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Rechtsverordnung
über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland
(Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO)

Vom 31. Mai 2020

(KABl. S. 186, 294)

Vollzitat:
Kirchbaurechtsverordnung vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186, 294), die durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 531) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit
29. Novem-
ber 2022
§ 3 Satz 2
Wörter ersetzt
Aufgrund von § 21 Nummer 1 bis 10 des Kirchbaugesetzes vom 19. März 2020 (KABl. S. 100) verordnet die Kirchenleitung:
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Inhaltsübersicht
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Regelmäßige Gebäudezustandsbegehungen
Umgang mit Bauschäden, Wartungsverträge
Beauftragung
Grundsätze der Vergabe
Bauberatung
Denkmalrechtliche Abstimmung
Kostenermittlung, Kosten- und Finanzierungsplan, Drittmitteleinwerbung
Kirchenaufsichtliches Genehmigungsverfahren
Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
Denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren
Dokumentation
Maßnahmen an Glocken- und Uhrenanlagen
Maßnahmen an Orgeln
Orgelbaukommission
Bestellung von Glocken- und Orgelsachverständigen
Beauftragung von Sachverständigen durch die kirchlichen Körperschaften
Beratung durch Sachverständige
Beirat für Bau- und Kunstpflege, Aufgaben
Besondere Anforderungen an energieeffizientes Bauen
Arbeits- und Gesundheitsschutz, Teilhabeförderung
Bauleitplanung
Verwaltungsvorschriften
Übergangsvorschriften
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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§ 1
Anwendungsbereich
(zu § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 KBauG)

Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung finden Anwendung auf alle Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an kirchlichen Objekten nach § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 2 Kirchbaugesetz.
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§ 2
Begriffsbestimmungen
(zu § 3 Absatz 1 KBauG)

( 1 ) Bauunterhaltung ist die Instandhaltung von kirchlichen Objekten, deren technischer Ausrüstung und deren Ausstattung.
( 2 ) Instandsetzung ist die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit kirchlicher Objekte und deren technischer Ausrüstung. Dabei kann die Gebrauchsfähigkeit sowohl durch äußere Einflüsse (zum Beispiel Witterung, Abnutzung) als auch durch veränderte Rahmenbedingungen (zum Beispiel neuer Stand der Technik) eingeschränkt worden sein.
( 3 ) Bauliche oder gestalterische Veränderung liegt vor, wenn ein kirchliches Objekt ohne wesentlichen Substanzeingriff umgestaltet wird, insbesondere durch
  1. Veränderung der Ausstattung,
  2. Änderung von Oberflächen,
  3. Änderung von Fenstern oder ihrer Verglasung oder
  4. Anbringen und Erweitern von technischer Ausrüstung wie Antennen, Sonnenkollektoren und -modulen.
( 4 ) Umbau ist die Umgestaltung eines kirchlichen Objekts, die mit einem wesentlichen Substanzeingriff verbunden ist.
( 5 ) Neubau ist die Errichtung sowie der Wiederaufbau eines kirchlichen Objekts.
( 6 ) Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung eines kirchlichen Objekts.
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§ 3
Regelmäßige Gebäudezustandsbegehungen
(zu § 1 Absatz 3 und § 3 Absatz 1 KBauG)

Kirchliche Objekte, deren technische Ausrüstung und deren Kunst- und Ausstattungsgegenstände sind von den kirchlichen Körperschaften nach Teil 4 § 64 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 13. November 2019 (KABl. S. 519) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Kirchengemeindeordnung) jährlich zu besichtigen. Grundsätzlich alle fünf Jahre sind die Gebäudezustandsbegehungen kirchlicher Objekte der Kirchengemeinden nach Nummer 3.1 aus dem „Pflichtleistungskatalog“ der Anlage zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung unter Teilnahme des Kirchenkreises durchzuführen. Das zuständige Organ der kirchlichen Körperschaft bestimmt durch Beschluss die verantwortlichen Personen bzw. Ausschüsse. Über die Gebäudezustandsbegehung der Kirchengemeinden ist ein Protokoll zu führen und den Beteiligten und dem zuständigen Kirchenkreis zur Kenntnis zu geben.
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§ 4
Umgang mit Bauschäden, Wartungsverträge
(zu § 3 Absatz 1 KBauG)

( 1 ) Mit festgestellten Bauschäden ist wie folgt umzugehen:
  1. unverzüglich sind Sicherungsmaßnahmen bei Einsturz-, Brand- und Unfallgefahr zu ergreifen, sowie Maßnahmen, um Schäden, durch die kurzfristig Folgeschäden entstehen können, zu beseitigen (zum Beispiel Schäden an technischen Anlagen, Blitz-, Sturm-, Wasser- und Heizölschäden sowie Hausschwammbefall),
  2. innerhalb von sechs Monaten sind Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an tragenden Konstruktionen, Dachdeckungen und Wasserableitungen zu beseitigen.
( 2 ) Bei Schäden an der tragenden Konstruktion eines kirchlichen Objekts hat die jeweilige kirchliche Körperschaft eine Untersuchung des Tragwerks und gegebenenfalls die Sperrung des kirchlichen Objekts oder der gefährdeten Bereiche zu veranlassen.
( 3 ) Sieht sich eine Kirchengemeinde nicht in der Lage, die finanziellen Mittel für den Gebäudeunterhalt, die Schadensbeseitigung oder die Untersuchung eines schadhaften kirchlichen Objekts aufzubringen, so hat sie dies unverzüglich dem Kirchenkreis anzuzeigen.
( 4 ) Zur Zustandsüberwachung und Pflege insbesondere von Orgeln, Glocken, Uhren, Heizungsanlagen und Dachentwässerungen sollen, von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert (zum Beispiel Altäre, Kanzeln) sollten Wartungsverträge abgeschlossen werden. Kopien der jeweiligen Wartungsverträge sind der jeweiligen kirchlichen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.
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§ 5
Beauftragung
(zu § 1 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 1 KBauG)

