.Geschäftsordnung
Geschäftsordnung
für das Diakonische Hilfswerk in Hamburg1#, 2#
Vom 30. August 19993#
Zuletzt geändert durch Beschluss des Hilfswerkausschusses vom 3. Juni 20104#
####§ 1
1Das Diakonie-Hilfswerk Hamburg ist Sondervermögen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, das im Rahmen des Rechnungswerkes des Diakonischen Werkes einen in sich geschlossenen Wirtschaftsplan bildet. 2Es wird im Briefkopf des Diakonischen Werkes Hamburg aufgeführt mit dem Namen Diakonie-Hilfswerk der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
####§ 2
1Das Diakonie-Hilfswerk Hamburg wird unter Anwendung von § 10 Absatz 1 der Satzung des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. 2Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung nach außen berechtigt.
#§ 3
(1) 1Die Berufung des Hilfswerksausschusses, seine Zusammensetzung sowie die Teilnahme der Geschäftsführung an seinen Sitzungen richten sich nach § 7 des Hilfswerksgesetzes. 2Die oder der Vorsitzende des Hilfswerkausschusses wird auf der konstituierenden Sitzung mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) 1Die Sitzungen des Hilfswerksausschusses werden von dem oder der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. 2Der Einladung sind die vorläufige Tagesordnung und bereits vorliegende Unterlagen beizufügen. 3Die Tagesordnung wird endgültig zu Beginn der Sitzung festgestellt. 4Über Gegenstände, die in der vorläufigen Tagesordnung nicht angegeben sind, kann nur beschlossen werden, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied Einspruch erhebt.
(3) 1Die Sitzungen des Hilfswerksausschusses sind nicht öffentlich. 2Über Gegenstände, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder deren Genehmigung besonders beschlossen wird, ist Stillschweigen zu bewahren.
(4) 1Der Präsident oder die Präsidentin oder der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin des Nordelbischen Kirchenamtes können an den Sitzungen des Hilfswerksausschusses teilnehmen. 2Die Vorstandsmitglieder nehmen in der Regel beratend an den Sitzungen teil. 3Die Leiter oder Leiterinnen der Fachbereiche und Einrichtungen können bei der tagesordnungsmäßigen Beratung ihres Sachgebietes durch den Hilfswerksausschuss hinzugezogen werden. 4Die Leiterin bzw. der Leiter des Stabsbereiches Öffentlichkeitsarbeit nimmt grundsätzlich an den Sitzungen des Hilfswerksausschusses teil, soweit der Hilfswerksausschuss keine abweichende Entscheidung trifft.
(5) 1Der Hilfswerksausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2Wenn zu einer Sitzung die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen ist, so ist eine zweite Sitzung anzuberaumen. 3Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. 4Zwischen beiden Sitzungen müssen mindestens 72 Stunden liegen.
(6) 1Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Ja- und Neinstimmen. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Der Hilfswerksausschuss kann einen Beschluss ausnahmsweise auch auf schriftlichem Wege fassen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt und nicht von einem Mitglied mündliche Beratung und Beschlussfassung verlangt wird.
(7) 1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen und dem Hilfswerksausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Jedes Mitglied erhält eine Abschrift. 4Über die Ausgabe weiterer Abschriften beschließt der Hilfswerksausschuss.
(8) Der Hilfswerksausschuss kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, die seine Entscheidungen vorbereiten.
#§ 4
1Der Hilfswerksausschuss führt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Diakonie-Hilfswerkes gemäß § 8 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Diakonie-Hilfswerke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 30. Oktober 1993. 2Der Hilfswerksausschuss hat die Geschäftsführung gemäß § 4 Absatz 4 durch Vertrag dem Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. übertragen. 3Dessen Tätigkeit unterliegt der Aufsicht und Überwachung des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes Hamburg - Landesverband der Inneren Mission e. V.4Der Hilfswerksausschuss berät und entscheidet in Fragen der konzeptionellen Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete des Diakonie-Hilfswerkes. 5Insbesondere über Wirtschafts- und Personalpläne, über Einstellung und Entlassung des Vorstandsmitglieds Hilfswerk, über die Jahresrechnung (vgl. § 7), über Finanzierung und Durchführung von Bauvorhaben sowie über Aufnahme neuer und die Einstellung bisheriger Arbeitsgebiete trifft der Hilfswerksausschuss seine Entscheidungen im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. 6Zu diesem Zweck treten der Hilfswerksausschuss und der Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes Hamburg unter Vorsitz des Vorsitzenden des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes Hamburg zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.
#§ 5
(1) 1Die Verantwortung für die laufende Geschäftsführung in den Arbeitsfeldern und Einrichtungen des Diakonie-Hilfswerkes Hamburg wird innerhalb der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes Hamburg vom Vorstandsmitglied Hilfswerk wahrgenommen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes sowie der Geschäftsverteilungsplan des Diakonischen Werkes. 3Das Vorstandsmitglied Hilfswerk vertritt die Angelegenheiten des Diakonie-Hilfswerks gegenüber dem Hilfswerksausschuss und dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes Hamburg. 4Er oder sie kann vertreten werden.
(2) 1In den Arbeitsbereichen des Diakonie-Hilfswerkes Hamburg können auch Aufgaben des Diakonischen Werkes Hamburg - Landesverband der Inneren Mission e. V. wahrgenommen werden, soweit dies im Zusammenhang der Aufgabenorganisation der Geschäftsstelle notwendig und zweckmäßig ist. 2Die diesbezügliche Verantwortung für die laufende Geschäftsführung wird im gegenseitigen Benehmen der beteiligten Vorstandsmitglieder wahrgenommen.
#§ 6
Das Diakonische Werk Hamburg verpflichtet sich, die dem Diakonie-Hilfswerk zuzurechnenden zweckgebundenen Rücklagen, Forderungen und Verpflichtungen in der Bilanz des Diakonischen Werkes Hamburg gesondert auszuweisen und die Aufwände und Erträge des Hilfswerkes einschließlich der ihm zufließenden Spenden sowie die ihm zuzurechnenden zentralen Personal- und Sachaufwendungen in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung zusammenzufassen.
#§ 7
(1) 1Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. 2Für Untergruppen, unter anderem für das Diakonie-Hilfswerk, werden Einzel-Gewinn- und Verlustrechnungen geführt.
(2) Das Nordelbische Kirchenamt erhält mit der jährlichen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Diakonischen Werkes Hamburg zugleich die Einzel-Gewinn- und Verlustrechnung.
#§ 8
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Kraft.5#
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1 ↑ Red. Anm.: Die Geschäftsordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Geschäftsordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Name des Hilfswerks lautet gemäß § 1 Kirchengesetz über die Ordnung der Diakonie-Hilfswerke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 1. Februar 1992 (GVOBl. S. 86) "Diakonie-Hilfswerk Hamburg".
2 ↑ Red. Anm.: Der Name des Hilfswerks lautet gemäß § 1 Kirchengesetz über die Ordnung der Diakonie-Hilfswerke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 1. Februar 1992 (GVOBl. S. 86) "Diakonie-Hilfswerk Hamburg".