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Grundsätze
für die Überlassung kirchlicher Räume1#

Bekanntmachung des Nordelbischen Kirchenamtes
vom 15. September 1991

(NEK-Mitteilungen S. 301) – Az.: 6091-T I

Vermehrt haben Kirchenvorstände wegen der Überlassung von Kirchen und Gemeinderäumen an andere Gruppen und Veranstalter Entscheidungen zu treffen. Die dazu erarbeiteten und im Folgenden veröffentlichten Grundsätze werden den Kirchenvorständen als Entscheidungshilfe empfohlen:
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Grundsätze für die Überlassung kirchlicher Räume

Der Kirchenvorstand entscheidet nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über die Verwendung der Gebäude und Räume der Kirchengemeinde.
Dazu werden folgende Grundsätze zur Beachtung empfohlen:
Vollmitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
    1. Nur Vollmitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Hamburg und Schleswig-Holstein kann in besonderen Fällen ein Gastrecht in kircheneigenen Gottesdienst- und Versammlungsräumen sowie für Trauerfeiern in Friedhofskapellen gewährt werden.
      Dieser Arbeitsgemeinschaft gehören neben der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche2# als Vollmitglieder an3#:
      Römisch-Katholische Kirche,
      Griechisch-orthodoxe Metropolie von Deutschland,
      Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
      Evangelisch-methodistische Kirche,
      Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland,
      Vereinigung der Deutschen Mennonitengemeinden,
      Europäisch-Festländische Brüder-Unität
      (Herrnhuter Brüdergemeine),
      Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien in der BRD,
      Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen,
      Evangelisch-Reformierte Kirche,
      Englisch-Bischöfliche Gemeinde – Church of England –,
      Indonesische Christliche Gemeinde e. V.,
      Serbisch-Orthodoxe Kirchengemeinde in Hamburg und Schleswig-Holstein,
      Ukrainisch-Orthodoxe Gemeinde in Norddeutschland,
      Rumänisch-Orthodoxe Pfarrer in Diaspora,
      Armenisch-Apostolische Gemeinde in Hamburg,
      Koptische Gemeinde Hamburg e. V.,
      Ukrainisch-Katholische Kirchengemeinde in Hamburg.
      Die Kirche soll für Gottesdienste und Amtshandlungen der Gastgemeinde nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn ein gottesdienstlicher Raum der Gastgemeinde nicht in erreichbarer Nähe liegt und ein anderer Raum, der für Gottesdienste in Frage käme, nicht vorhanden ist.
      Die Zusammenarbeit mit der „Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“ ist durch Kirchengesetz und Ausführungsverordnung geregelt (veröffentlicht im Kirchlichen Gesetz- und Verordnungsblatt der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holstein, Stück 11, vom 2. Juni 1969).
    2. Bedingungen für dieses Gastrecht:
      1. Eine häufiger als einmal wöchentlich stattfindende Benutzung evangelischer Kirchen durch die Gastgemeinde soll ausgeschlossen werden. Die Zahl der Gottesdienste der Gastgemeinde soll in keinem Fall die der evangelischen Gemeinde übersteigen.
      2. Die Zeit der Gottesdienste der Gastgemeinde darf nicht zu einer Änderung der üblichen Gottesdienstzeiten der evangelischen Gemeinde führen.
      3. Die Gastgemeinde soll auf Glockengeläut zu ihren Gottesdiensten verzichten.
      4. Die Gastgemeinde muss sich verpflichten, keinerlei Veränderungen in der Kirche vorzunehmen und sich jeder Konsekration oder weiheähnlichen Handlungen zu enthalten.
      5. Ein Gastrecht kann für Evangelisationen oder ähnlich werbende Veranstaltungen nur dann gewährt werden, wenn die gastgebende Gemeinde Mitveranstalterin ist.
      6. Zur Überlassung der Räume soll eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, in die auch Regelungen über Versicherungsschutz und einen Kostenersatz aufzunehmen sind.
Andere christliche Religionsgemeinschaften
2.
Anderen christlichen Religionsgemeinschaften und Gruppen, die nicht Vollmitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen sind, können kirchliche Räume nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall zu dem Ergebnis geführt hat, dass eine Überlassung unbedenklich ist.
Die Kirchenvorstände sollten sich bei ihrer Entscheidung an den „Stellungnahmen und Ratschlägen“ orientieren, die das „Handbuch religiöser Gemeinschaften“ der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, 3. Auflage, Gütersloh 19854#, gibt.