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften sollen fachlich geeignete Personen bzw. Unternehmen mit der Planung und Durchführung von Bau- und Gestaltungsmaßnahmen beauftragen. Sofern das Landeskirchenamt Musterverträge vorhält, sollen diese für die Beauftragung verwendet werden. Die mit der Planung und Durchführung Beauftragten sind auf das geltende kirchliche Baurecht hinzuweisen.
( 2 ) Bei Beauftragungen nach Absatz 1 sollen nur Unternehmen berücksichtigt werden, in denen der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung oder die jeweiligen Branchen-Mindestlöhne gezahlt werden.
( 3 ) Mitarbeitende der kirchlichen Körperschaften dürfen in ihrem persönlichen regionalen Zuständigkeitsbereich von diesen Körperschaften nicht freiberuflich mit Bau-, Planungs- oder Beratungsleistungen nach § 4 Kirchbaugesetz beauftragt werden. Gleiches gilt für Mitarbeitende, die mit räumlich übergreifenden Spezialaufgaben betraut sind. Werden die Mitarbeitenden nach Satz 1 außerhalb ihres persönlichen regionalen Zuständigkeitsbereichs im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland freiberuflich tätig, so ist sicherzustellen, dass die Bauberatung nach § 4 Kirchbaugesetz, die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 10 Kirchbaugesetz und die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 11 Kirchbaugesetz durch andere als die damit zuvor Befassten erfolgen.
( 4 ) Wird ein Kirchenkreis von einer Kirchengemeinde mit Leistungen nach § 3 Kirchenkreisverwaltungsgesetz beauftragt, so ist sicherzustellen, dass die Bauberatung nach § 4 Kirchbaugesetz und die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 8 Kirchbaugesetz durch andere als die damit zuvor Befassten erfolgen. § 4 Absatz 2 Satz 2 Kirchbaugesetz gilt entsprechend.
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§ 6
Grundsätze der Vergabe
(zu § 20 Absatz 3 KBauG)

( 1 ) Bei Aufträgen für Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von 10 000 Euro ist ein Angebot von mindestens einer Fachfirma einzuholen. Oberhalb einer Wertgrenze von 10 000 Euro und unterhalb einer Wertgrenze von 30 000 Euro sollen mindestens drei Angebote von Fachfirmen eingeholt werden. Oberhalb einer Wertgrenze von 30 000 Euro soll eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden. Die Wertgrenzen gelten jeweils ohne Umsatzsteuer. Die Angebotseinholung bzw. die Ausschreibung ist zu dokumentieren. Aufträge für Bauleistungen können abweichend von den Regelungen nach Satz 2 und 3 gemäß Satz 1 vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereit gestellt werden kann; dies gilt auch, wenn die Einholung von Angeboten nach Satz 2 oder die beschränkte Ausschreibung nach Satz 3 nur ein verwertbares Angebot ergibt. Die Abweichung ist zu begründen und zu dokumentieren.
( 2 ) Um vergleichbare Angebote nach Absatz 1 Satz 3 zu erhalten, sind Bauleistungen in einem Leistungsverzeichnis eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Das Leistungsverzeichnis ist mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die Unternehmen zu übersenden.
( 3 ) Freiberufliche Planungsleistungen können bis zu einer Wertgrenze von 50 000 Euro freihändig vergeben werden. Oberhalb einer Wertgrenze von 50 000 Euro soll ein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die Wertgrenzen gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.
( 4 ) Je nach Aufgabenstellung können auch Leistungen von Restauratorinnen und Restauratoren oder Maßnahmen des Glocken- und Orgelwesens den Regelungen nach Absatz 1 und 2 unterliegen.
( 5 ) In der Regel sollen nicht nur ortsansässige freiberuflich Tätige oder ortsansässige Unternehmen aufgefordert werden.
( 6 ) Bei Neu- und Umbau und gestalterischer Veränderung im Sinne von § 2 Absatz 3 bis 5 von Kirchen sowie zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten Gebäuden ist unabhängig von einer Wertgrenze grundsätzlich ein Planungswettbewerb durchzuführen. Bei Maßnahmen nach Satz 1 an anderen kirchlichen Gebäuden oberhalb einer Wertgrenze von 1 Million Euro anrechenbarer Kosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung ist grundsätzlich ein Wettbewerb durchzuführen. Die Wertgrenze gilt ohne Umsatzsteuer. Ausnahmsweise können im Einzelfall andere Vergabeverfahren, wie insbesondere eine Mehrfachbeauftragung, Anwendung finden. Ein Verzicht auf ein Vergabeverfahren ist nur zulässig, wenn die Durchführung eines Wettbewerbs aufgrund von Umständen, die nicht durch eine kirchliche Körperschaft zu vertreten sind, ein Bauvorhaben unbillig behindert und eine städtebaulich, architektonisch, konstruktiv und künstlerisch angemessene Leistung zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags auf anderem Wege erreicht werden kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet im Einzelfall das Landeskirchenamt, im Übrigen die genehmigende Stelle. Die Ausnahme ist zu begründen und zu dokumentieren.
( 7 ) Bei Maßnahmen der bildenden Kunst sollen Künstlerwettbewerbe durchgeführt werden. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
( 8 ) Bei geförderten Bau- und Gestaltungsmaßnahmen sind die jeweiligen Förderbedingungen und Vergabevorschriften der Zuwendungsgeber einzuhalten.
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§ 7
Bauberatung
(zu § 4 KBauG)

