.
Artikel 1
###Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Artikel 1
##Artikel 2
###Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15

Artikel 1
Artikel 2
Ausgabe 2 Teil AKiel, 28. Februar 2026
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Nr. 9Dritte Rechtsverordnung zur Änderung der Vokationsverordnung
Vom 22. Januar 2026
Aufgrund von § 3 des Vokationsgesetzes vom 12. Februar 2018 (KABl. S. 110) verordnet die Kirchenleitung:
##Artikel 1
Änderung der Vokationsverordnung
Die Vokationsverordnung vom 17. April 2018 (KABl. S. 240), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 18. Februar 2024 (KABl. A Nr. 16 S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:„4. Studentische Aushilfslehrkräfte der Lehramtslaufbahn evangelische Religion für die Dauer von einem Schuljahr, wenn das Fach evangelische Religion aufgrund von nachgewiesenem Lehrkräftebedarf anders nicht erteilt werden kann; eine erneute Erteilung für jeweils ein Schuljahr ist möglich; das jeweilige Einsatzfeld wird auf der Vokationsurkunde vermerkt; zur fachlichen Absicherung erhalten die studentischen Aushilfslehrkräfte eine vom Landeskirchenamt festgelegte obligatorische Begleitung ihrer Unterrichtstätigkeit; die Teilnahme ist zu dokumentieren; diese befristete Vokation kann jederzeit widerrufen werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 22. Januar 2026 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3324-002 – KG Di | ||||
Nr. 10Rechtsverordnung über den Klimabeirat
Vom 19. Januar 2026
Aufgrund von § 10 Absatz 2 Klimaschutzgesetz vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426; 2016 S. 102), das durch Kirchengesetz vom 11. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 123 S. 290) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
####§ 1
Aufgaben
(
1
)
1 Die Kirchenkreise und die Landeskirche bilden zur Koordination der Klimaschutzmaßnahmen der kirchlichen Körperschaften einen Klimabeirat. 2 Hierzu sollen gemeinsame Handlungsvereinbarungen getroffen werden.
(
2
)
Der Klimabeirat ist der Ort der strategischen Planung und Weiterentwicklung des nordkirchlichen Klimaschutzes, insbesondere in den Sektoren Gebäude, Mobilität und Verpachtung von Kirchenland.
#§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
Der Beirat besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
- je Kirchenkreis ein aus der Mitte des Kirchenkreisrates entsandtes Mitglied wobei auch stellvertretende Mitglieder entsandt werden können;
- zwei aus der Mitte der Kirchenleitung entsandte Mitglieder;
- ein von der Jungen Nordkirche entsandtes Mitglied.
(
2
)
Auf Vorschlag des Klimabeirates kann die Kirchenleitung bis zu drei weitere fachkundige stimmberechtigte Mitglieder berufen.
(
3
)
1 Jedes entsendende Gremium bestimmt ein stellvertretendes Mitglied. 2 Dieses soll ehrenamtlich sein, wenn das entsandte Mitglied in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht.
(
4
)
1 Die Entsendung der einzelnen Mitglieder in den Beirat erfolgt für jeweils sechs Jahre und richtet sich nach der Amtszeit des entsendenden Gremiums, sofern eine solche für das Gremium vorgesehen ist. 2 Sie bleiben bis zur Neukonstituierung des entsendenden Gremiums und Neuwahl der entsandten Mitglieder durch dieses Gremium im Amt. 3 Die erste Amtszeit der Mitglieder kann entsprechend verkürzt sein.
(
5
)
Die einzelnen Mitglieder können von den entsendenden Gremien jederzeit abberufen werden.
(
6
)
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Beirates teil:
- die bzw. der Beauftragte für Umweltfragen (Umwelt- und Klimaschutzbüro) oder eine von ihm benannte Vertretung;
- zwei Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes oder von ihnen benannte Vertretungen;
- eine vom Diakonischen Rat benannte Vertretung der Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern;
- die bzw. der Vorsitzende des entsprechenden Fachausschusses der Landessynode.
(
7
)
Der Klimabeirat kann weitere sachkundige Personen zu seiner Beratung hinzuziehen.
#§ 3
Arbeitsweise
(
1
)
Der Klimabeirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied und zwei Mitglieder zu stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern; dabei soll auch das Mitglied nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b gewählt werden.
(
2
)
Die Geschäftsführung des Beirates obliegt der bzw. dem Beauftragten für Umweltfragen (Umwelt- und Klimaschutzbüro).
(
3
)
1 Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben. 2 In der Geschäftsordnung kann die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Schwerin, 19. Januar 2026 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 6025-009/001 – T Sc/R Tr | ||||
Nr. 11Rechtsverordnung
zur Bereinigung der Rechtsordnung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
zur Bereinigung der Rechtsordnung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Vom 19. Februar 2026
Aufgrund von Artikel 111 Absatz 1 Verfassung i. V. m. § 22 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Leitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und des Artikel 132 Absatz 1 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Artikel 48 und 81 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die durch Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 19 bzw. Nummer 31 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
##Artikel 1
Außerkrafttreten von Bestimmungen
##§ 1
Die Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pommerschen Evangelischen Kirche (Mitarbeiter-FortbildVO) vom 3. Februar 2009 (ABl. S. 51) der Pommerschen Evangelischen Kirche (PEK) tritt außer Kraft.
#§ 2
Die Verordnung vom 7. Juli 2001 über die Weiterbildung der Mitarbeiter in der Verwaltung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Weiterbildungsverordnung) (KABl S. 74) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (ELLM) tritt außer Kraft.
#§ 3
Die Ordnung vom 17. Dezember 1996 des Landeskirchlichen Aus- und Weiterbildungszentrums der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 1997 S. 33), die zuletzt durch Namensänderung in der Ordnung des Landeskirchlichen Aus- und Weiterbildungszentrums der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 29. August 2002 (KABl S. 82) geändert wurde tritt außer Kraft.
