.Tarifvertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Tarifvertrag
Tarifkonkurrenz1#
Vom 9. März 2007
(GVOBl. S. 135)2#
#Zwischen
– einerseits –
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirke Hamburg und Nord
Landesbezirke Hamburg und Nord
– andererseits –
wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
###§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen, die am 31. März 2007 in einem danach fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des Verbandes Kirchlicher und Diakonischer Anstellungsträger Nordelbien standen, das nach dem 1. April 2007 durch einen gesetzlichen Übergang den Geltungsbereich zwischen dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT)5# und dem Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) wechselt.
#§ 2
Übergangsbestimmungen KAT6# – KTD
(
1
)
1 Das monatliche Entgelt ergibt sich aus dem Entgelt nach KTD und einer Besitzstandszulage. 2 Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe des Entgelts nach KAT8# und der Besitzstandszulage gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) am Tag vor dem Übergang (altes Entgelt).
(
2
)
Es finden § 3 Abs. 1 Buchstabe a bis d und Absatz 2, 3, 5, 7 und 9 TVÜ-KAT entsprechend Anwendung.
(
3
)
Der Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt des Übergangs nach § 27 Absatz 3 KAT9# nur noch außerordentlich kündbar war, steht dieser Schutz weiterhin zu.
#§ 3
Übergangsbestimmungen KTD – KAT10#
(
1
)
1 Das monatliche Entgelt ergibt sich aus dem Entgelt nach KAT12# und einer Besitzstandszulage. 2 Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe des Entgelts nach KTD und ggf. einer Besitzstandszulage gemäß dem bis zum Übergang geltenden Tarifvertrag zur Einführung des KTD in der abgebenden Einrichtung am Tag vor dem Übergang (altes Entgelt).
(
2
)
Es findet § 3 Abs. 1 Buchstabe a bis d, Absatz 2, 3 und 7 TVÜ-KAT entsprechend Anwendung.
(
3
)
Für die Arbeitnehmerin, für die zum Zeitpunkt des Übergangs § 31 Absatz 4 KTD zur Anwendung kam, gilt dieses Recht fort.
(
4
)
Für die Arbeitnehmerin, die sich am Tag vor dem Übergang in Altersteilzeit befand, gilt die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit fort.
(
5
)
Die Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt des Übergangs nach den Regelungen des für sie geltenden Tarifvertrages zur Einführung des KTD unkündbar gemäß § 53 Absatz 3 KAT-NEK vom 15. Januar 1982 war, ist nur noch außerordentlich kündbar (§ 27 Abs. 3 KAT13#).
#§ 4
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Kiel, den 9. März 2007
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) | Für die Gewerkschaften |
gez. Unterschriften | gez. Unterschriften |
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1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
3 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.
4 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.