( 1 ) Die Bauberatung nach § 4 Absatz 1 Kirchbaugesetz soll die kirchlichen Körperschaften bei der Planung und Durchführung ihrer Bau- und Gestaltungsmaßnahmen unterstützen. Sie dient dazu, gute funktionelle und gestalterische Lösungen zu finden und mit den finanziellen Ressourcen verantwortungsvoll umzugehen.
( 2 ) Zur Bauberatung durch den Kirchenkreis gehören insbesondere die in dem „Pflichtleistungskatalog“ der Anlage zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz unter Nummer 3 festgelegten Leistungen. Die Bauberatung ist zu dokumentieren.
( 3 ) Im Rahmen der Bauberatung kann auch die Vorlage von Gebäude- und Raumnutzungsplänen gefordert werden. Gebäude- und Raumnutzungspläne sollen darstellen, welcher Raum in welchem Zeitraum wie genutzt wird.
( 4 ) Im Rahmen der Bauberatung kann auch die Vorlage von Gebäudestrukturplänen nach § 6 Absatz 4 des Klimaschutzgesetzes vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426, 2016 S. 102) in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden. Die Gebäudestrukturpläne sollen dem Landeskirchenamt zur Kenntnis gegeben werden.
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§ 8
Denkmalrechtliche Abstimmung
(zu § 5 KBauG)

( 1 ) Aufgabe der kirchlichen Denkmalpflege ist es insbesondere, die Anforderungen an kirchliche Denkmale, die sich aus der Erfüllung des kirchlichen Auftrags ergeben, mit denen, die sich aus den Staatskirchenverträgen und Denkmalschutzgesetzen der jeweiligen Bundesländer ergeben, abzuwägen. Dies erfolgt zum einen durch die Abstimmung mit den kirchlichen Körperschaften und zum anderen durch die Abstimmung mit den entsprechenden in § 5 Absatz 1 Kirchbaugesetz genannten staatlichen Stellen.
( 2 ) Die denkmalrechtliche Abstimmung beinhaltet insbesondere
  1. Einbindung der zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege,
  2. Einschätzung des kirchlichen Objekts unter Berücksichtigung der überkommenen Zeitschichten,
  3. Einschätzung, ob und in welchem Maße Voruntersuchungen für die angemessene Beurteilung des kirchlichen Objekts und der geplanten Bau- und Gestaltungsmaßnahmen erforderlich sind,
  4. Einschätzung der geplanten Bau- und Gestaltungsmaßnahme hinsichtlich der Auswirkung auf den Denkmalwert des kirchlichen Objekts (zum Beispiel Reversibilität oder Substanzverlust durch Umbau),
  5. Einschätzung der Art der geplanten Bau- und Gestaltungsmaßnahme (zum Beispiel Reparatur zum Substanzerhalt oder Veränderung aufgrund veränderter Nutzungsanforderungen),
  6. Abwägung der Angemessenheit der geplanten Bau- und Gestaltungsmaßnahme hinsichtlich der Erfüllung des kirchlichen Auftrags, unter Berücksichtigung der kirchengemeindlichen, liturgischen und theologischen Belange,
  7. Abwägung der Angemessenheit der geplanten Bau- und Gestaltungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Verpflichtung zum Substanzerhalt des Denkmals,
  8. Beurteilung der Qualität der Planung in Hinblick auf das gesamtkirchliche Interesse der Landeskirche und auf die Verpflichtungen aus den Staatskirchenverträgen und Denkmalschutzgesetzen der jeweiligen Bundesländer,
  9. Abwägung weiterer öffentlicher Interessen, insbesondere hinsichtlich der Barrierefreiheit und der Teilhabeförderung,
  10. Abwägung zu Erfordernissen aus dem Klimaschutzgesetz der Nordkirche sowie
  11. Abwägung der Zumutbarkeit von Bedingungen und Auflagen für die Eigentümerin oder den Eigentümer.
( 3 ) Liegt die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Kirchbaugesetz erforderliche Information des Kirchenkreises über eine denkmalrechtlich relevante Bau- oder Gestaltungsmaßnahme vor, leitet das Landeskirchenamt diese an die jeweils zuständige Stelle der staatlichen Denkmalpflege weiter. Ergibt sich zu diesem Zeitpunkt für das Landeskirchenamt oder die jeweils zuständige Stelle der staatlichen Denkmalpflege die Notwendigkeit eines Ortstermins, so ist dieser durchzuführen.
( 4 ) Die denkmalrechtliche Abstimmung soll so früh wie möglich durchgeführt werden. In der Regel sind zur Durchführung der denkmalrechtlichen Abstimmung die Vorlage einer Bestandsdokumentation beziehungsweise einer Bestandsaufnahme sowie eine Darstellung der beabsichtigten Bau- und Gestaltungsmaßnahme erforderlich. Die denkmalrechtliche Abstimmung kann auch im Zuge der Antragstellung auf denkmalrechtliche Genehmigung nach § 12 Kirchbaugesetz erfolgen.
( 5 ) Im Rahmen der denkmalrechtlichen Abstimmung können seitens des Landeskirchenamts Vorschläge zur Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit einer geplanten Bau- und Gestaltungsmaßnahme unterbreitet werden.
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§ 9
Kostenermittlung, Kosten- und Finanzierungsplan, Drittmitteleinwerbung
(zu § 6 KBauG)

( 1 ) Die Gesamtkosten der Bau- und Gestaltungsmaßnahme sind in der Regel auf der Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der DIN 276 zu ermitteln.
( 2 ) Bei der Aufstellung des Finanzierungsplans sollen Möglichkeiten der Einwerbung von Drittmitteln (zum Beispiel öffentliche Mittel, Stiftungsmittel, Sponsoring sowie Fundraising) ausgeschöpft werden. Sollen bei Bau- und Gestaltungsmaßnahmen Anträge auf Zuwendungen gestellt werden, die einer Stellungnahme des Landeskirchenamts oder der zuständigen Stelle der staatlichen Denkmalpflege bedürfen, sind die geplanten Maßnahmen, für die der Antrag gestellt werden soll, vor Antragstellung mit den oben genannten Stellen abzustimmen.
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§ 10
Kirchenaufsichtliches Genehmigungsverfahren
(zu § 4 Absatz 7, §§ 7 bis 11 KBauG)