#§ 4
Die Rechtsverordnung zur statistischen Erhebung der Stellen und ihrer Bedeutung in den diakonisch-theologisch-pädagogischen Arbeitsfeldern der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände vom 21. Juni 1993 (GVOBl. S. 176) der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (NEK) tritt außer Kraft.
#§ 5
Die Rechtsverordnung über die Nordelbische Kirchenbibliothek vom 12. November 2001 (GVOBl. S. 214) der NEK tritt außer Kraft.
#§ 6
Die Rechtsverordnung über die Nordelbische Kirchenmusikbibliothek vom 12. November 2001 (GVOBl. S. 215) der NEK tritt außer Kraft.
#§ 7
Die Rechtsverordnung über das Pastoralkolleg der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 13. September 1994 (GVOBl. S. 239), die zuletzt durch Bekanntmachung der Neufassung der Rechtsverordnung vom 6. November 1996 (GVOBl. S. 265) geändert wurde, tritt außer Kraft.
#§ 8
Die Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 9. November 1998 (GVOBl. S. 161), die zuletzt durch Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung vom 18. April 2006 (GVOBl. S. 70) geändert wurde, tritt außer Kraft.
#§ 9
Die Grundsätze zur Ordination in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 23. Januar 1998 (Abl. S. 58) der PEK treten außer Kraft.
#§ 10
Die Rechtsverordnung über das Nordelbische Kirchenamt vom 4. Januar 1977 (GVOBl. S. 7), die zuletzt durch Rechtsverordnung zur Änderung der vorläufigen Rechtsverordnung über das Nordelbische Kirchenamt vom 10. Mai 1983 (GVOBl. S. 144) geändert wurde, wird aufgehoben.
#§ 11
Die Ordnung für den Bauausschuss der Kirchenleitung der Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche vom 22. November 2010 (GVOBl. 2011 S. 4) der NEK wird aufgehoben.
#§ 12
Die Ordnung für die Arbeit des Pädagogisch-Theologischen Instituts der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 11. November 1997(GVOBl. 1998 S. 126) der NEK wird aufgehoben.
#§ 13
Die Satzung des TPI in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 1. Mai 1997 (ABl. S. 87) der PEK wird aufgehoben.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Die Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Schwerin, 19. Januar 2026 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3020-003 – R Do/R Ro | ||||
Nr. 12Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Reisekostenverordnung
Vom 19. Februar 2026
Die Kirchenleitung verordnet aufgrund
- des § 21 Absatz 3 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 11. Januar 2024 (KABl. A Nr. 1 S. 2) geändert worden ist,
- des § 17 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219), das zuletzt durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28, S. 71, 73) geändert worden ist,
- des § 9 Absatz 4 des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397, 2016 S. 13), das zuletzt durch Artikel 8 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28, S. 71, 73) geändert worden ist, und
- des § 9 Absatz 1 und 2 des Klimaschutzgesetzes vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426, 2016 S. 102), das durch Kirchengesetz vom 11. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 123 S. 290) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Reisekostenverordnung
Die Reisekostenverordnung vom 10. Oktober 2018 (KABl. S. 410) wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) 1 Dienstreisen sind entsprechend den Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen. 2 Vorrangig sollen für Dienstreisen regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel genutzt werden.“
- Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:„Kirchliche Stellen sollen die Bildung von Fahrgemeinschaften durch technische Mittel unterstützen.“
- Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) 1 Die Nutzung von Flugzeugen im Inland ist nur im Ausnahmefall und unter Darlegung der besonderen Gründe zulässig. 2 Die emittierten Treibhausgase sind finanziell zu kompensieren.“
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:„ 3 Die Wegstreckenentschädigung beträgt bei Dienstreisen, die der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Gebiets der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland dienen, höchstens 130 Euro für die gesamte Dienstreise. 4 Satz 3 findet entsprechend Anwendung, wenn eine Dienstreise an einem Ort, der sich außerhalb des Gebiets der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland befindet, beginnt oder endet. 5 Von der Höchstgrenze nach Satz 3 kann abgewichen werden, wenn durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs eine erhebliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder sein Einsatz zwingend erforderlich ist.“
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:„(3) 1 Mitarbeitenden kann anstelle einer pauschalen Wegstreckenentschädigung nach Nummer 5.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 1. Juni 2005 (GMBl 2005 Nr. 39, S. 830), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2022 (GMBl 2022 Nr. 43, S. 976) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bei der Nutzung eines privateigenen Fahrrads oder Pedelecs (E-Bikes) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt werden. 2 Innerhalb desselben Monats darf die Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 ausschließlich pauschal oder einzeln erstattet werden.(4) Die Mitnahmeentschädigung nach Absatz 2 sowie die Gewährung der Wegstreckenentschädigung je Kilometer zurückgelegter Strecke nach Absatz 3 sind unter Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erstatten.“
- In § 4 werden die Wörter „den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
- § 5 wird wie folgt gefasst:„§ 5
Anforderungen an Kraftfahrzeuge1 Für Dienstreisen sind vorrangig dienstlich beschaffte Kraftfahrzeuge zu nutzen, sofern sie verfügbar sind. 2 Rein elektrische Kraftfahrzeuge sind zu bevorzugen. 3 § 2 Absatz 2 bleibt unberührt.“ - § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Dienstfahrzeuge (Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Pedelecs (E-Bikes)) dürfen nur dann beschafft werden, wenn dies notwendig und wirtschaftlich ist sowie die Ziele des Umwelt- und Klimaschutzes berücksichtigt werden.“
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Benutzerin bzw. des Benutzers“ durch die Wörter „benutzenden Person“ ersetzt.
