.Ordnung
Ordnung
für die Arbeit des Pädagogisch-Theologischen Instituts
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#
Vom 11. November 1997
Die Kirchenleitung hat nach Artikel 81 Absatz 3 der Verfassung als Rechtsverordnung folgende Ordnung für die Arbeit des Pädagogisch-Theologischen Instituts unter der Bezeichnung „Pädagogisch-Theologisches Institut Nordelbien (PTI)” erlassen:
####§ 1
(
1
)
1 Das Pädagogisch-Theologische Institut Nordelbiens (PTI) fördert das Bildungs-, Erziehungs- und Unterrichtsgeschehen in Kirche, Schule und Gesellschaft, insbesondere den Religionsunterricht und die gemeindepädagogische Arbeit. 2 In diesem Rahmen erfüllen die Arbeitsstätten des Pädagogisch-Theologischen Instituts ihren Auftrag in eigenständiger Verantwortung. 3 Dies geschieht vor allem durch
- Beratung, Fort- und Weiterbildung der in diesem Bereich Tätigen,
- Mitwirkung bei deren Ausbildung,
- Entwicklung von Medien, Materialien und Modellen,
- die Angebote der Bibliotheken und Mediotheken,
- Mitarbeit in Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften,
- Erarbeitung von Stellungnahmen zu bildungspolitischen Fragen,
- wissenschaftliche Arbeit auf pädagogisch-theologischem Gebiet.
(
2
)
Das PTI steht der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zur Beratung zur Verfügung.
(
3
)
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wirkt das PTI mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
(
4
)
Die wissenschaftlichen Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen, Fachreferentinnen und Fachreferenten haben die Verpflichtung zu einer und den Anspruch auf eine Fortbildung, die ihren besonderen Aufgaben entspricht.
#§ 2
(
1
)
Das PTI ist ein in rechtlich unselbstständiger Form geordneter Dienst der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche nach Artikel 60 Buchstabe a der Verfassung, der seine Aufgaben durch die Arbeitsstätten in Hamburg und Kiel wahrnimmt.
(
2
)
1 Die Arbeitsstätte Kiel nimmt schwerpunktmäßig schulbezogene Aufgaben für das Land Schleswig-Holstein wahr. 2 Die Arbeitsstätte Hamburg nimmt schwerpunktmäßig sowohl schulbezogene Aufgaben für die Stadt Hamburg, als auch gemeindepädagogische Aufgaben für Nordelbien insgesamt wahr.
(
3
)
Die Kirchenleitung kann nach Anhörung des Kuratoriums weitere Arbeitsstätten unter regionalen oder funktionalen Gesichtspunkten einrichten.
#§ 3
(
1
)
Die Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche beruft auf die Dauer von sechs Jahren ein Kuratorium für das PTI Nordelbien.
(
2
)
1 Das Kuratorium berät die Kirchenleitung in Fragen der Erziehung, der Bildung und des Unterrichts, wirkt an der Gestaltung der Institutsarbeit mit und empfiehlt dafür Grundsätze und Schwerpunkte.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beauftragung der Leiterin oder des Leiters der Arbeitsstätte Kiel oder Hamburg mit der Geschäftsführung auf die Dauer von zwei Jahren,
- Aufstellung des Entwurfs des Sonderhaushalts und der Jahresrechnung zur Vorbereitung der Beschlussfassung durch die Synode,
- Mitwirkung bei der Berufung der Leiterinnen und Leiter der Arbeitsstätten, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Fachreferentinnen und Fachreferenten nach § 4 Absatz 1, 2 und 3,
- Mitwirkung bei der Änderung dieser Ordnung und bei der Auflösung des PTI.
(
3
)
Die Kirchenleitung beruft in das Kuratorium
- ein Mitglied der Kirchenleitung,
- die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsstätten des PTI,
- die zuständige Dezernentin oder den zuständigen Dezernenten des Nordelbischen Kirchenamtes,
- ein Mitglied auf Vorschlag des Kirchenkreisverbandes Hamburg,
- sechs weitere Mitglieder, bei deren Auswahl auf eine angemessene Berücksichtigung gemeinde- und schulpädagogischer Kompetenzen geachtet werden sollte.
(
4
)
Das Kuratorium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 4
(
1
)
Die Kirchenleitung beruft nach Anhörung des Kuratoriums die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsstätten Kiel und Hamburg.
(
2
)
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Fachreferentinnen und Fachreferenten der Arbeitsstätten in Kiel und Hamburg werden nach Anhörung des Kuratoriums durch die Kirchenleitung berufen.
(
3
)
Die Kirchenleitung bestimmt nach Anhörung des Kuratoriums die Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter in Kiel und Hamburg.
(
4
)
Das Kuratorium bringt personelle Vorschläge nach § 5 Absatz 3 Satz 2 des Werkegesetzes ein.
(
5
)
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Fachreferentinnen und Fachreferenten sind in Fällen der Absätze 1 bis 3 jeweils vorher zu hören.
#§ 5
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fachreferentinnen und Fachreferenten nehmen die ihnen innerhalb des PTI übertragenen Aufgabenbereiche in eigener fachlicher Verantwortung selbstständig wahr.
#§ 6
(
1
)
Die Leiterkonferenz berät die Planung und Durchführung der Aufgaben des PTI Nordelbien und wirkt bei der Aufstellung des Sonderhaushaltsplanes mit.
(
2
)
1 Die Leiterkonferenz wird durch die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsstätten und je eine weitere wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter oder eine weitere Fachreferentin oder einen Fachreferenten in jeder Arbeitsstätte gebildet. 2 Zu ihr können weitere wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und Fachreferentinnen oder Fachreferenten hinzugezogen werden. 3 In Angelegenheiten ihres oder seines Arbeitsgebietes ist die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mitarbeiter zu hören. 4 Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Nordelbischen Kirchenamtes kann an den Sitzungen der Leiterkonferenz beratend teilnehmen.
(
3
)
1 In jeder Arbeitsstätte bilden die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Fachreferentinnen und Fachreferenten unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters die Referentenkonferenz. 2 Sie beschließt die Planung und Durchführung der Arbeit der jeweiligen Arbeitsstätte.
(
4
)
Zwischen den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern, Fachreferentinnen und Fachreferenten der Arbeitsstätten können Fachkonferenzen gebildet werden.
#§ 7
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1
)
Die Aufsicht über die Arbeitsstätten nimmt das Nordelbische Kirchenamt wahr.
(
2
)
1 Die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des PTI Nordelbien obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Arbeitsstätte. 2 Ihnen ist der leitende geistliche Dienst in der jeweiligen Arbeitsstätte übertragen.
(
3
)
Unbeschadet der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die geistliche Aufsicht der Bischöfinnen und Bischöfe unterstehen die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsstätten der Aufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes.
#§ 8
Die gemeinsame Verwaltung der Arbeitsstätten Hamburg und Kiel obliegt der oder dem mit der Geschäftsführung beauftragten Leiterin oder Leiter; sie oder er bereitet den Sonderhaushaltsplan vor und führt ihn durch.
#§ 9
(
1
)
1 Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.2# 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Arbeit des Pädagogisch-Theologischen Instituts der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 21. September 1992 (GVOBl. S. 351) außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Dienst ist im Sinne des § 3 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik (§ 26) zugeordnet.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Dienst ist im Sinne des § 3 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik (§ 26) zugeordnet.