( 1 ) Der Antrag auf Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 4 Absatz 7 und § 8 Absatz 2 Kirchbaugesetz ist schriftlich in Papierform und digital einzureichen. Es soll das Antragsformular der genehmigenden Stelle verwendet werden. Folgende Anlagen sind dem Antrag beizufügen:
  1. die beglaubigte, mit beigedrücktem Kirchensiegel versehene Abschrift oder Ausfertigung eines nach § 4 Absatz 7 Satz 1 Kirchbaugesetz zustande gekommenen Baubeschlusses, der die Angaben nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6 Kirchengemeindeordnung enthält und der
    a)
    auf die Planungsunterlagen,
    b)
    auf das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Ergebnis der Bauberatung,
    c)
    auf eine gegebenenfalls bereits erteilte denkmalrechtliche Genehmigung nach §§ 12 und 13 Kirchbaugesetz und
    d)
    auf die Kostenermittlung und den Finanzierungsplan nach § 6 Absatz 1 Kirchbaugesetz
    Bezug nehmen muss,
  2. die differenzierte Maßnahmenbeschreibung,
  3. in der Regel
    1. Bauzeichnungen mit den erforderlichen Lageplänen, aus denen auch die angrenzende Bebauung ersichtlich sein muss, den erforderlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten; bei Baumaßnahmen im Bestand sind der Abbruch gelb, der Neubau oder zu ergänzende Teile rot und auszutauschende Bauteile blau darzustellen,
    2. Angaben zu den Kosten, in der Regel Kostenermittlung nach DIN 276 in der erforderlichen Genauigkeit,
  4. bei Erfordernis die Wohn- und Nutzflächenberechnung sowie Berechnung des Bruttorauminhalts nach der jeweils geltenden DIN-Norm,
  5. in Fällen von § 8 Absatz 5 Kirchbaugesetz die Stellungnahme des Kirchenkreises,
  6. bei Maßnahmen an Glocken- und Uhrenanlagen die Stellungnahme der bzw. des Glockensachverständigen mit Vergabevorschlag,
  7. bei Maßnahmen an Orgeln die Stellungnahme der bzw. des Orgelsachverständigen mit Vergabevorschlag und
  8. in Fällen von Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und sonstiger Ortsveränderung, insbesondere von Depotverwahrung, von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert der Entwurf des zugrundeliegenden Vertrags nach Absatz 3.
Weitere Informationen und Unterlagen können von der genehmigenden Stelle angefordert werden, wenn sie für die Entscheidungsfindung erforderlich sind. Die genehmigende Stelle kann auf die Vorlage von Unterlagen nach Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a verzichten, wenn für die Maßnahme im Vorwege eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde.
( 2 ) Vor Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung darf die Genehmigung der staatlichen Bauaufsichtsbehörde nicht eingeholt werden. Die genehmigende Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
( 3 ) Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und sonstige Ortsveränderung von kirchlichen Kunst- und Ausstattungsgegenständen, die liturgischen, sakralen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, bedürfen eines schriftlichen Vertrags. Bei der Ausleihe bzw. der Depotverwahrung soll das entsprechende (Leih-)Vertragsmuster der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verwendet werden. Transporte aus Anlass von Restaurierungen bedürfen keines Vertrags nach Satz 2, jedoch sollten haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen vor der Durchführung schriftlich geklärt werden.
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§ 11
Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung
der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
(zu § 10 KBauG)

( 1 ) Sobald die Information gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Kirchbaugesetz vorliegt und das Landeskirchenamt feststellt, dass liturgische Belange oder das gesamtkirchliche Interesse nicht betroffen sind, erklärt es formlos die Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung auf den Kirchenkreis. Die Übertragung kann auch zusammen mit der denkmalrechtlichen Genehmigung erklärt werden.
( 2 ) Widerspricht der Kirchenkreis der Übertragung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt, gilt das Einvernehmen nach § 10 Kirchbaugesetz als erklärt. Der Kirchenkreis informiert die betroffene kirchliche Körperschaft schriftlich über die erfolgte Übertragung der Genehmigungszuständigkeit.
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§ 12
Denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren
(zu § 5 Absatz 3, §§ 7, 12 und 13 KBauG)