- In Absatz 3 werden die Wörter „Einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „bzw. der Vorgesetzte“ durch die Wörter „vorgesetzte Person“ sowie die Wörter „bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte“ durch die Wörter „mit der Dienstaufsicht beauftragte Person“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 19. Februar 2026 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3601-001 – DAR Lu, T Sc | ||||
Nr. 13Erste Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Grundvermögensverwaltungsvorschrift
zur Änderung der Grundvermögensverwaltungsvorschrift
Vom 20. Januar 2026
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
##Artikel 1
Änderung der Grundvermögensverwaltungsvorschrift
Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Grundstücksrechtsverordnung und zur Bewirtschaftung des kirchlichen Grundvermögens vom 18. Juli 2019 (KABl. S. 358) wird wie folgt geändert:
- In den Nummern 2.1 und 2.5 wird jeweils die Angabe „Artikel 26 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe „Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
- Nummer 3.3.9 wird durch die folgende Nummer 3.3.9 ersetzt:„3.3.9 Pachtverträge der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen bedürfen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verfassung der Genehmigung des Kirchenkreises. Das gilt gemäß Teil 4 § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes nicht für Gartenpachtverträge.”
- In der Anlage 1 (zu Nummer 3.10.3) wird in § 26 im Genehmigungsvermerk die Angabe „Artikel 26 Absatz 1 Nummer 6“ durch „Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Kiel, 20. Januar 2026 | ||||
Landeskirchenamt | ||||
Professor Dr. Unruh Präsident | ||||
Az.: 3471-002/001 – R Lu | ||||
II. Bekanntmachungen
Nr. 14Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„St. Georg-Stift in Neukalen“
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„St. Georg-Stift in Neukalen“
Vom 7. Januar 2026
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „St. Georg-Stift in Neukalen“ hat in seiner Sitzung am 7. Januar 2026 mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Zustimmung aller seiner stimmberechtigten Mitglieder folgende, am 1. April 2026 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
##Artikel 1
Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „St. Georg-Stift in Neukalen“ vom 8. September 1999 (KABl 2000 S. 6) wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 3 wird durch folgenden § 1 Absatz 3 ersetzt:„(3) 1 Die Stiftung hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 11 Absatz 1 StiftG M-V vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (GVOBl. M-V S. 734) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgrund des Regulativs von 1853. 2 Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.“
- Die §§ 2 und 3 werden durch folgende §§ 2 und 3 ersetzt:„§ 2
Zweck der Stiftung(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, hilfsbedürftige Personen, insbesondere im Bereich der Peenestadt Neukalen, zu unterstützen und die diakonischen Aufgaben der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Dargun-Neukalen zu fördern.(2) Der Zweck der Stiftung ist:- die Förderung mildtätiger Zwecke, z. B. durch Unterstützung von Personen, die aufgrund von Armut, Krankheit oder Beeinträchtigung auf Hilfe angewiesen sind,
- die Förderung kirchlicher Zwecke. z. B. durch Förderung von kirchlichen Veranstaltungen,
- die Förderung der Religion, z. B. durch Förderung von verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft,
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, z. B. durch Förderung von Angeboten zur Vernetzung der Generationen,
- die Förderung von Kunst und Kultur, z. B. durch Förderung von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte und Buchlesungen und durch Förderung der Bestattungskultur und der Pflege des Andenkens Verstorbener,
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dargun-Neukalen, insbesondere durch Förderung von Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen für die Johanneskirche Neukalen, die Kirchen in Schorrentin und Schlakendorf und das Pfarrhaus Neukalen.
(3) Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln (Finanz- und Sachmittel) im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel im Sinne der unter Absatz 2 benannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.(4) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und seiner diakonischen Aufgaben im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dargun-Neukalen.§ 3
Zuordnung der StiftungDie Stiftung ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.“ - § 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 4 wird die Angabe „gesamte Stiftungsvermögen“ durch die Angabe „Grundstockvermögen“ ersetzt.
- Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Angabe „Auflösung“ werden die Angabe „oder Aufhebung“ eingefügt.
- bb)
- Die Angabe „Kirche in Neukalen“ wird durch die Angabe „Kirchengemeinde Dargun-Neukalen“ ersetzt.
- § 5 wird durch folgenden § 5 ersetzt:„§ 5
Finanzierung(1) 1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.(2) Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zu Verfügung:- der Ertrag des Vermögens,
- Zuwendungen von kirchlicher und privater Seite,
- Fremdmittel.“
- In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „sind von“ die Angabe „der bzw.“ eingefügt.
- Die §§ 7 bis 10 werden durch folgende §§ 7 bis 10 ersetzt:„§ 7
Zusammensetzung des Vorstands(1) Der Vorstand besteht aus:- einer für pfarramtliche Dienste der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun-Neukalen zuständigen Person,
- drei weiteren Mitgliedern der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun-Neukalen mit Wohnsitz in der Peenestadt Neukalen.
(2) 1 Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 gehört kraft Amtes dem Vorstand an. 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderats für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 3 Im Falle ihres Ausscheidens findet eine Nachwahl durch den Kirchengemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.(3) Die vorsitzende Person des Vorstands und ihre Stellvertretung wird auf der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte gewählt.§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes(1) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung bzw. Beratung per Video- oder Audiokonferenz, zu der ein Vorstandsmitglied mindestens 14 Tage vorher in Textform eingeladen haben muss, oder aufgrund eines mehrheitlich in Textform vereinbarten Termins.(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratungen zu verlangen.(3) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der vorsitzenden oder der stellvertretend vorsitzenden Person zu unterzeichnen ist.(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Vorstandsmitglieder.§ 9
Verwaltung(1) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf ein Vorstandsmitglied übertragen werden.(2) 1 Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung(1) 1 Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt als nach Landesrecht zuständige Stiftungsbehörde. 2 Bei der Auflösung und Aufhebung sind weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten zu beachten.(2) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.(3) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.“
Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. April 2026 in Kraft.
Neukalen, 7. Januar 2026 | ||||
Jens-Uwe Goeritz Pastor | Marc Reinhardt | |||
(L. S.) | ||||
Der Vorstand | Weiteres Mitglied des Vorstandes | |||
* | ||||
Die vorstehende, vom Vorstand am 7. Januar 2026 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „St. Georg-Stift in Neukalen“ wird hiermit bekannt gegeben.
