs. 1, 2: Vgl. Anlage 4 („Muster-Friedhofsgebührensatzung“) der Friedhofsverwaltungsvorschrift.
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Zu § 9

Vgl. Anlage 4 („Muster-Friedhofsgebührensatzung“) der Friedhofsverwaltungsvorschrift. Vgl. §§ 11, 15 KAG SH/§§ 12 M-V i. V. m. § 169 ff. AO, vgl. auch § 22 GebG-HH. Nach § 169 ff. AO haben die Kommunen insgesamt vier Jahre Zeit, die sachlich entstandene Abgabe gegenüber dem Abgabenpflichtigen festzusetzen (sog. Festsetzungsverjährungsfrist). Der Lauf dieser Frist beginnt nicht mit dem Tag der Entstehung der Abgabe, sondern nach § 170 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahrs.
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Zur Anlage

Vgl. auch Anmerkungen zu § 3.
Die Bemessungsgrundlage muss angegeben werden.
Wird eine Gebühr je Zeiteinheit angegeben, muss diese Zeiteinheit (ZE) benannt werden.
Rahmengebühren sind im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz vertretbar, wenn es nach Lage der Dinge praktisch nicht möglich ist, das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung durch feste Gebührensätze auszudrücken.
Vorbereitende und nachbereitende Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 6 finden in der Regel nur zwischen Kirchengemeinden Anwendung, da die Leistungen vor Ort erbracht werden müssen, und sind hier daher nicht aufgeführt.
Zu I. der Anlage: Die Überlegungen der Fachgruppe damals zum Leistungskatalog waren:
  • Datenverwaltung in Kita-Fachprogrammen
  • Bearbeitung von Stamm- und Bewegungsdaten, Datenabgleich
  • Bearbeitung von Ermäßigungsbescheiden
  • Abrechnung und Anforderung des Einnahmeausfalles beim örtlichen Träger der Jugendhilfe
  • Arbeiten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen
  • Begleitung und Unterstützung bei der Anwendung und Umsetzung gesetzlicher Vorgaben im Kindertagesstättenbereich, z.B. Satzungs- und Formularwesen
  • Begleitung und Unterstützung bei Kalkulation und Berechnungen
  • Bearbeitung und Sicherstellung der Abrechnung von Kosten mit externen Kostenträgern zur Kita-Finanzierung
Zu II. der Anlage: Die Überlegungen der Fachgruppe damals zu Leistungskatalog waren:
  • 10.1 Friedhofssatzungen
  • 10.1.1 Entwurf der Friedhofsordnung auf der Grundlage der Musterfriedhofsordnung
  • 10.1.2 Entwurf der Friedhofsgebührenordnung auf der Grundlage der Kalkulation
  • 10.1.3 Erlassen und Versenden von Gebührenbescheiden gemäß Friedhofsgebührenordnung
  • 10.1.4 Veranlassen der Vollstreckung
  • 10.2 Dokumentation über Nutzung des Friedhofes
  • 10.2.1 Erfassen Sterbe- und Grabdaten
  • 10.2.2 Ausstellen der Graburkunde sowie einer möglichen Umschreibung auf andere Nutzungsberechtigte
  • 10.2.2 Führen der Friedhofsregister (Grab-, Bestattungs- und Grabstättenregister, einschließlich Adressregister der Nutzungsberechtigten)
  • 10.3 Datenübermittlung an Finanzbuchhaltung
  • 10.3.1 Buchen der Gebühren