( 1 ) Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Kirchbaugesetz ist schriftlich in Papierform und digital einzureichen. Es soll das Antragsformular des Landeskirchenamts verwendet werden. Folgende Anlagen sind dem Antrag beizufügen, sofern diese nicht bereits mit der denkmalpflegerischen Abstimmung eingereicht wurden:
  1. die beglaubigte, mit beigedrücktem Kirchensiegel versehene Abschrift oder Ausfertigung eines nach § 12 Absatz 2 Kirchbaugesetz zustande gekommenen Beschlusses, der die Angaben nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6 Kirchengemeindeordnung enthält und der
    a)
    auf die Planungsunterlagen und
    b)
    auf das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Ergebnis der denkmalrechtlichen Abstimmung
    Bezug nehmen muss,
  2. die Bestandsdokumentation, die in der Regel
    a)
    bei Bauwerken das Bestandsaufmaß, eine Fotodokumentation, eine Auflistung der bauhistorischen Daten und gegebenenfalls historische Pläne,
    b)
    bei Kunst- und Ausstattungsgegenständen eine restauratorische Dokumentation des Zustands, gegebenenfalls mit Untersuchung der Fassungsfolgen,
    umfasst,
  3. die ausführliche Maßnahmebeschreibung der beabsichtigten Veränderung, erforderlichenfalls auch mit differenzierten Angaben über zu verwendende Materialien, gegebenenfalls Alternativangebote bei Einzelmaßnahmen wie zum Beispiel Fensteraustausch, Balkon- oder Fassadensanierung,
  4. in der Regel Zeichnungen, insbesondere Grundrisse, Schnitte und Ansichten, in denen die beabsichtigten Veränderungen dargestellt werden und, sofern erforderlich, ein Lageplan, aus dem auch die angrenzende Bebauung ersichtlich wird; in den Planunterlagen sind der Abbruch gelb, der Neubau oder zu ergänzende Bauteile rot und auszutauschende Bauteile blau darzustellen,
  5. bei Maßnahmen an Glocken- und Uhrenanlagen die Stellungnahme der bzw. des Glockensachverständigen, die Auskunft über den vorgefundenen Zustand der Anlage sowie die beabsichtigten Veränderungen gibt, und
  6. bei Maßnahmen an Orgeln die Stellungnahme der bzw. des Orgelsachverständigen, die Auskunft über den vorgefundenen Zustand des Instrumentes sowie die beabsichtigten Veränderungen gibt, bei Maßnahmen am Orgelprospekt zudem eine restauratorische Befunduntersuchung.
( 2 ) Weitere Unterlagen können von der genehmigenden Stelle angefordert werden, wenn sie für die Entscheidungsfindung erforderlich sind.
( 3 ) Für Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 und 5 Kirchbaugesetz sind die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
( 4 ) Das Landeskirchenamt hat die antragstellende kirchliche Körperschaft unverzüglich darüber zu informieren, dass die Benehmensherstellung bzw. die partnerschaftliche Zusammenarbeit nach § 12 Kirchbaugesetz stattgefunden hat.
( 5 ) Sind nach erteilter denkmalrechtlicher Genehmigung Änderungen der Bau- und Gestaltungsmaßnahme erforderlich, bedürfen diese einer erneuten denkmalrechtlichen Abstimmung und gegebenenfalls einer erneuten Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 4.
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§ 13
Dokumentation

( 1 ) Nach Durchführung der Bau- und Gestaltungsmaßnahme ist diese zu dokumentieren; die Ausgaben sind in einer Kostenfeststellung zu erfassen.
( 2 ) Es soll die Mustervorlage für Dokumentationen des Landeskirchenamts verwendet werden. Werden Bau- und Gestaltungsmaßnahmen von dritter Seite gefördert oder sind sie von ihr zu genehmigen, so sind auch deren Anforderungen zu beachten. Je eine Ausfertigung der Dokumentation verbleibt bei der kirchlichen Körperschaft und beim Kirchenkreis sowie in den Fällen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 und Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Verfassung beim Landeskirchenamt. In den Fällen von Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 2 der Verfassung ist dem Landeskirchenamt eine weitere Ausfertigung zur Weiterleitung an die jeweils zuständige Stelle der staatlichen Denkmalpflege im Rahmen der Beteiligung nach §§ 5 und 12 Kirchbaugesetz zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentationen für das Landeskirchenamt und die jeweils zuständige Stelle der staatlichen Denkmalpflege sind auf Anforderung des Landeskirchenamts dokumentenecht auszufertigen. Ergänzend zur Ausfertigung in Papierform soll die Dokumentation digital eingereicht werden.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann insbesondere bei Bau- und Gestaltungsmaßnahmen, die durch restauratorische Fachunternehmen durchgeführt und dokumentiert wurden, auf die Erfordernisse nach Absatz 2 Satz 1 verzichten.
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§ 14
Maßnahmen an Glocken- und Uhrenanlagen
(zu § 16 Absatz 4 KBauG)

( 1 ) Maßnahmen an Glockenanlagen sind insbesondere
  1. der Neubau; dies ist die Neuerstellung, entweder als Erstausstattung oder als Ersatz einer abgängigen Glocke oder von Teilen der Glockenanlage,
  2. der Umbau; dies ist jede Veränderung der Glockenanlage oder ihres Aufstellungsortes einschließlich einer Erweiterung,
  3. die Restaurierung, dies ist die Wiederherstellung einer Glockenanlage oder von Teilen der Glockenanlage,
  4. die Instandsetzung; dies ist die Reparatur, soweit sie über die laufende Pflege hinausgeht,
  5. der Abbau; dies ist die Vorbereitung zur Veräußerung sowie
  6. der Abbruch; dies ist die Beseitigung einer Glockenanlage.
( 2 ) Zu Glockenanlagen im Sinne von § 16 Absatz 3 Kirchbaugesetz gehören die sie steuernden Uhrenanlagen und Glockenspiele.
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§ 15
Maßnahmen an Orgeln
(zu § 17 Absatz 2 KBauG)

Maßnahmen an Orgeln sind insbesondere
  1. der Orgelneubau; dies ist die Neuerstellung, entweder als Erstaufstellung oder als Ersatz für eine andere,
  2. der Orgelumbau; dies ist jede Veränderung der Orgel oder ihres Aufstellungsortes,
  3. die Restaurierung; dies ist die Wiederherstellung einer historisch wertvollen Orgel,
  4. die Instandsetzung; dies ist die Reparatur, soweit sie über die laufende Pflege hinausgeht,
  5. der Abbruch; dies ist die Vorbereitung zur Veräußerung bzw. die Verbringung an einen anderen Ort (Abbau) bzw. die Beseitigung.
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§ 16
Orgelbaukommission
(zu § 17 Absatz 3 KBauG)