*
Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 13. Januar 2026 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 14. Januar 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-490 – R Kr | ||||
Nr. 15Entwidmungen
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg hat am 16. Januar 2025 die Entwidmung der Kapelle Kobrow, Dorfstraße in 19406 Kobrow beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 4. August 2025 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 11. Februar 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Grantzau | ||||
Az.: NK 8109-599 – B Gr | ||||
Nr. 16Namensfeststellungen
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat auf Antrag des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georg in Lübeck Genin amtlich festgestellt, dass die Schreibweise des Namens der Kirchengemeinde so lautet, wie hier in Fettdruck wiedergegeben.
Kiel, 17. Februar 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.001 St. Georg in Lübeck Genin – R We | ||||
* | ||||
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat auf Antrag des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Willehad-Groß Grönau amtlich festgestellt, dass die Schreibweise des Namens der Kirchengemeinde so lautet, wie hier in Fettdruck wiedergegeben.
Kiel, 17. Februar 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.001 St. Willehad-Groß Grönau – R We | ||||
* | ||||
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat auf Antrag des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Düneberg in Geesthacht amtlich festgestellt, dass die Schreibweise des Namens der Kirchengemeinde so lautet, wie hier in Fettdruck wiedergegeben.
Kiel, 17. Februar 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.001 Düneberg in Geesthacht – R We | ||||
* | ||||
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat auf Antrag des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Christophorus Lübeck amtlich festgestellt, dass die Schreibweise des Namens der Kirchengemeinde so lautet, wie hier in Fettdruck wiedergegeben.
Kiel, 17. Februar 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.001 St. Christophorus Lübeck – R We | ||||
Nr. 17Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 4. Februar 2026 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt/Neukirchen genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Bernitt
Ev.-Luth. Kirche Hohen Luckow
Ev.-Luth. Kirche Jürgenshagen
Ev.-Luth. Kirche Moisall
Ev.-Luth. Kirche Neukirchen
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt/Neukirchen
geführt.
Kiel, 9. Februar 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Bernitt/Neukirchen – R Thi | ||||
* | ||||
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 4. Februar 2026 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kieve-Wredenhagen genehmigt:
Für die örtlichen Kirche
Ev.-Luth. Kirche Melz
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kieve-Wredenhagen
geführt.
Kiel, 9. Februar 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Kieve-Wredenhagen – R Thi | ||||
Nr. 18Kirchenwahlen
Kirchenwahl in der Ev.-Luth. Matthias-Claudius-Kirchengemeinde Kiel-Suchsdorf
– Verschobener Termin für die Neuwahl
In Abweichung der Bekanntgabe vom 30. Juli 2025 (KABl. A. Nr. 103 S. 249) hat der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 92 Absatz 4 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Beauftragtengremium für die Kirchengemeinde
- Ev.-Luth. Matthias-Claudius-Kirchengemeinde Kiel-Suchsdorf,
Samstag, den 26. September 2026
als Termin für die Kirchenwahl (Neubildung des Kirchengemeinderats) bestimmt.
Dies wird aufgrund § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes amtlich bekannt gegeben.
Schwerin, 10. Februar 2026 | ||||
Der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 3032-10 – R Kr | ||||
Nr. 19Empfehlungen des Landeskirchenamtes für die Vergütung
von Vertretungen für Orgeldienste in der Nordkirche
von Vertretungen für Orgeldienste in der Nordkirche
Vom 12. Februar 2026
In Absprache mit den Landeskirchenmusikdirektoren bestimmt sich die Vergütung für die nicht auf Dauer angelegten, gelegentlichen kirchenmusikalischen Vertretungsdienste (Vertretung für Orgeldienste) nach den vom Landeskirchenamt am 19. Januar 2010 empfohlenen Grundsätzen (NEK-Mitteilungen vom 1. März 2010 S. 51):
- Personen, die Orgeldienste von Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusikern bei Gottesdiensten und Amtshandlungen vertreten, stehen in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
- Die Vergütung für die nicht auf Dauer angelegte, gelegentliche Vertretung für Orgeldienste bestimmt sich in Anlehnung an den Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB) und die Allgemeine Dienstordnung für die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (KMusVwV) nach den folgenden Grundsätzen:
- Die Eingruppierung erfolgt nach der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers.
- Maßgeblich ist das TV KB -Tabellenentgelt der Stufe 4.
- Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten stehen in der Regel im Verhältnis von 1:2.
- Dies gilt nicht, sofern der Steuerfreibetrag von 3300 Euro pro Jahr (§ 3 Nummer 26 EStG) überschritten wird.
Die Vergütungssätze für Vertretungen für Orgeldienste (zuletzt KABl. 2024 A Nr. 45 S. 178, Nr. 56 S. 201) sind auf Grund des am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrages Nr. 21 zum TV KB (vgl. Newsletter 5-2025 des VKDN) und der daraus resultierenden Neufassung der Entgelttabellen zu § 13 TV KB mit Wirkung zum 1. Januar 2026 sowie zum 1. Januar 2027 anzupassen.
Bei der Bemessung der Vergütung kann im Einzelfall (z. B. bei Doppelgottesdiensten) eine geringere Vorbereitungszeit angesetzt werden. Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten müssen aber mindestens in einem Verhältnis von 1:1 stehen (5.3. Satz 3 KMusVwV).
Die Vergütung der Vertretung für Orgeldienste bestimmt sich damit neben der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers vor allem nach der Dauer des Vertretungsdienstes. Maßgeblich ist dabei die geplante (übliche) Dauer des Gottesdienstes bzw. der Amtshandlung.