Wenn nach dem Ergebnis dieser Prüfung eine Überlassung in Frage kommt, gelten die unter Ziffer 1 genannten Bedingungen entsprechend.
Nicht christliche Religionsgemeinschaften
3.
Nicht christlichen Religionsgemeinschaften dürfen kirchliche Räume nicht überlassen werden.
Veranstaltung in fremder Trägerschaft5#
4.
  1. Für sonstige nichtkirchliche Veranstaltungen in fremder Trägerschaft darf die Kirche nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausnahme bilden Konzerte (z. B. Musikfestival), die dem geistlichen Charakter des Kirchenraumes nicht widersprechen. Jedoch kann der Kirchenvorstand andere Gemeinderäume auch für sonstige nicht kirchliche Veranstaltungen zur Verfügung stellen, wenn Versammlungsräume örtlich nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind. Dies gilt z. B. für Selbsthilfegruppen.
  2. Bei solchen Gastveranstaltungen in Gemeinderäumen ist eine Verwechslung mit kirchlichen Veranstaltungen sorgfältig zu vermeiden. Die Gruppen müssen verpflichtet werden, die Veranstaltungen in diesem Sinne eindeutig anzuzeigen. Auch sollten aus diesem Grunde politische Gruppen in kirchlichen Räumen keine regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen durchführen.
  3. Parteien oder politische Gruppen, deren Methoden oder Ziele nicht im Einklang mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik stehen, sollen in kirchlichen Räumen nicht zugelassen werden.
    Eine Bevorzugung bestimmter politischer Gruppen oder Parteien muss im Blick auf die parteipolitische Neutralität der Kirche ausgeschlossen sein.
    Gruppen, die ihren politischen Gegner herabwürdigen oder diffamieren, werden in kirchlichen Räumen ebenfalls nicht zugelassen.
  4. Der Kirchenvorstand darf in kirchlichen Räumen keine Veranstaltungen zulassen, die sich gegen die Kirche richten oder im Widerspruch zum kirchlichen Auftrag stehen. Bei der Entscheidung sollte das „Handbuch religiöser Gemeinschaften“ der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, 3. Auflage, Gütersloh 19856#, herangezogen werden.
  5. Alle Veranstaltungen, die gastweise in kirchlichen Räumen stattfinden, sollen grundsätzlich öffentlich sein. Dem Kirchenvorstand als dem Hausherrn muss eine Teilnahme an den Veranstaltungen möglich sein.
  6. Zur Überlassung der Räume soll eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, in die auch Regelungen über Versicherungsschutz und einen Kostenersatz aufzunehmen sind.
Friedhofskapellen
5.
Friedhofskapellen, die auch zu gemeindlichen Gottesdiensten bestimmt sind, sollen für Trauerfeiern Ausgetretener und Andersgläubiger nicht zur Verfügung gestellt werden.
Ausschließlich für Trauerfeiern bestimmte Friedhofskapellen können jedoch dann zur Verfügung gestellt werden, wenn am Ort keine andere Versammlungsmöglichkeit vorhanden ist. Es ist sicherzustellen, dass in der Ausstattung der Friedhofskapelle keine Veränderungen vorgenommen werden und Konsekrationen oder weiheähnliche Handlungen unterbleiben.
6.
Diese Grundsätze treten an die Stelle folgender Vorschriften:
  1. Rundverfügung des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Kiel vom 17. Mai 1946 (J.Nr. 6262/IV) „Überlassung evangelischer Kirchen für katholische Gottesdienste“,
  2. Rundverfügung des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Kiel vom 18. September 1947 (J.Nr. 11714/IV) „Überlassung evangelischer Kirchen für katholische Gottesdienste und Amtshandlungen“,
  3. Rundverfügung des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Kiel vom 21. Dezember 1948 (J.Nr. 17618/IV) „Benutzung kirchlicher Räume durch die katholische Kirche“,
  4. Bekanntmachung des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Kiel vom 20. April 1949 (KGVOBl. S. 50) „Benutzung gottesdienstlicher Räume durch Freikirchen“,
  5. Rundverfügung des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Kiel vom 2. Dezember 1958 (J.Nr. 1212/58/VIII) „Benutzung von Kapellen und Leichenhallen bei Trauerfeiern Andersgläubiger und Ausgetretener“.
Anmerkung:
Diese Grundsätze gelten sinngemäß ebenso für Gebäude und Räume anderer kirchlicher Einrichtungen, z. B. kirchlicher Dienste und Werke.
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Anhang 1

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Zurverfügungstellung von kirchlichen Räumen