( 1 ) Durch das Landeskirchenamt können Orgelbaukommissionen gebildet werden zur Beratung
  1. der kirchlichen Körperschaften, der Orgelsachverständigen oder des Landeskirchenamts an Orgeln von besonderer künstlerischer oder denkmalpflegerischer Bedeutung oder
  2. bei Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften, Orgelsachverständigen und Orgelbauunternehmen.
( 2 ) Der jeweils gebildeten Orgelbaukommission gehören an:
  1. zwei nicht mit dem Orgelbauvorhaben befasste Orgelsachverständige,
  2. die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor,
  3. eine zuständige Vertreterin oder ein zuständiger Vertreter aus dem für Kirchenmusik zuständigen Dezernat des Landeskirchenamts,
  4. eine zuständige Vertreterin oder ein zuständiger Vertreter aus dem für Bauangelegenheiten zuständigen Dezernat des Landeskirchenamts und
  5. die Kreiskantorin oder der Kreiskantor des Kirchenkreises, in dem die von der Maßnahme betroffene kirchliche Körperschaft liegt.
Das Landeskirchenamt kann weitere Personen, wie zum Beispiel Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege, zur Beratung hinzuziehen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt beruft die Orgelbaukommission ein und entscheidet über Anträge auf Einberufung seitens der kirchlichen Körperschaften, der bzw. des Orgelsachverständigen oder der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors.
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§ 17
Bestellung von Glocken- und Orgelsachverständigen
(zu § 18 Absatz 1 KBauG)

( 1 ) Das Landeskirchenamt bestellt Glocken- und Orgelsachverständige (Sachverständige) in der Regel für die Dauer von sechs Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Falls ein dringendes dienstliches Interesse vorliegt, kann die Bestellung vor Ablauf der Amtszeit widerrufen werden. Die Bestellung erfolgt schriftlich. Bestellung und Widerruf der Bestellung werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekanntgemacht.1# Das Landeskirchenamt führt die Liste der Bestellungen.
( 2 ) Als Sachverständige werden Personen bestellt, die
  1. Mitglied einer christlichen Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder einer regionalen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angeschlossen ist oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (Vollmitgliedschaft) angehört,
  2. die abgeschlossene Ausbildung zur oder zum Glockensachverständigen nach den Vorgaben des Beratungsausschusses für das Deutsche Glockenwesen bzw. zur oder zum Orgelsachverständigen nach den Vorgaben des Verbands der Orgelsachverständigen Deutschlands (VOD) nachweisen oder eine vom Landeskirchenamt im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Qualifikation erworben haben,
  3. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines bestellten Sachverständigen bieten.
Das Landeskirchenamt kann eine anderweitige Qualifikation ganz oder zum Teil als den Qualifikationen nach Nummer 2 gleichwertig anerkennen, sofern die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor angehört wurde und die Gleichwertigkeit mittels der eingereichten Unterlagen nachgewiesen wurde.
( 3 ) Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft stehen, werden als Sachverständige bestellt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind und zusätzlich nachgewiesen wird, dass
  1. ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Absatzes 2 Nummer 3 nicht entgegensteht, und
  2. Dienstpflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt werden.
( 4 ) Sachverständige müssen eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen. Auf Verlangen des Landeskirchenamts ist das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung für Personen- und Vermögensschäden nachzuweisen. Vereinbarungen über Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung sind unzulässig.
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§ 18
Beauftragung von Sachverständigen
durch die kirchlichen Körperschaften
(zu § 18 KBauG)

( 1 ) Die nach § 17 Absatz 1 bestellten Sachverständigen stehen den kirchlichen Körperschaften nach freier Wahl zur Verfügung und werden von diesen schriftlich im Rahmen eines Honorarvertrags nach Absatz 3 beauftragt. § 5 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 22 Absatz 2 Kirchbaugesetz bleibt unberührt. Die Sachverständigen informieren den Kirchenkreis und das Landeskirchenamt schriftlich über die Beauftragung.
( 2 ) Sachkundige für Uhren können bei Bedarf hinzugezogen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Honorarsätze für Sachverständigenleistungen sind so zu bemessen, dass der Aufwand der bzw. des Sachverständigen angemessene Berücksichtigung findet. Die Höhe der Honorare (Honorarsätze) ergibt sich aus dem „Honorarverzeichnis für Glockensachverständige“ der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung und aus dem „Honorarverzeichnis für Orgelsachverständige“ der Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung. Die Höhe der Honorare ist vom Verordnungsgeber regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
( 4 ) Werden im Zusammenhang mit den Sachverständigenleistungen Auslagen notwendig, die nicht in das Honorar einbezogen sind, hat die auftraggebende kirchliche Körperschaft sie zu erstatten. Dies sind insbesondere Postgebühren sowie Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge.
( 5 ) Notwendige Reisekosten der Sachverständigen zuzüglich etwaiger anfallender Umsatzsteuer sind von der auftraggebenden kirchlichen Körperschaft nach der Reisekostenverordnung vom 10. Oktober 2018 (KABl. S. 410) in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten. Es werden keine Tagegelder gezahlt; Mehraufwendungen für Verpflegung sind mit dem Honorar nach Absatz 3 abgegolten.
( 6 ) Die Versteuerung ist Angelegenheit der oder des Sachverständigen.
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§ 19
Beratung durch Sachverständige
(zu §§ 16, 17 und 18 KBauG)