Die Höhe der Vergütung für einzelne Vertretungsdienste kann ausgehend von der Stundenentgelttabelle (Stufe 4) ab 1. Januar 2026 (vgl. Homepage des VKDN; K 3: 18,75 €; K 4: 20,90 €; K 5: 21,82 €; K 9: 28,75 €; K 11: 36,08 €) der folgenden Tabelle entnommen werden:
Dauer des Gottesdienstes Qualifikation | 30 Min. | 45 Min. | 60 Min. | 90 Min. | 120 Min. | Doppel-Gottesdienst* |
K 3 (ohne Prüfung) | 28,13 € | 42,19 € | 56,25 € | 84,38 € | 112,50 € | 93,75 € |
K 4 (D-Prüfung) | 31,35 € | 47,03 € | 62,70 € | 94,05 € | 125,40 € | 104,50 € |
K 5 (C-Prüfung) | 32,73 € | 49,10 € | 65,46 € | 98,19 € | 130,92 € | 109,10 € |
K 9 (B-Prüfung) | 43,13 € | 64,69 € | 86,25 € | 129,38 € | 172,50 € | 143,75 € |
K 11 (A-Prüfung) | 54,12 € | 81,18 € | 108,24 € | 162,36 € | 216,48 € | 180,40 € |
Ausgehend von der Stundenentgelttabelle (Stufe 4) ab 1. Januar 2027 (vgl. Homepage des VKDN; K3: 19,20 €; K 4: 21,40 €; K 5: 22,34 €; K 9: 29,43 €; K 11: 36,93 €) kann die Höhe der Vergütung ab dem 1. Januar 2027 für einzelne Vertretungsdienste der folgenden Tabelle entnommen werden:
Dauer des Gottesdienstes Qualifikation | 30 Min. | 45 Min. | 60 Min. | 90 Min. | 120 Min. | Doppel-Gottesdienst* |
K 3 (ohne Prüfung) | 28,80 € | 43,20 € | 57,60 € | 86,40 € | 115,20 € | 96,00 € |
K 4 (D-Prüfung) | 32,10 € | 48,15 € | 64,20 € | 96,30 € | 128,40 € | 107,00 € |
K 5 (C-Prüfung) | 33,51 € | 50,27 € | 67,02 € | 100,53 € | 134,04 € | 111,70 € |
K 9 (B-Prüfung) | 44,15 € | 66,22 € | 88,29 € | 132,44 € | 176,58 € | 147,15 € |
K 11 (A-Prüfung) | 55,40 € | 83,09 € | 110,79 € | 166,19 € | 221,58 € | 184,65 € |
* Doppelgottesdienste (z. B. 9:30 Uhr/11 Uhr) wurden abweichend wie folgt berechnet:
Verhältnis 1:2 für den ersten Gottesdienst und Verhältnis 1:1 für den zweiten.
Verhältnis 1:2 für den ersten Gottesdienst und Verhältnis 1:1 für den zweiten.
Neben den genannten Vergütungssätzen kommt eine zusätzliche Erstattung von Aufwendungen, insbesondere von Reisekosten, nicht in Betracht.
Diese Empfehlungen gelten seit dem 1. Januar 2026 auf dem gesamten Gebiet der Nordkirche.
Kiel, 12. Februar 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Makan | ||||
Az.: 6322-05 – DAR Mk | ||||
Nr. 20Pfarrstellenveränderungen
Pfarrstellenänderungen
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ascheberg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 umbenannt in 1. Pfarrstelle Pfarrsprengel Großer Plöner See.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Sz/P Sc
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lebrade wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 umbenannt in 2. Pfarrstelle Pfarrsprengel Großer Plöner See.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Sz/P Sc
*
Die Pfarrstellen der Ev.-Luth Kirchengemeinde Plön 1 und 2 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2026 umbenannt in 3. Pfarrstelle Pfarrsprengel Großer Plöner See. Gleichzeitig wird eine der beiden Pfarrstellen entfallen.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segebrg – P Sz/P Sc
*
Die Pfarrstelle „Kreisberufsschule Bad Segeberg 1“, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, wird mit sofortiger Wirkung in die Pfarrstelle „Leitung Diakonisches Werk“ mit einem Stellenumfang von 100 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Sz/P Sc
Pfarrstellenerrichtungen
Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 wird der Pfarrsprengel Großer Plöner See im Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, bestehend aus den Kirchengemeinden Ascheberg, Lebrade, Plön 1 und Plön 2, errichtet.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Sz/P Sc
Pfarrstellenaufhebungen
Die Pfarrstelle des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises „Schulpfarrstelle Greifswald“ wird mit Wirkung vom 1. August 2026 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Pommern – P Je/P Sc
*
Die Pfarrstelle des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises „Schulpfarrstelle Stralsund“ wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Pommern – P Je/P Sc
Aus den Kirchenkreisen
Nr. 21Satzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg
Vom 28. Februar 2026
Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg hat am 23. Juli 2025 aufgrund von Artikel 73 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 und 4 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz und Siegel
(
1
)
1 Der Kirchenkreisverband trägt den Namen "Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreisverband Hamburg". 2 Er ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Hamburg.
(
2
)
Als Verbandsmitglieder gehören dem Kirchenkreisverband der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-Ost und der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein an.
(
3
)
1 Der Kirchenkreisverband führt das in der Anlage dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel. 2 Es ist kreisrund, trägt die Umschrift „EV.- LUTH. KIRCHENKREISVERBAND HAMBURG“ und zeigt in der Mitte eine Zeichnung der Hauptkirche St. Michaelis als Wahrzeichen Hamburgs.
#§ 2
Aufgaben und Arbeitsformen
(
1
)
Der Kirchenkreisverband nimmt die gemeinsamen Aufgaben nach Absatz 2 aus dem Bereich seiner Verbandsmitglieder wahr, die ihm von diesen zur Wahrnehmung übertragen werden.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisverband dient der Zusammenarbeit der derzeitigen Verbandsmitglieder untereinander durch gemeinsame Beratung von Anliegen und die Koordination der übertragenen Aufgaben, sowie der Unterstützung und Ergänzung der kirchlichen Arbeit im Bereich seiner Verbandsmitglieder. 2 Er fördert das Zusammenwirken in den nachstehenden Arbeitsfeldern und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Verbandsmitgliedern.