Vom 1. Juni 2004
(NEK-Mitteilungen S. 165)
Wegen teils unterschiedlicher Praxis innerhalb der Nordelbischen Kirche weist das Nordelbische Kirchenamt in Abstimmung mit dem Bischof und den Bischöfinnen darauf hin, dass kirchliche Räume nur an nicht kirchliche Gruppen zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn diese auch christliche Inhalte vertreten. Rechtsgrundlage jeglicher Fremdnutzung kirchlicher Räume sind die „Grundsätze für die Überlassung kirchlicher Räume“, Göldner/Blaschke, IV-433, Nr. 4 in Verbindung mit den Ausführungen im „Handbuch religiöser Gemeinschaften und Weltanschauungen“, hg. von der VELKD, Gütersloh 2000, 5. Auflage, ISBN 3-579-03585-17#. In letzter Zeit führten verschiedene Nichtbeachtungen der dort verbindlich geregelten Vergabegrundsätze zu Irritationen in der Öffentlichkeit. Wir bitten alle kirchlichen Körperschaften, bei der Vergabe ihrer Räumlichkeiten unbedingt diese Grundsätze zu beachten. Fragen richten Sie bitte an das Nordelbische Kirchenamt8#.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Grundsätze gelten auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprechen oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Seit 2012: Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.
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3 ↑ Red. Anm.: Mit Stand 9. Februar 2023 gehören der ACK Schleswig-Holstein folgende Vollmitglieder an (vgl. Ordnungsnummer 1.304-503): Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche);Römisch-katholische Kirche, Erzbischöfliches Amt Kiel; Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lübeck; Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden – Landesverband Norddeutschland; Evangelisch-methodistische Kirche; Katholische Pfarrgemeinde der Altkatholiken in Schleswig-Holstein; Mennonitengemeinde Lübeck; Die Heilsarmee in Deutschland – Divisionshauptquartier Nord-Ost; Serbisch-Orthodoxe Kirchengemeinde Hamburg und Schleswig-Holstein; Herrnhuter Brüdergemeinde Hamburg; Mülheimer Verband Freikirchlicher-Evangelischer Gemeinden, Nordwestbund; Ökumenisches Patriachat von Konstantinopel/Griechisch-Orthodoxe Kirche; Remonstranten Gemeinde Friedrichstadt an der Eider. Mit Stand März 2023 gehören der ACK Hamburg folgende Vollmitglieder an (vgl. Ordnungsnummer 1.304-502): African Christian Council Hamburg; Alt-Katholische Pfarrgemeinde Hamburg; Anglikanische Kirche, Englisch-bischöfliche Gemeinde, Church of England; Armenisch-Apostolische Orthodoxe Kirche; Äthiopisch-Orthodoxe Tewahedo-Gemeinde; Baptisten in Hamburg; Bulgarisch-Orthodoxe Kirchengemeinde; Die Heilsarmee - Korps Hamburg; Erzbistum Hamburg Römisch-Katholische Kirche ; Evangelisch-methodistische Kirche; Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland; Evangelisch-reformierte Kirche; Finnische Seemannsmission in Hamburg; Freikirchlich Evangelische Gemeinden im Mülheimer Verband; Griechisch-Orthodoxe Metropolie Hl. Nikolaos Hamburg; Herrnhuter Brüdergemeine; Koptisch-Orthodoxe Kirche in Deutschland; Koreanische Evangelische Gemeinde; Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona; Norwegische Seemannskirche; PERKI-KKI Hamburg e.V. Indonesische christliche Gemeinschaft; Rumänisch-Orthodoxe Kirche Hlg. Johannes der Täufer; Russische Orthodoxe Kirche (im Ausland) des Hl. Prokop in Hamburg; Russisch-Orthodoxe Kirche des Hl. Johannes von Kronstadt zu Hamburg; Schwedische Gustaf-Adolfs-Kirche in Hamburg e. V.; Selbständige Ev.-Lutherische Kirche (SELK); Serbisch-Orthodoxe Kirchengemeinde in Hamburg; Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien; Ukrainisch-Katholische Kirche in Hamburg; Vineyard Christliche Gemeinde.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Literaturangabe ist veraltet; zwischenzeitlich wurde das genannte Werk durch das „Handbuch Weltanschauungen, Religiöse Gemeinschaften, Freikirchen“, VELKD, Christiane Jahn, Matthias Pöhlmann (Hrsg.), Gütersloh 2015, ISBN: 978-3-579-08224-0, abgelöst.
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. Anhang 1.
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6 ↑ Red. Anm.: Die Literaturangabe ist veraltet; zwischenzeitlich wurde das genannte Werk durch das „Handbuch Weltanschauungen, Religiöse Gemeinschaften, Freikirchen“, VELKD, Christiane Jahn, Matthias Pöhlmann (Hrsg.), Gütersloh 2015, ISBN: 978-3-579-08224-0, abgelöst.
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7 ↑ Red. Anm.: Die Angabe der Auflage ist veraltet; zwischenzeitlich wurde die 6. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage herausgegeben (ISBN-Nr.: 978-3-579-08224-0).
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8 ↑ Red. Anm.: Seit 2012: Landeskirchenamt der Nordkirche, Dezernat Theologie.