( 1 ) Die oder der Sachverständige berät die kirchlichen Körperschaften bei Maßnahmen an Glockenanlagen sowie bei Maßnahmen an Orgeln nach §§ 16 und 17 Kirchbaugesetz. Sie oder er fasst das jeweilige Ergebnis der Beratung in einer gutachterlichen Stellungnahme (insbesondere Bestandsaufnahme, Problemanalyse, Maßnahmeplan) zusammen und leitet diese der auftraggebenden kirchlichen Körperschaft sowie über den jeweiligen Kirchenkreis dem Landeskirchenamt zu.
( 2 ) Bei Maßnahmen an Orgeln sollen die Sachverständigen im Rahmen der Beratung auch die zuständigen Organistinnen bzw. Organisten und die Kirchenkreiskantorinnen bzw. -kantoren hinzuziehen.
( 3 ) Beim Neubau oder der Erweiterung von Orgeln ist vor der Ausschreibung eine Abstimmung mit dem Landeskirchenamt durchzuführen. Das Landeskirchenamt bindet im Bedarfsfall die zuständige Stelle der staatlichen Denkmalpflege ein.
( 4 ) Bei Maßnahmen an Glockenanlagen bzw. an Orgeln nach §§ 16 und 17 Kirchbaugesetz erarbeitet die oder der Sachverständige eine Ausschreibung, die von der auftraggebenden kirchlichen Körperschaft an geeignete Unternehmen versandt wird. Die kirchliche Körperschaft trifft die Auswahl der Unternehmen nach Beratung durch die bzw. den Sachverständigen. Bei Maßnahmen an Glockenanlagen soll das Muster des Beratungsausschusses des Deutschen Glockenwesens verwandt werden.
( 5 ) Die eingegangenen Angebote sind an die oder den Sachverständigen weiterzuleiten, die2# für die auftraggebende kirchliche Körperschaft eine schriftliche Stellungnahme mit Vergabevorschlag erarbeitet. Danach beschließt die kirchliche Körperschaft über die Vergabe des Auftrags.
( 6 ) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 8 und 12 Kirchbaugesetz entsprechend. Das Unternehmen darf erst nach Vorliegen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beauftragt werden.
( 7 ) Die oder der Sachverständige überwacht die Durchführung der Maßnahme an der Glockenanlage bzw. an der Orgel. Neu hergestellte und reparierte Glocken sind in der Regel im Werk zu prüfen.
( 8 ) Nach Abschluss der Maßnahme an der Glockenanlage bzw. an der Orgel muss die Prüfung der Maßnahme an der Glockenanlage bzw. an der Orgel durch die Sachverständige oder den Sachverständigen unter Teilnahme einer Person aus dem jeweils zuständigen Organ der auftraggebenden Körperschaft und des beauftragten Unternehmens erfolgen. Die oder der Sachverständige fertigt eine Abnahmeempfehlung. Die auftraggebende kirchliche Körperschaft leitet das Abnahmeprotokoll über den jeweiligen Kirchenkreis dem Landeskirchenamt zu.
( 9 ) Die auftraggebende kirchliche Körperschaft stellt durch Beschluss fest, dass die Abnahme erfolgt ist.
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§ 20
Beirat für Bau- und Kunstpflege, Aufgaben
(zu § 19 KBauG)

( 1 ) Der Beirat für Bau- und Kunstpflege hat die Aufgabe, das Landeskirchenamt im Rahmen seiner Zuständigkeit auf seine Anforderung hin zu begleiten und kann Empfehlungen geben. Die Beratung erfolgt insbesondere bei Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen sowie den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten Gebäuden der kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Dem Landeskirchenamt obliegt die Geschäftsführung eines Beirats für Bau- und Kunstpflege nach Absatz 1. Es lädt zu den Sitzungen ein.
( 3 ) Die Mitglieder eines Beirats für Bau- und Kunstpflege erhalten auf Antrag anlässlich der Teilnahme an Sitzungen und Besichtigungen vom Landeskirchenamt Ersatz ihrer notwendigen Reisekosten nach der Reisekostenverordnung.
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§ 21
Besondere Anforderungen an energieeffizientes Bauen
(zu § 20 Absatz 1 KBauG)

( 1 ) Bei allen Bau- und Gestaltungsmaßnahmen kirchlicher Körperschaften an ihren Objekten sind die Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes zu beachten.
( 2 ) Das Raumklima in Kirchen muss zum Schutz des Gebäudes und seiner Ausstattung besondere Anforderungen erfüllen. Dies ist beim Betrieb und bei der Planung von Heizungs- und Lüftungsanlagen besonders zu berücksichtigen.
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§ 22
Arbeits- und Gesundheitsschutz, Teilhabeförderung
(zu § 20 Absatz 1 KBauG)

( 1 ) Bei allen Bau- und Gestaltungsmaßnahmen sind neben den staatlichen Rechtsvorschriften auch das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger sowie der Stand der arbeitssicherheitstechnischen und der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse einzuhalten bzw. zu berücksichtigen.
( 2 ) Sofern bei Bau- und Gestaltungsmaßnahmen arbeitssicherheitstechnische bzw. arbeitsmedizinische Aspekte berührt werden, sind die von der jeweiligen kirchlichen Körperschaft beauftragte Orts- oder Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die zuständige Betriebsärztin bzw. der zuständige Betriebsarzt zu beteiligen.
( 3 ) Bei allen Bau- und Gestaltungsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass der Grundgedanke der vollen gesellschaftlichen Teilhabe berücksichtigt wird.
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§ 23
Bauleitplanung
(zu § 20 Absatz 2 KBauG)

Wird eine Kirchengemeinde als Träger öffentlicher Belange im Rahmen einer Bauleitplanung beteiligt, so wendet sie sich unverzüglich zur Beratung an den Kirchenkreis; sind Kirchen, weitere zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmete Gebäude oder Denkmale betroffen, informiert dieser unverzüglich das Landeskirchenamt. Wird der Kirchenkreis als Träger öffentlicher Belange im Sinne von Satz 1 beteiligt, informiert er das Landeskirchenamt.
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§ 24
Verwaltungsvorschriften

Das Landeskirchenamt erlässt im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Bauverwaltung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Nummer 2 der Verfassung die zur Durchführung dieser Rechtsverordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
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§ 25
Übergangsvorschriften