3 Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt insbesondere durch die Übernahme der Trägerschaft von Diensten und Werken und die Finanzierung von Aufgaben und Stellen.
4 Dem Kirchenkreisverband sind Aufgaben in den Themenfeldern Seelsorge, soziale Arbeit, gesamtstädtische Öffentlichkeitsarbeit sowie Bildung und Ökumene übertragen. 5 Die Festlegung der konkreten Aufgaben durch den Kirchenkreisverband erfolgt nach Maßgabe gleichlautender Beschlüsse der Synoden der Verbandsmitglieder.
(
3
)
Bei der Festlegung grundlegender Aufgaben stimmt sich der Kirchenkreisverband mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel Hamburg und Lübeck sowie mit anderen Trägern kirchlicher Arbeit ab, soweit diese ganz oder teilweise auf den Verbandsbereich bezogen sind.
(
4
)
Der Kirchenkreisverband kann durch Vereinbarung Aufgaben für andere kirchliche Körperschaften übernehmen, soweit dies nicht bereits durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes anderweitig geregelt ist.
(
5
)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Kirchenkreisverband
- Dienste und Werke errichten und betreiben,
- sich in inhaltlicher, personeller, finanzieller oder organisatorischer Mitverantwortung an Diensten und Werken der Verbandsmitglieder beteiligen,
- sich allein oder in Kooperation mit anderen rechtlich unselbstständigen oder rechtlich selbstständigen Diensten und Werken im Rahmen der nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben an Aktionen, Veranstaltungen, Projekten oder anderen Maßnahmen beteiligen,
- Pfarrstellen im Rahmen des von den Synoden der Verbandsmitglieder genehmigten Umfanges und Planstellen errichten, ändern und aufheben.
(
6
)
Der Kirchenkreisverband nimmt in der Ev.-Luth. Kirche und in der Öffentlichkeit die ihm übertragenen Aufgaben gegenüber staatlichen, kommunalen und anderen öffentlichen Stellen sowie gegenüber der Freien Wohlfahrtspflege wahr.
#§ 3
Organe
(
1
)
Organe des Kirchenkreisverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
(
2
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder dieser Organe folgt den synodalen Wahlperioden der Verbandsmitglieder. 2 Sie endet mit der Konstituierung der Organe in der nachfolgenden Wahlperiode.
(
3
)
Die Verbandsversammlung tritt unverzüglich nach der Neuwahl der Kirchenkreisräte zusammen.
(
4
)
Die Organe des Kirchenkreisverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 4
Aufgaben der Verbandsversammlung
(
1
)
Die Verbandsversammlung entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Kirchenkreisverbandes nach § 2, soweit nicht in der Satzung eine andere Zuständigkeit begründet ist.
(
2
)
Die Verbandsversammlung hat über Artikel 73 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 bis 9 Verfassung hinaus insbesondere folgende weitere Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die weiteren Satzungen des Kirchenkreisverbandes und ändert diese,
- sie wählt nach § 10 Absatz 1 die Mitglieder des Finanzausschusses,
- sie beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken bzw. Arbeitsfelder des Kirchenkreisverbandes,
- sie beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen des Kirchenkreisverbandes, deren Anzahl von den Synoden der Verbandsmitglieder im Vorwege genehmigt sein muss,
- sie setzt nach § 10 Absatz 3 den Umlagesatz fest.
(
3
)
1 Beschlüsse der Verbandsversammlung, die mit langfristigen finanziellen Verpflichtungen verbunden sind, erfolgen nach Anhörung des Finanzausschusses. 2 Eine langfristige finanzielle Verpflichtung liegt insbesondere vor, wenn durch Vertrag oder Vereinbarung eine nicht innerhalb von zwei Jahren ordentlich kündbare Rechtsverpflichtung eingegangen wird.
#§ 5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(
1
)
1 Die Verbandsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kirchenkreisräte der Verbandsmitglieder. 2 Die Stellvertretung in der Verbandsversammlung folgt der Stellvertretung in dem jeweiligen Kirchenkreisrat.
(
2
)
1 Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel Hamburg und Lübeck sowie Vertreterinnen und Vertreter des Landeskirchenamtes sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Die bzw. der Beauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bei Bürgerschaft und Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, ein jeweiliges Mitglied des Präsidiums der Kirchenkreissynoden der Verbandsmitglieder, das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses sowie die hauptamtliche Geschäftsführung können an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
(
3
)
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(
4
)
1 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. 2 Eine Abstimmung ist einmalig zu wiederholen, wenn dies unmittelbar nach der Beschlussfassung von zwei Mitgliedern der Verbandsversammlung verlangt wird; in diesem Fall ist für das Zustandekommen des Beschlusses die Stimmenmehrheit im Sinne des ersten Satzes jedes Kirchenkreisrates erforderlich.
(
5
)
1 Die Verbandsversammlung überträgt durch Wahl je einem ihrer Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2 Artikel 31 Absatz 2 der Verfassung gilt entsprechend.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Kirchenkreisverbandes zuständig, soweit nicht in der Verfassung oder in dieser Satzung eine andere Zuständigkeit begründet ist.
(
2
)
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- er führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreisverbandes,
- er vertritt den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr,
- er besetzt die Pfarrstellen des Kirchenkreisverbandes,
- er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterilmen und Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes und führt die Aufsicht,
- er wird ermächtigt, eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufendenGeschäfte zu beauftragen,
- er regt Beschlüsse der Verbandsversammlung an, bereitet sie vor und führt sie aus.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand erstattet der Verbandsversammlung regelmäßig Bericht. 2 Er berichtet darüber hinaus regelmäßig den Kirchenkreissynoden der Verbandsmitglieder.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand stellt den Entwurf für den Haushalt auf. 2 Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreisverbandes und verfügt über die Haushaltsmittel im Rahmen des Haushalts.
(
5
)
1 Das pröpstliche Mitglied im Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz des Verbandsvorstandes nimmt die Dienstaufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen des Kirchenkreisverbandes wahr. 2 Es wird insoweit durch das weitere pröpstliche Mitglied im Verbandsvorstand vertreten.
(
6
)
1 Der Verbandsvorstand kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Ausschüsse bilden, ihre Zusammensetzung und Aufgaben regeln und sie auflösen. 2 Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Verbandsvorstand berufen. 3 Der Verbandsvorstand kann ein Gremium anderer kirchlicher Einrichtungen mit deren Zustimmung als seinen eigenen Ausschuss anerkennen, sofern eines seiner Mitglieder in dem Gremium vertreten ist.
(
7
)
1 Außerhalb der Tagungen der Verbandsversammlung nimmt der Verbandsvorstand in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsversammlung wahr. 2 Über seine Maßnahmen hat er der Verbandsversammlung auf ihrer nächsten Sitzung zu berichten. 3 Die Verbandsversammlung entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
(
8
)
1 Der Verbandsvorstand hat einen Beschluss der Verbandsversammlung zu beanstanden, wenn er ihn für rechtswidrig hält. 2 Das Gleiche gilt gegenüber einem Beschluss des Verbandsvorstandes sowohl für dessen vorsitzendes als auch für das stellvertretende vorsitzende Mitglied. 3 Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 4 Wenn und soweit die Verbandsversammlung bzw. der Verbandsvorstand ihren Beschluss bestätigen, entscheidet die Kirchenleitung gemäß Artikel 55 der Verfassung.
(
9
)
1 Der Verbandsvorstand handelt im Rechtsverkehr durch sein vorsitzendes oder sein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein weiteres Mitglied. 2 Erklärungen, durch die der Kirchenkreisverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel des Kirchenkreisverbandes zu versehen.
#§ 7
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(
1
)
Dem Verbandsvorstand gehören von den Verbandsmitgliedern aus jedem Kirchenkreis jeweils drei von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder an, von denen eines ein pröpstliches Amt innehat und die anderen weder Pastorin bzw. Pastor noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter sind.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil. 2 Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses kann zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes hinzugezogen werden.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2 Unter den Gewählten müssen ein pröpstliches und ein ehrenamtliches Mitglied sein.
#§ 8
Geschäftsstelle
(
1
)
1 Der Kirchenkreisverband unterhält zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. 2 Sie handelt im Auftrag des Verbandsvorstandes.
(
2
)
Die Geschäftsstelle wird von der hauptamtlichen Geschäftsführung geleitet.
#§ 9
Hauptamtliche Geschäftsführung
(
1
)
1 Die hauptamtliche Geschäftsführung wird durch den Verbandsvorstand berufen; sie kann mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt werden. 2 Sie untersteht der Aufsicht des Verbandsvorstandes. 3 Eine ordinierte Person in diesem Amt trägt die Bezeichnung „Leitende Pastorin“ oder „Leitender Pastor“.
(
2
)
1 Die hauptamtliche Geschäftsführung übernimmt, wenn nichts anderes geregelt ist, die Aufgabe der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreisverbandes. 2 Abmahnungen und Kündigungen bedürfen der Beschlussfassung durch den Verbandsvorstand.
(
3
)
Die hauptamtliche Geschäftsführung unterstützt das pröpstliche Mitglied nach § 6 Absatz 5 bei der Wahrnehmung seiner geistlichen und verfassungsmäßigen Aufgaben als Fachvorgesetzte bzw. Fachvorgesetzter gegenüber den Pastorinnen und Pastoren, sofern diese eine Pfarrstelle des Kirchenkreisverbandes innehaben oder verwalten.
(
4
)
Die hauptamtliche Geschäftsführung berichtet dem Verbandsvorstand regelmäßig über die Arbeit der Geschäftsstelle und über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung einschließlich des Personalwesens und der wirtschaftlichen Belange.
(
5
)
Zu den Aufgaben der laufenden Geschäftsführung gehören insbesondere
- im Rahmen des Haushalts die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte bis 10 000 €, die die Geschäftsführung des Kirchenkreisverbandes gewöhnlich mit sich bringt. Für alle anderen Rechtsgeschäfte ist die Einwilligung des Verbandsvorstandes erforderlich,
- die Einberufung, Koordination und Leitung insbesondere der Zusammenkünfte der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger und der Mitarbeitenden des Kirchenkreisverbandes,
- die Vorbereitung, Koordination und Durchführung der Aufgaben nach § 6 sowie
- die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Verbandsvorstandes.
§10
Finanzwesen
(
1
)
Die Verbandsmitglieder leisten zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreisverbandes eine Umlage.
(
2
)
Bemessungsgrundlage für die Umlage sind die Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise.
(
3
)
1 Die Umlage wird durch Haushaltsbeschluss für ein Haushaltsjahr als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt. 2 Beschlüsse, die die Erhöhung dieses Prozentsatzes zum Inhalt haben oder voraussetzen, bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenkreissynoden der Verbandsmitglieder.
(
4
)
1 Der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreisverbandes liegt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde. 2 Der Finanzplan wird jährlich der Entwicklung angepasst und fortgeführt.
(
5
)
Der Kirchenkreisverband bildet eine Ausgleichsrücklage, eine Betriebsmittelrücklage und weitere Rücklagen für längerfristige Planungen.
(
6
)
Leistungen gemäß § 2 Absatz 5 werden den Auftraggebern nach ermitteltem Aufwand berechnet.
(
7
)
1 Der Haushalt des Kirchenkreisverbandes wird von der Verbandsversammlung beschlossen und ist dem Landeskirchenamt vorzulegen. 2 Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Entlastung des Verbandsvorstandes.