Beauftragungen im Sinne von § 5 dieser Rechtsverordnung, die vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung erteilt wurden, werden auf der Grundlage der bisher geltenden Regelungen zu Ende geführt.
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§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
  1. Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung zum Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliche Bauverordnung – KBVO) vom 12. April 2003 (KABl S. 50), geändert durch Rechtsverordnung vom 3. März 2012 (KABl S. 158),
  2. Baurechtsverordnung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 12. Januar 2010 (GVOBl. S. 31), die durch Rechtsverordnung vom 12. April 2018 (KABl. S. 206) geändert worden ist,
  3. Richtlinien für den Orgelbau und die Orgelpflege im Bereich der Evangelischen Kirche der Union vom 11. Juni 1963 (ABl. EKD S. 480) für das Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises,
  4. Ordnung für die Durchführung von Orgelbauvorhaben in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 4. August 1994 (ABl. S. 138),
  5. Ordnung für die finanzielle Beteiligung von Gemeinden für Leistungen des Orgelsachverständigen in der Fachberatung bei Orgelbauvorhaben in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 1. Januar 2006 (ABl. S. 16),
  6. Erste Durchführungsbestimmung zur KBVO (1. DBKBVO) Richtlinien für die Vergabe von Bauleistungen an und in kirchlichen Gebäuden und Räumen – Vergaberichtlinien – (VergRL) vom 2. März 2004 (KABl S. 18) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
  7. Bauvorhaben der Kirchgemeinden (Eine Handreichung) vom 14. April 2003 (KABl S. 57) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
  8. Musterdienstbeschreibung für die Baubeauftragten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 18. Mai 1993 (KABl S. 97),
  9. Mustergeschäftsordnung für die Baukonferenz vom 15. Juni 2000 (KABl 1993 S. 80) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
  10. Verwaltungsvorschrift über die Honorierung von Leistungen der Orgelsachverständigen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 2. Mai 2012 (GVOBl. S. 262) und
  11. Richtlinie über die Honorierung von Leistungen der Glockensachverständigen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Honorarrichtlinie Glockensachverständige) vom 22. Juli 1997 (GVOBl. S. 142), die zuletzt durch Richtlinie vom 11. Juli 2003 (GVOBl. S. 158) und durch Bekanntmachung vom 25. August 2008 (GVOBl. S. 265) geändert worden ist.
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Anlage 1
(zu § 18 Absatz 3 Satz 2 KBauVO)

Honorarverzeichnis für Glockensachverständige
1.
Glockensachverständige erhalten, sofern nicht ausdrücklich anders benannt, ein pauschales Honorar für
1.1
Prüfung einer Glockenanlage
a)
(bis zu 3 Glocken) einschließlich Beratung und Erstellung eines Gutachtens
120 Euro
b)
je weiterer Glocke
20 Euro
1.2
Beratung beim An- und Verkauf gebrauchter Glocken und Glockenanlagen
60 Euro
1.3
Beratung kirchlicher Körperschaften bei Planung einer neuen Glockenanlage, je angefangener Stunde (inklusive Reisezeit)
40 Euro
1.4
Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses bei Neubau, Umbau, Restaurierung und Instandsetzungen
50 Euro
1.5
Prüfung der Angebote nach Nummer 1.4 und Erstellung eines Vergabevorschlags
80 Euro
1.6
Prüfung der Glocken in der Glockengießerei, Prüfung der Rechnung der Glockengießerei, und Überwachung einer eventuellen Mängelbeseitigung: 0,7 Prozent der Herstellungskosten der Glockengießerei (ohne Umsatzsteuer), mindestens jedoch
250 Euro
1.7
Schlussabnahmeprüfung der Glockenanlage am Ort, Prüfung der Rechnung, und Erstellung einer Abnahmeempfehlung
140 Euro
1.8
Jede Prüfung einer eventuellen Mängelbeseitigung
50 Euro
1.9
Bestandserfassung
a)
je Glockenanlage (bis zu 3 Glocken) nach dem Musterblatt der Nordkirche
100 Euro
b)
für jede weitere Bestandsaufnahme je Glocke
30 Euro
1.10
Jede weitere Tätigkeit für die kirchliche Körperschaft, je angefangener Stunde
40 Euro
2.
Die Beträge gelten jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zeiten für An- und Abfahrten der oder des Sachverständigen vom Wohn- zum Einsatzort bis zu 25 Entfernungskilometer sind im Honorar enthalten. Ist die Entfernung größer, kann ein Stundensatz in Höhe von 35 Euro je angefangener Stunde abgerechnet werden.
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Anlage 2
(zu § 18 Absatz 3 Satz 2 KBauVO)

Honorarverzeichnis für Orgelsachverständige
1.
Orgelsachverständige erhalten, sofern nicht ausdrücklich anders benannt, ein pauschales Honorar für:
1.1
Prüfung einer Orgelanlage einschließlich Beratung und Erstellung eines Gutachtens
200 Euro
1.2
Jedes Ergänzungsgutachten
75 Euro
1.3
Aufstellung der Disposition bzw. der Leistungsverzeichnisse bei Neubau, Umbau, Restaurierung, bei Instandsetzungen und Ausreinigungen
120 Euro
1.4
Jede weitere Aufstellung der Disposition und der Leistungsverzeichnisse inklusive Prüfung der Angebote sowie Beratung der Auftrag gebenden kirchlichen Körperschaft
60 Euro
1.5
Prüfung der Angebote nach Nummer 1.3 und 1.4 und Erstellung eines Vergabevorschlags
120 Euro
1.6
Bauaufsicht und Werkstattprüfung, Prüfung der Schlussrechnung und Überwachung der Mängelbeseitigung: 0,6 Prozent der Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer), mindestens jedoch
500 Euro
1.7
Schlussabnahmeprüfung der Orgel und Erstellung einer Abnahmeempfehlung
160 Euro
1.8
Jede Prüfung einer eventuellen Mängelbeseitigung
60 Euro
1.9
Jede weitere Tätigkeit für die kirchliche Körperschaft, je angefangener Stunde
40 Euro
1.10
Teilnahme an einer Beratung einer Orgelbaukommission, je angefangener Stunde
40 Euro
2.
Die Beträge gelten jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zeiten für An- und Abfahrten der oder des Sachverständigen vom Wohn- zum Einsatzort bis zu 25 Entfernungskilometer sind im Honorar enthalten. Ist die Entfernung größer, kann ein Stundensatz in Höhe von 35 Euro je angefangener Stunde abgerechnet werden.

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2 ↑ Red. Anm.: Es müssen die Worte „oder der“ eingefügt werden.