#§ 11
Finanzausschuss
(
1
)
1 Durch die Verbandsversammlung wird ein Finanzausschuss gebildet. 2 § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Mitglieder, die nicht dem Verbandsvorstand angehören. 4 Darüber hinaus beruft die Verbandsversammlung auf Vorschlag des Finanzausschusses der jeweiligen Kirchenkreissynode ein weiteres Mitglied aus seiner Mitte. 5 Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes sowie die hauptamtliche Geschäftsführung sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teilzunehmen. 6 Der Finanzausschuss überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
(
2
)
Der Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
- Er berät den Verbandsvorstand in finanziellen Angelegenheiten,
- er nimmt zum Entwurf des Haushalts und zum Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes Stellung,
- er nimmt zu den Beschlussvorlagen nach § 4 Absatz 3 Stellung und
- gibt im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung seine Einwilligung zur Freigabe überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Erträge im laufenden Haushaltsjahr durch den Verbandsvorstand.
(
3
)
Der Finanzausschuss berichtet der Verbandsversammlung, dem Verbandsvorstand und den Kirchenkreissynoden der Verbandsmitgliedern unmittelbar.
#§ 12
Änderung der Verbandssatzung
1 Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung, der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden, der Bestätigung durch die Kirchenkreissynoden der Verbandsmitglieder sowie der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2 § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. 3 Die Bestätigung durch die Kirchenkreissynoden der Verbandsmitglieder darf frühestens eine Woche nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung erfolgen.
#§ 13
Ausscheiden und Aufhebung
(
1
)
1 Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende des übernächsten Kalenderjahres gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seiner Kirchenkreissynode zu erklären. 2 Der Beschluss ist auf zwei verschiedenen Tagungen der Kirchenkreissynode zu fassen.
(
2
)
Mit dem Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist der Kirchenkreisverband aufgelöst.
(
3
)
1 Bei Auflösung und Aufhebung des Kirchenkreisverbandes schließen die Verbandsmitglieder rechtzeitig bis zum Ende des nächsten Jahres, das auf den Beschluss nach Absatz 1 folgt, einen Vertrag über die Folgen hinsichtlich der Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse und über die Verteilung der sonstigen finanziellen Folgelasten sowie der Vermögenswerte. 2 Der Auflösungsbeschluss nach Absatz 1 wird erst mit Abschluss des Vertrages nach Satz 1 wirksam. 3 Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, verpflichten sich die Mitglieder, das Landeskirchenamt anzurufen. 4 Bis zu dessen Entscheidung tragen die Verbandsmitglieder die Folgekosten unter weiterer Anwendung des § 10.
#§ 14
Bekanntgabe der Satzung
(
1
)
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
(
2
)
Weitere Satzungen des Kirchenkreisverbandes werden ebenfalls im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gemacht.
#§ 15
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg (KABl. Nr. 3/2017, S. 119) außer Kraft.
#Anlage
Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 8. Januar 2026 (Az.: 10 KKV Hamburg R Tr) kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Bischöfin für den Sprengel Hamburg und Lübeck hat mit Schreiben vom 20. Januar 2026 ihre Genehmigung gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Verfassung erteilt.
Für den Verbandsvorstand des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg
Hamburg, 28. Februar 2026 | ||||
Propst Holger Beermann | Katrin von Gierke | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzendes Mitglied des Verbandsvorstands | weiteres Mitglied des Verbandsvorstands | |||
* | ||||
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 38 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Hamburg, 28. Februar 2026 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreisverband Hamburg Kirchliches Verwaltungszentrum Im Auftrag | ||||
Jörg Salewski | ||||
Az.:10 KKV Hamburg | ||||
Nr. 22Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen
Vom 14. Februar 2026
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen hat am 14. Februar 2026 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen beschlossen:
###Artikel 1
Änderung der Finanzsatzung
Die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen vom 25. März 2015 (KABl. S. 184) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird der Satz 2 „67,5 Prozent entfallen auf die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und 32,5 Prozent auf den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil)“ durch den Satz „Die prozentuale Verteilung der nach dem Vorwegabzug verbleibenden Mittel zwischen den Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und dem Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) ist durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode jährlich festzulegen.“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
Meldorf, 14. Februar 2026 | ||||
| Propst Dr. Andreas Crystall | Astrid Buchin | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzender des Kirchenkreisrats | weiteres Mitglied im Kirchenkreisrat | |||
* | ||||
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Meldorf, 14. Februar 2026 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Dithmarschen Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Staack | ||||
Az.: KKD-FinSatz – 1. Änderung | ||||
Nr. 23Bekanntgabe der Auslegung des Haushalts 2026
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen
Vom 14. Februar 2026
Der Haushalt des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen für das Jahr 2026 wurde auf der Sitzung der Kirchenkreissynode am 14. Februar 2026 beschlossen.
Gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Haushaltsführungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 138) geändert worden ist, ist der beschlossene Haushalt zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntmachung mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen.
Hiermit wird bekanntgegeben, dass der Haushalt 2026 in der Zeit vom 16. Februar bis 16. März in den Geschäftsräumen der Kirchenkreisverwaltung, Nordermarkt 8, 25704 Meldorf während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden kann. Hierzu bitten wir um vorherige Terminabsprache unter Telefon: 04832 972 200.
Meldorf, 14. Februar 2026 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Dithmarschen Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Staack | ||||
Az.: KKD-HHPL2026 | ||||
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | ||
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | ||
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872, Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840. | ||
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de | ||
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. | ||
Der Redaktionsschluss für die kommenden Ausgaben Teil A ist jeweils: | Erscheinungsdatum | |
für die 3. Ausgabe 2026: | Mo, 16. März | 31. März 2025, |
für die 4. Ausgabe 2026: | Mi, 15. April | 30. April 2025, |
für die 5. Ausgabe 2026: | Fr, 15. Mai | 31. Mai 2025. |
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen. Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de. | ||
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden. | ||